# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Ausgleichsabgaben (Oö. Ausgleichsabgabenverordnung 2002)

Nr. 147

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Ausgleichsabgaben

(Oö. Ausgleichsabgabenverordnung 2002)

Auf Grund des § 66 Abs. 3 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001 (Oö. ElWOG 2001), LGBl. Nr. 88, wird verordnet:

§ 1

Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Ökoanlagen

Die Höhe der Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Ökoanlagen wird

mit 7,7 Cent/kWh festgelegt.

§ 2

Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

Die Höhe der Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Kleinwasserkraftwerksanlagen wird mit 2,9 Cent/kWh festgelegt.

§ 3

Rundung

Bei Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 69 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001 sind die sich aus der Anwendung der §§ 1 und 2 ergebenden Abgabenbeträge nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent zu runden. Der Säumniszuschlag ist von diesem Betrag zu berechnen und ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent zu runden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat