# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 – Oö. LKommGebV 2001)

Nr. 127

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 – Oö. LKommGebV 2001)

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt.

§ 2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3

Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 144/1997, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 36/1998 und LGBl. Nr. 93/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 vorgenommen wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann