# Oö. Kinderbetreuungsgeld-Anpassungsgesetz

Nr. 12

Landesgesetz,

mit dem

das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000,

das Oö. Mutterschutzgesetz,

das Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000,

das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,

das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,

das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,

das Oö. Gehaltsgesetz 2001,

das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,

das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und

das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

geändert werden

(Oö. Kinderbetreuungsgeld-Anpassungsgesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000

Das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000, LGBl. Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden."

"(5) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage gemäß Oö. LGG bzw. Kinderbeihilfe gemäß Oö. GG 2001, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Entfall der Bezüge karenziert wäre."

"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

(1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden.

§ 19

Ruhen des Anspruchs

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

nach diesem Landesgesetz.

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Dauer

des verlängerten Anspruchs

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt,

zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in

der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf

Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10

bis 15,

1.im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a ...... 14,53 Euro täglich

2.im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b ...... 20,59 Euro täglich."

Artikel II

Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes

Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

"Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt."

"Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind

aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz."

"(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(3) Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit beantragte Beschäftigung gemäß Abs. 1 und 2 zum Land Oberösterreich ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Land Oberösterreich abzuschließenden befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses und nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen."

"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Dienstnehmerin durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird."

Artikel III

Änderung des Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2000

Das Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. Nr. 25/2001, wird wie

folgt geändert:

"(1) Dem männlichen Beamten (im Folgenden: "Beamten") ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und

"(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt."

(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(3) Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit beantragte Beschäftigung gemäß Abs. 1 und 2 zum Land Oberösterreich ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines mit dem Land Oberösterreich abzuschließenden befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses und nur dann zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen."

9. § 13 Abs. 2 lautet:

"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Väter, Adoptiv- und Pflegeväter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag des Beamten durch

Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird."

Artikel IV

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel V

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel VI

Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensions-gesetzes

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel VII

Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, wird wie folgt geändert:

Artikel VIII

Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel IX

Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt

geändert:

§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 lauten:

Artikel X

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, wird wie

folgt geändert:

Artikel XI

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer