# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Bestimmung des jährlichen Marktpreises

# (Oö. Marktpreisverordnung)

Nr. 148

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Bestimmung des jährlichen

Marktpreises

(Oö. Marktpreisverordnung)

Auf Grund des § 67 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001 (Oö. ElWOG 2001), LGBl. Nr. 88, wird verordnet:

§ 1

Energiepreisindex

Als Index zur Ermittlung des jährlichen Marktpreises gemäß § 67 Oö. ElWOG 2001 sind die Marktdaten der European Energy Exchange - EEX (Frankfurt), Futures Market (Terminmarkt), veröffentlicht unter der Internet-Adresse "http://www.eex.de", heranzuziehen.

§ 2

Wirtschaftsjahr

(1) Der jährliche Marktpreis gemäß § 67 Oö. ElWOG 2001 ist jeweils für ein Wirtschaftsjahr im Vorhinein zu ermitteln.

(2) Als Wirtschaftsjahr im Sinn des Abs. 1 gilt der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

§ 3

Ermittlung des Marktpreises

(1) Der jährliche Marktpreis gemäß § 67 Oö. ElWOG 2001 ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt jener Preise (Futures) für Grundlast (baseload), die der im § 1 genannte Index am Ende des letzten Handelstages vor dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres für die einzelnen Monate des folgenden Wirtschaftsjahres ausweist.

(2) Bei der nach Abs. 1 gebotenen Gewichtung ist den für die einzelnen Monate ausgewiesenen Indexdaten folgende Wertigkeit beizumessen:

Jänner 9,1 %; Feber 8,5 %; März 8,9 %; April 8,1 %;

Mai 8,0 %; Juni 7,4 %; Juli 7,7 %; August 7,6 %; September 8,0 %;

Oktober 8,7 %; November 8,9 %; Dezember 9,1 %.

(3) Die nach Abs. 1 heranzuziehenden Indexdaten sowie der aus ihrer Gewichtung ermittelte jährliche Marktpreis sind nach Ablauf des im Abs. 1 festgelegten Stichtages unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(4) Der jährliche Marktpreis gemäß § 67 Oö. ElWOG 2001 ist ein Nettopreis.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat