# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

Nr. 9

Verordnung

der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Führung

der Unionsbürger-Wählerevidenz

Gemäß § 86 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2001 wird verordnet:

§ 1

Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat