# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Landesrechnungshofgesetz geändert wird

Nr. 124

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landesrechnungshofgesetz geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 38/1999, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 85/1999 und LGBl. Nr. 102/1999 sowie des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2000 wird wie folgt geändert:

§ 12 lautet:

"§ 12

Sonstiges Personal

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofs ergibt sich aus dem vom Landtag alljährlich beschlossenen Stellenplan.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Direktor des Landesrechnungshofs obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofs soweit sie der Landesregierung oder dem Landesamtsdirektor zusteht, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann er die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

(3) (Verfassungsbestimmung) Aufnahmen zum Landesrechnungshof haben durch den Direktor des Rechnungshofs auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor kom-men im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angelegenheiten der Dienstzuteilung und Versetzung von Landesbediensteten zum und vom Landesrechnungshof zu. In diesen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit dem Direktor des Landesrechnungshofs herzustellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kein Mitglied des Landesrechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landesrechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer