# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 20

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der aus dem angeschlossenen Lageplan ersichtlichen Teile der Grundstücke Nr. 840/31 und 840/33, KG. Lichtenegg, sowie der aus dem Lageplan ersichtlichen Teile der Grundstücke Nr. 459/2 und 459/3, KG. Wels (Statutarstadt Wels), alle im Gebiet der Statutarstadt Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 21.339,35 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Flächenwidmungsplan ist anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 8.500 m² verwendet werden dürfen.

(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan liegt beim Magistrat Wels und bei der zur Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat