# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen

# (Oö. Zinsenzuschussabgeltungs-Verordnung 2001)

Nr. 115

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Abgeltung von

Zinsenzuschüssen

(Oö. Zinsenzuschussabgeltungs-Verordnung 2001)

Auf Grund des § 31a in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 12 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/2001, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand der vorzeitigen Abgeltung

Bei Eigenheimen, deren Errichtung mit Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen gefördert worden ist und deren Darlehenszuzählung mindestens 5 Jahre zurückliegt, wird anstelle des für die Restlaufzeit der Darlehen zugesicherten Zinsenzuschusses eine einmalige Abgeltung (Zinsenzuschussabgeltungsbetrag) gewährt.

§ 2

Ausmaß der Abgeltung

Das Ausmaß der vorzeitigen Abgeltung erfolgt in der Höhe des Barwerts. Der Barwert ist der Gesamtbetrag, den die zugesicherten Zinsenzuschüsse zum Zeitpunkt des jeweiligen monatlichen Berechnungsstichtages wert sind. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 5 % zu rechnen.

§ 3

Verfahren

Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abgeltung ist nur möglich, wenn der zinsenzuschussberechtigte Darlehensschuldner mit der darlehensgewährenden Bank bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vereinbarung schließt, die insbesondere folgende Bestandteile enthält:

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter