# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Straße als Landesstraße

Nr. 22

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung

einer Straße als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Einreihung der Aschauer Straße (Landesstraße Nr. 1037 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde

Feldkirchen bei Mattighofen über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der derzeitigen Trasse der Aschauer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab

1 : 15.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim

Gemeindeamt Feldkirchen bei

Mattighofen aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter