# Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001)

Nr. 129

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) erlassen und das Oö. Nationalparkgesetz sowie das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden

Artikel I

Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001)

INHALTSVERZEICHNIS

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben

§ 2Geltungsbereich

§ 3Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

§ 4Naturschutzrahmenpläne

§ 5Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

§ 6Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

§ 7Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 8Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge

§ 9Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

§ 10Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

§ 11Landschaftsschutzgebiete

§ 12Geschützte Landschaftsteile

§ 13Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

§ 14Bewilligungen

III. ABSCHNITT

Landschaftspflege

§ 15Landschaftspflegepläne; Bojenpläne

IV. ABSCHNITT

Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und

Naturschutzgebiete

§ 16Naturdenkmale

§ 17Feststellungsverfahren

§ 18Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen

§ 19Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)

§ 20Schauhöhlen

§ 21Höhlenführer

§ 22Höhlenführerprüfung

§ 23Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen

Bescheinigungen

§ 24Europaschutzgebiete

§ 25Naturschutzgebiete

V. ABSCHNITT

Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten;

Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 26Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren

§ 27Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

§ 28Besondere Schutzbestimmungen

§ 29Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen

§ 30Ausnahmebewilligungen

§ 31Gebietsfremde Pflanzen und Tiere

§ 32Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden

§ 33Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 34Herkunftsnachweis

VI. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

§ 35Verhandlungspflicht und öffentliche Information

§ 36Begutachtungsverfahren

§ 37Entschädigung

VII. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden

§ 38Form der Anträge

§ 39Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft

§ 40Beiziehung von Sachverständigen

§ 41Anhörung der Gemeinde

§ 42Sicherheitsleistung

§ 43Dingliche Bescheidwirkung

§ 44Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

VIII. ABSCHNITT

Kennzeichnung und Dokumentation

§ 45Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen

§ 46Ersichtlichmachung im Grundbuch

§ 47Oö. Landesnaturschutzbuch

IX. ABSCHNITT

Behörden und organisatorische Bestimmungen

§ 48Behörden

§ 49Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 50Sachverständige Organe

§ 51Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht

§ 52Mitwirkung sonstiger Organe

§ 53Berichtspflichten

X. ABSCHNITT

Oberösterreichische Naturwacht

§ 54Naturwacheorgane

§ 55Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane

XI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen

§ 56Strafbestimmungen

§ 57Entzug von Bewilligungen; Verfall

§ 58Besondere administrative Verfügungen

XII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 59Übergangsbestimmungen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.

(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.

(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.

(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Biotopkartierung durchzuführen.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

§ 4

Naturschutzrahmenpläne

(1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinn des § 11 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und sind unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu erlassen. Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne) aufgestellt werden.

(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), als geschützte Landschaftsteile (§ 12), als Europaschutzgebiete (§ 24) oder als Naturschutzgebiete (§ 25) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 gestellt werden sollen.

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann

mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z. 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.

(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.

§ 7

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht

(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

§ 8

Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge

Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung 1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

§ 11

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den im § 5 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden.

(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung "Naturpark" festsetzen.

§ 12

Geschützte Landschaftsteile

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung

zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.

(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:

(2) Außer den im Abs. 1 Z. 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

III. ABSCHNITT

Landschaftspflege

§ 15

Landschaftspflegepläne; Bojenpläne

(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Europaschutzgebiete (§ 24) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden und welche die erlaubte wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht erheblich erschweren. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für Seen (§ 9 Abs. 1) Bojenpläne zum Schutz des Landschaftsbildes festlegen. In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

IV. ABSCHNITT

Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete

§ 16

Naturdenkmale

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.

(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.

(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.

(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.

§ 17

Feststellungsverfahren

(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als Naturdenkmal festgestellt wurde.

(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

§ 18

Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen

(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.

(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2 auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt, ist dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat die Aufnahme der neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19 zu veranlassen.

§ 19

Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:

§ 20

Schauhöhlen

(1) Die Landesregierung kann die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen bewilligen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.

(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuches auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungsweges sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, erste Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist, gegebenenfalls unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn weder durch die Erschließungsmaßnahmen noch durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt wird oder das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle überwiegt. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(5) Die Betriebsordnung und deren Abänderung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

§ 21

Höhlenführer

(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die

(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.

(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.

(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.

§ 22

Höhlenführerprüfung

(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.

§ 23

Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen

(1) Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung von Personen in Naturhöhlen berechtigen, sind Befähigungsnachweisen gemäß § 22 Abs. 4 gleichzuhalten, wenn durch sie der Nachweis einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3 im Wesentlichen gleichwertigen Befähigung erbracht wird. Entspricht die nachgewiesene Befähigung nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3, ist mit Bescheid die Ablegung von Teilen der Höhlenführerprüfung (§ 22) vorzuschreiben. Als Befähigungsnachweise gelten alle Nachweise im Sinn des Art. 8 der Richtlinie des Rates 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209

S. 25 ff.

(2) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einer zuständigen Behörde eines dieser Staaten ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(3) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Bescheinigungen im Sinn des Abs. 2, die außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.

§ 24

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als "Europa-schutzgebiete" zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z. 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

§ 25

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,

(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z. 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.

(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten;

Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 26

Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

§ 27

Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

§ 28

Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten.

§ 29

Ausnahmen von den besonderen

Schutzbestimmungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.

(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem Landesgesetz sind.

§ 30

Ausnahmebewilligungen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:

(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§ 31

Gebietsfremde Pflanzen und Tiere

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist.

(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwen-den.

§ 32

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 32 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden.

§ 33

Schutz von Mineralien und Fossilien

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien bedarf unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen der Bewilligung der Landesregierung (Sammelbewilligung).

(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten.

(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§ 34

Herkunftsnachweis

(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die Mineralien oder Fossilien verkaufen oder zum Verkauf anbieten.

VI. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

§ 35

Verhandlungspflicht und öffentliche Information

(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit

§ 36

Begutachtungsverfahren

(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarende Kundmachung bekannt zu machen. Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes von der zuständigen Gemeinde nachweisbar schriftlich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Wald- und Weideservitutenlandesgesetz haben das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung und in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereitzustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.

(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

§ 37

Entschädigung

(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist.

(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den

§§ 11, 12 oder 25 bzw. binnen einem Jahr nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung geltend zu machen.

(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides kann der Eigentümer die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht im Außerstreitverfahren beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht

tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. Mit der Zurückziehung des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung wieder in Kraft.

VII. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden

§ 38

Form der Anträge

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.

(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29 und § 33 nicht anzuwenden.

§ 39

Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1

Oö. Umweltschutzgesetz 1996.

§ 40

Beiziehung von Sachverständigen

(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z. 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z. 1), einzuholen. Für bescheidmäßige Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst sind, ist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.

(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 41

Anhörung der Gemeinde

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet.

§ 42

Sicherheitsleistung

(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16

Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint.

(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.

(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.

(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.

§ 43

Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide,

ausgenommen Bescheide gemäß

den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

§ 44

Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18

Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst

(2) Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).

(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Bescheide, mit denen eine bescheidmäßige Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen wird, sinngemäß.

VIII. ABSCHNITT

Kennzeichnung und Dokumentation

§ 45

Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen

(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale

(§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.

(2) Die Bezeichnungen "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Geschützter Landschaftsteil", "Europaschutzgebiet" und "Naturschutzgebiet" sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen "Naturdenkmal" und "Schauhöhle" sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

§ 46

Ersichtlichmachung im Grundbuch

(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde

als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

§ 47

Oö. Landesnaturschutzbuch

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen.

Es sind einzutragen:

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus

Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzu-schließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

IX. ABSCHNITT

Behörden und organisatorische Bestimmungen

§ 48

Behörden

(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.

(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und einigen sich diese nicht ohne unnötigen Zeitaufschub, so hat die Landesregierung zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonstigen beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen hat.

§ 49

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

§ 50

Sachverständige Organe

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 51

Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht

(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartierung

(§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind.

(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§ 52

Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 53

Berichtspflichten

Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden können.

X. ABSCHNITT

Oberösterreichische Naturwacht

§ 54

Naturwacheorgane

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die "Oberösterreichische Naturwacht".

(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.

(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als Höhlenwacheorgan.

§ 55

Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane

(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,

(2) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.

(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.

XI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen

§ 56

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.

(3) Für verfallen erklärte

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.

XII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 59

Übergangsbestimmungen

(1) Bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 7 oder 8 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 9 bzw. 10 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen gemäß den §§ 12, 20 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 8, 25 Abs. 4, 27 oder 29 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 25

Abs. 5, 29 Abs. 1, 33 bzw. 35 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.

(2) Anlagen oder Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes naturschutzbehördlich bewilligt wurden oder für die eine Anzeige gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995 wirksam geworden ist, bedürfen auch dann keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige, wenn für sie durch dieses Landesgesetz eine modifizierte Anzeige- oder Bewilligungspflicht eingeführt wurde.

(3) Die im Zeitpunkt dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

(4) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, die vor dem 1. Februar 1995 bereits durchgeführt wurden, sind bei der Berechnung im § 5 Z. 5 letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.

(5) § 6 Abs. 7 gilt für Anzeigen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wirksam geworden sind, mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(6) Rechtskräftige Bewilligungen für Werbeeinrichtungen, die gemäß § 11 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, erteilt wurden, bleiben durch dieses Landesgesetz unberührt; sie erlöschen jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern für sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist.

(7) Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 19 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinn des § 16.

(8) Feststellungen gemäß Art. II §§ 1 und 2 und sonstige Bescheide gemäß Art. II §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, hinsichtlich der Erhaltung von Naturhöhlen als Naturdenkmale gelten als Feststellungen bzw. Bewilligungen im Sinn des § 16 i.V.m. § 19. Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu veranlassen.

(9) Für den allgemeinen Besuch erschlossene Naturhöhlen, für welche eine rechtskräftig genehmigte Betriebsordnung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 vorliegt, gelten als bewilligte Schauhöhlen mit bewilligter Betriebsordnung im Sinn des § 20 dieses Landesgesetzes.

(10) Die gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung im Sinn des § 22 dieses Landesgesetzes und gleichzeitig als Bestellung als Höhlenführer gemäß § 21 dieses Landesgesetzes.

(11) Die nach dem Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, bestellten Naturschutzwacheorgane gelten als Naturwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 1; die ausgefolgten Dienstausweise und Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen im Sinn des § 54 Abs. 2.

(12) Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß § 17 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Kennzeichnungen im Sinn des § 45.

(13) Das Naturschutzbuch gemäß § 35 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gilt als Oö. Landesnaturschutzbuch gemäß § 47.

(14) Eintragungen in dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66/1929, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976 eingerichteten Höhlenbuch gelten als Eintragungen in das Oö. Landesnaturschutzbuch im Sinn des § 47 dieses Landesgesetzes und sind in das Oö. Landesnaturschutzbuch zu integrieren.

(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:

1. 1.1.die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991,

1.2.die Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, und 1.3.die 2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 80/2000,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 4; 2. 2.1.die Attersee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 76/1984, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 1/1990 und LGBl. Nr. 89/1995,

2.2.die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1990 und LGBl. Nr. 76/2001 und 2.3.die Mondsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 66/1988,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;

3.die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986 und LGBl. Nr. 4/1987 gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1;

4. 4.1.die Verordnung, mit der das Feldaisttal in den Marktgemeinden Pregarten und Wartberg ob der Aist als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 32/1986,

4.2.die Verordnung, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschafts-schutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 88/1992,

4.3.die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschafts-schutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993,

4.4.die Verordnung, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschafts-schutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 48/1994, und 4.5.die Verordnung, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 106/1997,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1;

5.die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, gilt als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3;

6. 6.1.die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 42/1984,

6.2.die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im "Welset Pühret" in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/1987,

6.3.die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1988,

6.4. die Verordnung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991,

6.5.die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997, und 6.6.die Verordnung, mit der ein Teil des "Pfarrerhölzls" in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 36/2000,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 12 Abs. 1;

7. 7.1.die Verordnung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 24/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.2.die Verordnung, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 26/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.3.die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 101/2000,

7.4.die Verordnung, mit der das Nordmoor am Irrsee in der Gemeinde Oberhofen, politischer Bezirk Vöcklabruck, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.5.die Verordnung, mit der die Katrin als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001,

7.6.die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2001,

7.7.die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.8.die Verordnung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000,

7.9.die Verordnung, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 39/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.10.die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.11.die Verordnung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.12.die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.13.die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 95/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.14.die Verordnung, mit der der Taferlklaussee mit seiner Umgebung als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 93/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.15. die Verordnung, mit der der Kreuzberg in Weyer-Markt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 98/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.16.die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.17.die Verordnung, mit der das Gebiet der "Urfahrwänd" in Linz als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 55/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000,

7.18.die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983,

7.19.die Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim "Wirt am Berg" in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1983,

7.20.die Verordnung, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1984,

7.21.die Verordnung, mit der die Feuchtwiese "Spießmoja (Spießmoller)" in St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/1985,

7.22.die Verordnung, mit der das Moorgebiet "Pfeiferanger" im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987,

7.23.die Verordnung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1987,

7.24.die Verordnung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Natur-schutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 65/1987,

7.25.die Verordnung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 10/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2000,

7.26.die Verordnung, mit der der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 18/1988,

7.27.die Verordnung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/1989,

7.28.die Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991,

7.29.die Verordnung, mit der der Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 15/1992,

7.30.die Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992,

7.31.die Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993,

7.32.die Verordnung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 72/1993,

7.33.die Verordnung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1994,

7.34.die Verordnung, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1995,

7.35.die Verordnung, mit der die Kammerschlager Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 127/1994,

7.36.die Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994,

7.37.die Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994,

7.38.die Verordnung, mit der die "Stadlau" in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1995,

7.39.die Verordnung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Natur-schutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995,

7.40.die Verordnung, mit welcher das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a.A. als Naturschutz-gebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 44/1995,

7.41.die Verordnung, mit der der "Hangwald Puckinger-Leiten" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 53/1995,

7.42.die Verordnung, mit der die Orter Bucht in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 21/1996,

7.43.die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996,

7.44.die Verordnung, mit welcher die "Roten Auen" in der Gemeinde Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 48/1996,

7.45.die Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001,

7.46.die Verordnung, mit welcher die "Staninger Leiten" in der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 86/1996,

7.47.die Verordnung, mit der "Hangwälder im Tal der Großen Mühl" in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996,

7.48.die Verordnung, mit der die "Stadler-Wiese" in der Gemeinde Ottenschlag als Naturschutz-gebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/1997,

7.49.die Verordnung, mit welcher das "Mösl im Ebenthal" in der Gemeinde Rosenau a.H. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997,

7.50.die Verordnung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1998,

7.51.die Verordnung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung), LGBl. Nr. 80/1998,

7.52.die Verordnung, mit welcher die "Pleschinger Austernbank" in der Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/1998,

7.53.die Verordnung, mit welcher die "Orchideenwiese im Pechgraben" in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 14/1999,

7.54.die Verordnung, mit welcher die "Kalksteinmauer Laussa" in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1999,

7.55.die Verordnung, mit der die "Richterbergau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000,

7.56.die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Stubwies" in der Gemeinde Spital am Phyrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000,

7.57.die Verordnung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 101/2000,

7.58.die Verordnung, mit welcher der "Schloßberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 102/2000,

7.59.die Verordnung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2001,

7.60.die Verordnung, mit der das "Nordmoor am Mattsee" in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001,

7.61.die Verordnung, mit der die "Moorwiesen" in der Gemeinde Waldhausen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 61/2001,

7.62.die Verordnung, mit welcher der "Predigtstuhl" in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001,

7.63.die Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001,

7.64.die Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Egglsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001,

7.65.die Verordnung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 112/2001, und 7.66.die Verordnung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 123/2001,

gelten jeweils als Verordnung gemäß § 25 Abs. 1; 8. 8.1.die Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf in der Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000, und 8.2.die Verordnung, mit der das Gebiet "Warscheneck-Süd - Wurzeralm" in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000,

gelten als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und § 25 Abs. 1;

9. 9.1.die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes "Dachstein" erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, und 9.2.die Verordnung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001,

gelten als Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 1;

(16) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(17) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(18) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 56 Abs. 1 an Stelle des Betrags von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling, im § 56 Abs. 2 an Stelle des Betrags von 7.000 Euro der Betrag von 98.000 Schilling und im § 56 Abs. 3 an Stelle des Betrags von 35.000 Euro der Betrag von 490.000 Schilling.

Artikel II

Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

"In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird."

"In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in

den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird."

"Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen."

"Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige

bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001."

"(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).

(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt."

Artikel III

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:

§ 25 Abs. 1 entfällt.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten