# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Kostenbeitragsverordnung geändert wird

Nr. 142

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Kostenbeitragsverordnung

geändert wird

Auf Grund des § 43 Abs. 7 des Oö. Behindertengesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird verordnet:

Artikel I

Die Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 118/2000, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Wird einem behinderten Menschen Hilfe durch Beschäftigung, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch externe Unterbringung gewährt, ist ein nach dem Pflegebedarf abgestufter pauschalierter Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt bei einem Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder in der Stufe 1 monatlich 72,70 Euro

Stufe 2 monatlich 101,70 Euro

Stufe 3 monatlich 157,00 Euro

Stufe 4 monatlich 235,50 Euro

Stufe 5 monatlich 319,80 Euro

Stufe 6 monatlich 436,00 Euro

Stufe 7 monatlich 581,40 Euro.

Findet bei einem Pflegebedarf der Stufe 1 in Folge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der dort festgesetzte Betrag Anwendung, so beträgt der Kostenbeitrag monatlich 65,40 Euro."

2.§ 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Liegt kein Pflegebedarf im Sinn des Abs. 1 vor, beträgt der Kostenbeitrag monatlich 60,00 Euro."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat