# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)

Nr. 154

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 53/2001 und BGBl. I Nr. 124/2001 wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen.

Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen/Feuerstätten (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und/oder der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen

und/oder Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen und/oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4 Euro

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . 6,9 Euro

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über-prüfungsablauf

eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . 6,9 Euro

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu

fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen

Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in

Rechnung gestellt werden.

4. Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

Indexbindung

Eine Neufestlegung der Höchsttarife (§ 1 Abs. 1) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden, für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 2 % ändern. Diese Faktoren sind

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001, LGBl. Nr. 112/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Fill

Landesrat

Anlage

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

TarifpostLeistungHöchsttarif

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)

je m2 der zu reinigenden Fläche1,6 Euro

jedoch mindestens . . . . . . . . . . . 8,8 Euro

6. a) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforder-pro

angefangener ¼ Stunde

lichen Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . 9,2 Euro

(gemauerte Rauchleitungen) und Feuermänteln offener

in heißem Zustand . . . . . . . . . . . 13,0 Euro

Feuerungen

b) jährliche Überprüfung einschließlich einer allenfallspro

angefangener ¼ Stunde

erforderlichen Reinigung von Verbindungsstücken bei

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

Öl- und Gasfeuerungsanlagenin heißem Zustand . . . . . .

. . . . . . . . 13,0 Euro

7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung

Gerätebereitstellung

an Fängen im Überdruckbereich

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

pro angefangener ¼ Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung

Material (Pauschale) je Fang . . . . . . 2,3 Euro

an Fängen im Unterdruckbereich Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

pro angefangener ¼ Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchs-

pro Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . 11,0 Euro

abnahme einschließlich Befund in Neu-, Zu- und

ab dem 6. Geschoß erhöht sich

Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4

der Höchsttarif pro Geschoß um . . . 2,3 Euro

9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen

oder feuerpolizeilichen Überprüfungen

pro angefangener ¼ Stunde . . . . . . 9,2 Euro

10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 14,6 Euro

11. Überprüfung einer FeuerstätteObjekttarifPrüfungstarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW6,9 Euro6,0 Euro

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW6,9 Euro10,9 Euro

c) über 50 bis 120 kW7,7 Euro15,4 Euro

d) über 120 bis 300 kW7,7 Euro21,8 Euro

e) über 300 bis 1000 kW7,7 Euro30,8 Euro

f) über 1000 kW7,7 Euro59,9 Euro

12. Messen der Abgase einer Feuerstätte

Gerätebereitstellung (Pauschale) . . . 9,2 Euro

auf Grund eines behördlichen Auftrages

pro angefangene ¼ Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro