# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände

Nr. 146

Verordnung

der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

§ 1

Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat