# Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 – Oö. GVV 2002

Nr. 130

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Höhe der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 – Oö. GVV 2002)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdruckes auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 123/2000, außer Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren gilt noch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen sowie Entgegennahme von

Anzeigen 10,90Euro

2. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und

sonstigen Bestätigungen

(ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.) . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . 4,30Euro

3. Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

4,30Euro

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von

Sichtvermerken sowie Ausfertigung

von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

4,30Euro

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen

(§§ 18 und 31 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994,

LGBl. Nr. 144/1993)

a)für den ersten Plan oder Abzug (Lichtpause) je Blatt ÖNORM

A 6041

koloriert 29,80Euronicht koloriert

20,30Euro

b)für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6041

koloriert 20,30Euronicht koloriert

10,90Euro

6.Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66)

a)je Bauplatz bis 500 m² 29,80Eurob)für

je angefangene weitere 100 m² 4,30Euro

7.Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten

Grundstücken

(§ 9 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994) 29,80Euro

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von

Bauplätzen oder

bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche

Tarifpost 6 sinngemäß.

8.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden

(§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994) für eine bebaute Fläche,

auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m² 45,70Euro

von 50 m² bis 150 m² 87,20Euro

von 150 m² bis 300 m²130,80Euro

über 300 m²174,40Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-,

Zu- oder Umbau

gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur

anzuzeigen ist.

9.Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche

(umbaugleiche) Änderung sonstiger

Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994) für je

angefangene 10 m² überbaute

Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw.

Laufmeter des Baues 3,60Euro

mindestens aber 29,80Euro

höchstens jedoch595,90Euro

10.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 für

jede Änderung des

Verwendungszweckes 51,60Euro

11.Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder

sonstigen Bauten oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z. 4 Oö.

Bauordnung 1994)

a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder

Räume im Dachraum 29,80Euro

b)wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je

angefangene

10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3

Höhen(Tiefen)meter bzw.

Laufmeter des Baues 5,60Euro

mindestens aber 29,80Euro

höchstens jedoch334,30Euro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu

berechnen, die im Einzelfall den

höheren Betrag ergibt.

Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch

gemäß § 25 Abs. 1 Z. 12

Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.

12.Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden

(§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für

den Umbau-Bewilligungsfall

angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

13.Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht

unter Tarifpost 12 fällt

(§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994)

je angefangenen Laufmeter der straßenseitigen Hausfront

3,60Euro

mindestens aber 29,80Euro

14.Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z. 8

Oö. Bauordnung 1994)

für je angefangene 10 m² Grundfläche 3,60Euro

mindestens aber 29,80Euro

höchstens jedoch334,30Euro

15.Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z. 13 Oö.

Bauordnung 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m² 21,80Euro

für je angefangene weitere 10 m² 1Euro

höchstens jedoch720Euro

16.Überprüfung von Ergänzungen des Bauplanes (§ 29 Abs. 3 Oö.

Bauordnung 1994)

je Plan 7,90Euro

je Seite der sonstigen Unterlagen 5,60Euro

17.Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplanes im Zuge des Verfahrens

(§ 34 Oö. Bauordnung 1994) 29,80Euro

18.Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des

Bewilligungsvermerkes) von zusätzlichen

Ausfertigungen des Bauplanes (§ 35 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994)

je Planausfertigung 15,20Euro

19.Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der

Bauausführung und für die

Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö.

Bauordnung 1994) 23,20Euro

20.Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten

Bauvorhaben

(§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) 45,70Euro

21.Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -

Baufertigstellung gemäß § 43

Oö. Bauordnung 1994

ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen

des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2

Oö. Bauordnung 1994, anlässlich der Bauanzeige berechneten

Abgabe,

mindestens jedoch 20,30Euro

22.Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines

Aufzuges (§ 4 Abs. 1

Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung

eines von der Behörde

gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung 31,90Euro

23.Auf Grund einer Anzeige entsteht keine Abgabenpflicht, wenn

a) in Fällen der Tarifpost 8, 11, 12, 13, 14, 15 und 22 die

Ausführung des Vorhabens

untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird,

b) in Fällen der Tarifpost 21 die Benützung nach § 44 Oö.

Bauordnung 1994 untersagt

oder die Anzeige zurückgezogen wird.

24.Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die

gemeindeeigene

Kanalisationsanlage (§ 13 des Abwasserentsorgungsgesetzes,

LGBl. Nr. 27/2001) 87,20Euro

25.Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung

von Stellplätzen

(§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994)

je Stellplatz 43,60Euro

höchstens jedoch720 Euro

26.Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die

Lagerung und Verfeuerung

von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)

a)für die Errichtung 76,30Euro

b)für die wesentliche Änderung 69Euro

27.Bewilligung der Inbetriebnahme von Ölfeuerungsanlagen (§ 6 Abs.

4 Gesetz über die

Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

a)für Großanlagen 45,70Euro

b)für Mittel- und Kleinanlagen 29,80Euro

28.Bewilligung von Feuerwehrstätten, die der Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8 Abs. 1 Gesetz über die

Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten)

a)für die Errichtung 50,80Euro

b)für die wesentliche Änderung 45,70Euro

29.Bewilligung der Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen

Feuerstätten

(§ 9 in Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die

Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten)

a)für neu errichtete Anlagen 45,70Euro

b)für wesentlich geänderte Anlagen 29,80Euro

30.Bewilligung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 11

Gesetz über die Lagerung

und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

a)für die Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 50,80

Euro

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II

47,90Euro

von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III

45,70Euro

b)für die wesentliche Änderung der Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 45,70

Euro

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II

37,70Euro

von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III

29,80Euro

31.Bewilligung der Inbetriebnahme der Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

(§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die

Lagerung und Verfeuerung

von brennbaren Flüssigkeiten)

a)Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 29,80

Euro

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II

26,10Euro

von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III

23,20Euro

b)wesentliche Änderung der Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 26,10

Euro

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II

23,30Euro

von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III

15,20Euro

II. Veranstaltungswesen

III. Straßenverkehrswesen

IV. Leichen- und Bestattungswesen

V. Gewerbewesen

Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

VI. Sonstiges

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung

bzw. der Bauanzeige

berechneten Abgabe.

LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut

für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992,

LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001)

I.an Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder

sportlichen Zwecken dienen 29,80Euro

II.an sonstige Bewilligungswerber

LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 30/1995)145,30Euro