# Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 – Oö. LVV 2001

Nr. 135

Verordnung

der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 – Oö. LVV 2001)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres

entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden

die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.

(2) Erfolgt die Entrichtung durch Barzahlung, so hat diejenige Landesbehörde, bei der die Verwaltungsabgabe in bar entrichtet wird, entweder auf das bei ihr verbleibende Geschäftsstück einen Freistempelabdruck anzubringen oder den Geschäftsfall EDV-mäßig so zu dokumentieren, dass daraus die Höhe der entrichteten Abgabe und der Tag der Entrichtung ersichtlich sind. Die für Freistempelabdrücke zu verwendenden Gebührenstempler sowie die für die EDV-mäßige Abwicklung anzuwendenden EDV-Programme sind vom Amt der Oö. Landesregierung zu bestimmen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000, LGBl. Nr. 88/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amts-handlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 vorgenommen wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

Anlage

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der

Landesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen9Euro

2. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und

sonstigen Bestätigungen

(ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.)4Euro

3. Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

4Euro

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von

Sichtvermerken sowie Ausfertigung von

Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift4

Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern ein

Rechtsanspruch besteht

(§§ 11a, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl.

Nr. 311, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1998) . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro

6. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs.

1 StbG . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 654 Euro

7. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs.

4 und 6 StbG . . . . . . . . . . . 87 bis 720 Euro

8. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG)

a) bei einem Rechtsanspruch (§§ 12, 13 und 14 StbG) . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro

b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 654 Euro

c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 und 6

StbG . . . . . . . . . . . . . . 87 bis 720 Euro

9.Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der

Verleihung der Staatsbürgerschaft

(§ 20 Abs. 1 StbG) 43Euro

10. Ausstellung einer Bestätigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung bzw.

Anzeige (§ 25 Abs. 3 StbG) 43Euro

11. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28

Abs. 1 und 2 StbG) . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro

12. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

Staatsverband im Fall des

Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)

43Euro

13. Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge

Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG) 43Euro

14. Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft auf

Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG) . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 174

Euro

15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft auf Antrag

(§ 43 Abs. 1 StbG) 8Euro

16. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs.

1 StbG) 8Euro

II. Veranstaltungswesen

17. Bewilligung öffentlicher Theatervorführungen (§ 2 Abs. 1

Oö. Veranstaltungsgesetz 1992,

LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

84/2001) von Berufstheatern

a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 0,36 Euro

jedoch mindestens .61Euro

höchstens 494Euro

b) Wandertheater 69Euro

c) sonstige öffentliche Theatervorführungen, je Vorführung

21Euro

18.Bewilligung von Veranstaltungs- und Konzertdirektionen (§ 2

Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-

gesetz 1992)290Euro

19. Bewilligung von Varietès und Kabaretts (§ 2 Abs. 1 Oö.

Veranstaltungsgesetz 1992)

a) in Nachtlokalen, Bars und dgl.720Euro

b) sonstige ständige oder befristete Veranstaltungen 138

Euro

c) Varietè- und Kabarettveranstaltungen, je Vorstellung 69

Euro

20. Bewilligung von Zirkusveranstaltungen oder Zeltfesten (§ 2

Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-

gesetz 1992)

a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zuschauern 61Euro

b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1.000 Zuschauern 138

Euro

c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis 5.000 Zuschauern

290Euro

21. Bewilligung von Veranstaltungen ambulanter Schausteller (§

2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-

gesetz 1992) ohne Rücksicht auf den Berechtigungsumfang 130

Euro

22. Bewilligung sonstiger öffentlicher Schaustellungen,

Darbietungen und Belustigungen

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 43Euro

23. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§§ 6

und 7 Oö. Veranstaltungs-

gesetz 1992) 34Euro

24. Genehmigung eines Pächters (§ 7 Oö. Veranstaltungsgesetz

1992) 94Euro

25. Bewilligung von Volksfesten oder volksfestähnlichen

Veranstaltungen und von Großkonzerten

sowie sonstigen Großveranstaltungen mit einer Besucheranzahl von

über 1.000 Personen

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 290Euro

26.Bewilligung für Tätigkeiten der Buchmacher und

Totalisateure

(§ 1 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 72Euro

III. Spielapparatewesen

27. Erteilung einer Spielapparatebewilligung (§ 4 Abs. 1 Oö.

Spielapparategesetz 1999,

LGBl. Nr. 53) pro bewilligten Spielapparat 72Euro

28. Genehmigung eines Stellvertreters für den

Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführer

(§ 4 Abs. 7 Oö. Spielapparategesetz 1999) 29Euro

IV. Kinowesen

29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in

Form von Filmprojektionen

(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 90/2001)

a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 0,44 Euro

jedoch mindestens 94Euro

höchstens 479Euro

b) Wanderkino 94Euro

c) sonstige Kinovorführungen, je Vorstellung 13Euro

30.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in

Form von Fernsehbildprojektionen

(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 43Euro

31.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern durch

Filmprojektionen in Form eines

Autokinos (§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen

Personenkraftwagen 0,62Euro

höchstens 72Euro

32.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1

und § 11 Oö. Kinogesetz), sofern diese

nicht unter die Tarifpost 31 fällt,

a) fester Standort pro Sitzplatz 0,36 Euro

jedoch mindestens 54Euro

höchstens 479Euro

b) Wanderkino - Standort 13Euro

33.Feststellung der Eignung von Kinoanlagen für den Betrieb

eines Autokinos

(§ 9 Abs. 1 und § 11 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen

Personenkraftwagen 0,62Euro

höchstens 72Euro

34.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 6

Oö. Kinogesetz) 30Euro

35.Genehmigung eines weiteren Stellvertreters

(Geschäftsführers) (§ 6 Oö. Kinogesetz) 54Euro

36.Genehmigung eines Pächters (§ 6 Oö. Kinogesetz) 94

Euro

37.Bescheidmäßige Feststellung der Befähigung als

Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 13Euro

V. Tanzschulwesen

38.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßiger Tanzschulen (§ 1

Abs. 1 Tanzschulgesetz,

LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

90/2001)

a) für ständige Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 545Euro

b) für Saisontanzschulen 348Euro

c)für Filialtanzschulen 79Euro

39.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1

Tanzschulgesetz) 13Euro

40.Bewilligung von Standortverlegungen (§ 9 Abs. 3

Tanzschulgesetz) 13Euro

41.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 7

Abs. 1 Tanzschulgesetz) 61Euro

42.Anerkennung eines Assistenten bzw. Vertretung durch einen

Assistenten

(§ 4 bzw. § 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz) 21Euro

VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

43.Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in

Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz,

LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997

und des

Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001) 218Euro

44.Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§

12 in Verbindung mit § 13

Oö. Sportgesetz) 43Euro

VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

45.Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den

Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997,

in der Fassung der

Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und des Landesgesetzes LGBl. Nr.

90/2001) 25Euro

46.Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes

Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule

(§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

10Euro

VIII. Straßenverkehrswesen

47.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960 (BGBl. Nr. 159,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000)

10Euro

48.Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder

Ladungen mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)

a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt

innerhalb einer Woche 29Euro

b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 48Euro

49.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -

verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)

I.für eine einmalige Fahrt

a) pro Fahrzeug 17Euro

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 25Euro

II.für mehrmalige Fahrten

a) pro Fahrzeug 61Euro

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 87Euro

50.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und

Verkehrsverboten

(§ 45 Abs. 2a StVO 1960)

I.für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug 17Euro

II.für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug 61Euro

51.Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte

Parkdauer hinausgehende Benützung

dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO 1960) 32Euro

52.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder

Gehsteigen, wo das Halten verboten ist

(§ 62 Abs. 4 StVO 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug10Euro

b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 21Euro

II.für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug 29Euro

b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 65Euro

53.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64

Abs. 1 StVO 1960)

I.mit Kraftfahrzeugen

a)wenn zur Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 65Euro

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 43Euro

b)wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung

zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 98Euro

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 65Euro

II.ohne Kraftfahrzeuge 13Euro

III.Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder

mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4

StVO 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der

Zahl der berührten

Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten

Betrages.

54.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2

StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl. 29Euro

55.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbungen oder Ankündigungen

an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)

43Euro

56.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben

Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO 1960) 29Euro

57.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf die Straße

(§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 10Euro

IX. Schifffahrtswesen

58.Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

Schifffahrt (§ 75 Schiffahrts-

gesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 9/1998)

a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder

mit einem Fahrgastschiff,

das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

218Euro

b)mit einem sonstigen Fahrzeug 145Euro

59.Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder

wesentlichen Änderung einer Schifffahrts-

anlage (§§ 47 und 49 Schiffahrtsgesetz) 145Euro

60.Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52

Schiffahrtsgesetz) 43Euro

61.Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4

Schiffahrtsgesetz) 72Euro

62.Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54

Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrs-

ordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 237/1999) 72Euro

63.Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines

Wasserfestes oder einer ähnlichen

Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

14Euro

64.Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö. Seen-

Verkehrsverordnung 1995

(§ 7 Abs. 7, LGBl. Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch die

Verordnung LGBl. Nr. 36/2001)14Euro

65.Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö.

Wolfgangsee-Verordnung 1995

(§ 5 Abs. 5, LGBl. Nr. 68/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl.

Nr. 66/1998 und der

Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 14Euro

X. Motorschlittenwesen

XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

XII. Leichen- und Bestattungswesen

XIII. Rettungswesen

XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

XV. Bodenschutz

XVI. Campingplatzwesen

XVIII. Energiewesen

XIX. Tierschutz

XXI. Sonstiges