# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geändert wird

Nr. 133

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geändert wird

Auf Grund des § 2 und § 7 Abs. 4 und 6 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997, LGBl. Nr. 79/1996,

wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, ergebenden sonstigen Untersuchungen und Überprüfungen haben die Abgabepflichtigen folgende Gebühren zu entrichten:

Tarifpost

Spalte 1

Gebühr in Euro

Spalte 2

Anteil des Fleischunter-suchungs-Organs

A.Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier):

B.Für die Durchführung der Trichinenschau (je Tier):

1. Kompressionsmethode 1,180,99

2. Verdauungsmethode0,540,37

C.Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17

Fleisch-

untersuchungsgesetz i.V.m. § 29 Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 395/1994:

1. in Zerlegungsbetrieben und anderen

Bearbeitungsbetrieben mit geringer

Produktion, die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3

Fleischuntersuchungs-

gesetz in Anspruch nehmen, in Kühlhäusern, im nicht dem

Frischfleisch-

bereich zugehörigen Bereich von Verarbeitungsbetrieben

sowie in

landwirtschaftlichen Betrieben, in denen im

Jahresdurchschnitt 0,50 GVE

pro Monat und darüber zerlegt und/oder bearbeitet werden,

pro Kontrolle28,3424,71

2. in Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungsbetrieben

und im

Frischfleischbereich von Verarbeitungsbetrieben, die mehr

als 250 t

Fleisch pro Jahr be- oder verarbeiten sowie in Betrieben

gemäß § 17

Abs. 2 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr.

404/1994,

je angefangene 1/4 Stunde14,1712,35

3. in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen im

Jahresdurchschnitt weniger

als 0,50 GVE pro Monat zerlegt und/oder bearbeitet werden

und in

Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 Wildfleisch-Verordnung,

BGBl. Nr. 400/1994, soferne sie nur über eine

Kühlmöglichkeit und über

keine Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen,

pro Kontrolle9,819,81

4. in Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 3

Wildfleisch-

Verordnung und Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 leg.

cit., soweit sie

über Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen

Fleisch

bearbeitet wird, sowie in Betrieben gemäß § 17 Geflügel-

Fleisch-

untersuchungsverordnung,

pro Kontrolle28,3424,71

D.Für die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3

Fleischuntersuchungsgesetz 43,20

2.Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag "S 135,–" durch den Betrag "9,81

Euro" ersetzt.

3.Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag "S 10,–" durch den Betrag "0,73

Euro" ersetzt.

4.Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag "S 400,–" durch den Betrag "29,07

Euro" ersetzt.

5.Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag "S 1.560,–" durch den Betrag

"113,37 Euro" und der Betrag "S 1.360,–" durch den Betrag "98,84

Euro" ersetzt.

6.Im § 2 Abs. 3 und 4 wird der Betrag "S 50,–" jeweils durch den

Betrag "3,63 Euro" ersetzt.

7.Im § 4 Abs. 2 wird der Betrag "S 5,–" durch den Betrag "0,37

Euro" ersetzt.

8.Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag "S 20.000,–" durch den Betrag

"1.453,46 Euro" ersetzt.

9.Im § 4 Abs. 6 wird der Betrag "S 35.000,–" durch den Betrag

"2.543,55 Euro" ersetzt.

10.Im § 4 Abs. 7 wird der Betrag "S 150.000,–" durch den Betrag

"10.900,93 Euro" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Achatz

Landesrat