# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

# mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung geändert wird

Nr. 131

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung geändert wird

Auf Grund des § 11 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung, LGBl. Nr. 10/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 28/1975, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Achatz

Landesrat