# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

# (Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung – Oö. G-GÜV)

Nr. 114

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung – Oö. G-GÜV)

Auf Grund des § 37 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Untersuchungen im Sinn des 4. Abschnitts des Oö. GbSG vorgesehen sind.

§ 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen wegen gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Die Bediensteten dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Oö. GbSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Oö. GbSG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z. 14.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, regelmäßig nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

§ 3

Eignungs- und Folgeuntersuchungen aus sonstigen Gründen

(1) Die Bediensteten dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Oö. GbSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs. 1 Z. 2 sind besondere Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Bediensteten in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Staub ausgesetzt sind.

§ 4

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinn des § 33 Oö. GbSG

liegt vor, wenn eine tägliche

Lärmexposition von LA, eq, 8h 85 dB überschritten wird.

§ 5

Sonstige besondere Untersuchungen auf eigenen Wunsch

(1) Die Bediensteten, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß § 32 Abs. 2 Oö. GbSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen:

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten,

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 45 Abs. 7 Oö. GbSG entsprechen.

§ 6

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

(3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 2 und § 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gilt die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, betreffend die Durchführung der Untersuchungen, mit der Maßgabe, dass

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.

§ 7

Gesundheitliche Eignung

Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen die Bediensteten nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

§ 8

Information der Bediensteten

Die Bediensteten sind vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

(1) Die Dienststellenleiter haben dafür zu sorgen, dass die durch diese Verordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.

(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, dass eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.

§ 10

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Zeitabstände der Untersuchungen

Einwirkungen nach § 32 Abs. 1 Oö. GbSGZeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 3 Monate

Rostschutzarbeiten1): 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl 6 Monate

Phosphorsäureester 6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Benzol 3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate

Toluol, Xylole6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen6 Monate

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen 6 Monate

(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

oder Chlorbenzole

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat 1 Jahr

(Nitroglyzerin)

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2)2 Jahre

Quarz- (einschließl. Cristobalit oder Tridymit), Asbest- 2 Jahre

oder Hartmetallstaub

Schweißrauch, Aluminiumstaub2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6

Jahre

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre

Dimethylformamid6 Monate

Isocyanate1 Jahr

Den Organismus belastende Hitze2 Jahre

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten1 Jahr

Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

Einwirkungen nach § 33 Oö. GbSGZeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Lärm 5 Jahre

Einwirkungen nach § 32 Abs. 2 Oö. GbSGZeitabstände (ausgenommen

Verkürzungen nach

Anlage 2 der VGÜ)

Nachtarbeit3 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr