# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2002)

Nr. 162

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2002)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2001, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)für Kinder bis zum vollendeten 6.

Lebensjahr..........................................................

...... 366 Euro

b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten ................... 384 Euro

c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten ................... 401 Euro

d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten ................... 439 Euro

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 568 Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2001, LGBl. Nr. 109/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat