# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts dieser Straße und Aufhebung der Einreihung einer Straße als Landesstraße

Nr. 117

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts dieser Straße und Aufhebung der Einreihung einer Straße als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 6,664 (neu) von der bestehenden Trasse in einem Bogen nach Nordosten abzweigende, hierauf in einem Bogen nach Osten führende, dabei bei km 7,611 den "Mühlbach" und bei km 8,387 die "Dürre Ager" überführende, sodann einen Bogen nach Südosten und in weiterer Folge einen nach Süden beschreibende und bei km 10,208 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Attergau Straße (Landesstraße Nr. 540 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung der Abschnitte der Attergau Straße von km 6,664 (alt) bis km 6,865 (alt) und von km 7,220 (alt) bis km 9,309 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau wird aufgehoben. Die Aufhebung der Einreihung dieser Straßenabschnitte als solche wird mit dem mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau eingereihten Abschnitte als Gemeindestraße bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Attergau Straße (Abs. 1) wirksam.

§ 2

(1) Der Abschnitt der Attergau Straße (Landesstraße Nr. 540) von km 6,865 (alt) bis km 7,220 (alt) wird in Oberwanger Straße (Landesstraße Nr. 541 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 16,070 bis neu-km 16,425) umbenannt.

(2) Der bei km 16,425 (neu, das ist alt-km 6,865 der derzeitigen Attergau Straße) beginnende, in einem leichten Bogen nach Norden verlaufende und bei km 16,500 (neu) in die neue Trasse der Attergau Straße (§ 1 Abs. 1) bei deren km 6,815 einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Oberwanger Straße (Landesstraße Nr. 541 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(3) Die Umbenennung (Abs. 1) und Widmung und Einreihung als Oberwanger Straße (Abs. 2) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Attergau Straße (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.

§ 3

Die Einreihung des Abschnitts der Seewalchener Straße (Landesstraße Nr. 1276 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 8,555 (alt, das ist neu-km 8,840 der neuen Attergau Straße) bis km 9,507 (alt, das ist alt-km 8,194 der derzeitigen Attergau Straße) als Landesstraße im Gebiet der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau wird aufgehoben. Die Aufhebung der Einreihung dieses Straßenabschnitts als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau eingereihten Abschnitt dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Attergau Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Attergau Straße, der neuen Trasse der Oberwanger Straße und der alten Trasse der Seewalchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt St. Georgen im Attergau aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter