# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemeinde Ulrichsberg als Landschaftsschutzgebiet festgestellt werden

Nr. 43

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemeinde Ulrichsberg als Landschaftsschutzgebiet festgestellt werden

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:

§ 1

(1) Die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemein-de Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Ulrichsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stöger

Landesrätin