# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die "Puchheimer Au" in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 39

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die "Puchheimer Au" in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:

§ 1

(1) Die "Puchheimer Au" in der Gemeinde Attnang-Puchheim, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt.

§ 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen

Vorhaben hinaus der Neu,- Um- und Zubau baulicher Anlagen, einschließlich jagdlicher Einrichtungen, anzeigepflichtig.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen

Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stöger

Landesrätin