# Landesgesetz

# über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002)

Nr. 52

Landesgesetz

über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1Allgemeines

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Zuständigkeiten

§ 4Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten

mit den Landesbediensteten

§ 5Auslegung

2. ABSCHNITT

PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG

§ 6Dienstposten

§ 7Dienstpostenplan

3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8Grundsätze

§ 9Stellenausschreibung

§ 10Bewerbung; Vertraulichkeit

§ 11Objektivierungsverfahren

§ 12Weiterbestellung

§ 13Vereinfachtes Verfahren

§ 14Personalbeirat

§ 15Geschäftsführung des Personalbeirats

2. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

VERTRAGSBEDIENSTETE

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 16Anwendungsbereich

§ 17Aufnahme

§ 18Dienstvertrag

§ 19Sondervertrag

§ 20Sonderregelungen

§ 21Besorgung von Aufgaben der europäischen

Integration

§ 22Enden des Dienstverhältnisses

§ 23Zeugnis

§ 24Kündigung

§ 25Kündigungsfristen

§ 26Entlassung und Austritt

§ 27Ersatz der Ausbildungskosten

3. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

BEAMTE

1. ABSCHNITT

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 28Anwendung sonstiger landesrechtlicher

Vorschriften

§ 29Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

(Pragmatisierung)

§ 30Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

§ 31Besondere Ernennungserfordernisse

§ 32Pragmatisierungshindernisse

§ 33Nachsichten

§ 34Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

§ 35Beginn des Dienstverhältnisses

§ 36Pragmatisierungsdekret

§ 37Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 38Austritt, Kündigung

§ 39Ersatz der Ausbildungskosten

2. ABSCHNITT

RUHESTAND

§ 40Übertritt in den Ruhestand

§ 41Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder

von Amts wegen

§ 42Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 43Rechte und Pflichten

§ 44Wiederaufnahme in den Dienststand

3. ABSCHNITT

DISZIPLINARRECHT

§ 45Dienstpflichtverletzungen

§ 46Disziplinarstrafen

§ 47Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand

§ 48Strafbemessung

§ 49Verjährung

§ 50Zusammentreffen von gerichtlich oder ver-

waltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 51Suspendierung

§ 52Disziplinarkommission

§ 53Disziplinaroberkommission

§ 54Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden

§ 55 Disziplinaranwalt

§ 56 Verfahrensbestimmungen

§ 57Verteidiger(in)

§ 58Disziplinaranzeige

§ 59 Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 60Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 61Disziplinarverfügung

§ 62Disziplinaruntersuchung

§ 63 Verweisung zur mündlichen Verhandlung

§ 64Mündliche Verhandlung

§ 65Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschul-

digten und Absehen von der mündlichen

Verhandlung

§ 66Disziplinarerkenntnis

§ 67Bedingte Strafnachsicht

§ 68Kosten

§ 69Berufung

§ 70 Vollzug des Erkenntnisses

§ 71Außerordentliche Rechtsmittel

§ 72Gnadenrecht

4. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE

1. ABSCHNITT

AUS- UND FORTBILDUNG

§ 73Ausbildungsnachweise, Diplomanerkennung

§ 74Dienstausbildung und Fortbildung

§ 75Ziel der Dienstprüfungen

§ 76Prüfungsordnung

§ 77Prüfungskommissionen

§ 78Zulassung zur Prüfung

§ 79Prüfungsverfahren

§ 80Prüfungsergebnis

2. ABSCHNITT

DIENSTPFLICHTEN

§ 81Allgemeine Dienstpflichten

§ 82Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 83Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten

§ 84Amtsverschwiegenheit

§ 85Geschenkannahme

§ 86Dienstweg

§ 87Wohnsitz und Dienstort

§ 88Nebenbeschäftigung

§ 89Gutachten

§ 90Dienstverhinderung

§ 91Ärztliche Untersuchung

§ 92Meldung strafbarer Handlungen

§ 93Sonstige Meldepflichten

§ 94Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige

Sachbehelfe

3. ABSCHNITT

DIENSTZEIT

§ 95Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

§ 96Dienstzeit

§ 97Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 98Ruhepausen

§ 99Tägliche Ruhezeit

§ 100Wochenruhezeit

§ 101Nachtarbeit

§ 102 Ausnahmebestimmungen

§ 103Sonderbestimmungen für Bedienstete in Alten-

und Pflegeheimen

§ 104Überstunden

§ 105 Bereitschaft und Journaldienst

§ 106Teilzeitbeschäftigung für Vertragsbedienstete

§ 107Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 108Diensteinteilung

§ 109Überschreiten der Wochendienstzeit

§ 110Vorzeitige Beendigung oder Änderung

§ 111Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

§ 112Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen

Kürzung der Bezüge nach Vollendung des

50. Lebensjahrs

4. ABSCHNITT

URLAUB

§ 113Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 114Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 115Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden

§ 116Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus

einem vorangehenden Dienstverhältnis zur

Gemeinde

§ 117Verbrauch des Erholungsurlaubs

§ 118Unterbrechung des Erholungsurlaubs und

Verhinderung des Urlaubsantritts

§ 119 Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete

§ 120Urlaubsabfindung für Vertragsbedienstete

§ 121 Verlust des Anspruchs des (der) Vertragsbe-

diensteten auf Erholungsurlaub und auf

Urlaubsabfindung

§ 122Verfall des Erholungsurlaubs

§ 123Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 124Erkrankung während des Erholungsurlaubs

§ 125Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienste-

te mit Behinderung

§ 126Sonderurlaub

§ 127Karenzurlaub

§ 128Bildungskarenzurlaub für Vertragsbedienstete

§ 129Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten

Kindes

§ 130Pflegefreistellung

§ 131 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

5. ABSCHNITT

SONSTIGE RECHTE

§ 132Amtstitel

§ 133Funktionstitel

§ 134Kranken- und Unfallfürsorge

§ 135Dienst- und Naturalwohnung

6. ABSCHNITT

VERWENDUNG

§ 136Aufgaben

§ 137Nebentätigkeit

§ 138Dienstzuteilung

§ 139Versetzung

§ 140Verwendungsänderung

§ 141Enden einer befristeten Funktion des (der)

Vertragsbediensteten

§ 142Enden einer befristeten Funktion

§ 143Entsendung

§ 144Verwendungsbeschränkungen

7. ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

§ 145Dienstbeurteilung

§ 146Dienstbeschreibung als Grundlage für die

Dienstbeurteilung

§ 147Leistungshinweis

§ 148Mitteilung

§ 149Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

§ 150Festsetzung der Dienstbeurteilung

§ 151Festsetzung durch die Beurteilungskommission

§ 152Beurteilungskommission

§ 153Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

§ 154Leitungsfunktionen

8. ABSCHNITT

DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENST-

STELLUNG

§ 155Dienstfreistellung und Außerdienststellung

wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,

im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 156Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 157Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster

Funktionen in der Europäischen Union, im Bund

oder in den Ländern

§ 158Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 159Außerdienststellung für bestimmte Gemeinde-

mandatare

9. ABSCHNITT

PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGS-

BEDIENSTETE UND BEAMTE

§ 160Pensionskasse für Vertragsbedienstete

§ 161Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen)

§ 162Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)

§ 163Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen);

Ersatz

5. HAUPTSTÜCK

GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 164Ziel

§ 165 Bezüge

§ 166 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

§ 167Auszahlung des Monatsbezugs

§ 168Vorrückung

§ 169Hemmung und Entfall der Vorrückung

§ 170Vorrückungsstichtag

§ 171Kürzung des Monatsbezugs

§ 172Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

§ 173Kürzung wegen Dienstfreistellung

§ 174Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

§ 175Kürzung wegen Suspendierung

§ 176Kürzung wegen Freistellung

§ 177Entfall des Monatsbezugs

§ 178Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 179Verjährung

§ 180Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 181Ansprüche bei Dienstverhinderung

2. ABSCHNITT

GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST

§ 182Funktionslaufbahnen

§ 183Einreihung durch Verordnung

§ 184Bewertungsgrundsätze

§ 185Einreihung durch Einzelbewertung

§ 186Provisorische Einreihung

§ 187Besondere Verwendungsvoraussetzungen

§ 188Verwendungsänderungen

§ 189Vorübergehende höherwertige Verwendung

3. ABSCHNITT

MONATSBEZUG

§ 190Gehaltshöhe

§ 191Anpassung von Beträgen

§ 192Gehalt während des ersten Jahres

§ 193Gehaltszulage

4. ABSCHNITT

NEBENGEBÜHREN

§ 194Nebengebühren

§ 195Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

und Dienstfreistellung

§ 196Überstundenvergütung und Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan

§ 197Sonn- und Feiertagsabgeltung

§ 198Journaldienstvergütung, Bereitschaftsent-

schädigung

§ 199Aufwandsvergütung

§ 200Dienstvergütung

§ 201Gehalt der im Ausland verwendeten

Bediensteten

5. ABSCHNITT

SONSTIGE LEISTUNGEN

§ 202Belohnung

§ 203Sachleistungen

§ 204Entschädigung für Nebentätigkeit

§ 205Abfertigung für Vertragsbedienstete

§ 206Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 207Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 208Jubiläumszuwendung

§ 209Treuebelohnung für Beamte (Beamtinnen)

6. ABSCHNITT

SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE

§ 210Sozialleistungen

§ 211Kinderbeihilfe

7. ABSCHNITT

REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDER-BESTIMMUNGEN

§ 212Fahrtkostenzuschuss

§ 213Dienstverrichtung im Dienstort

§ 214Kilometerentschädigung für den auswärtigen

Baudienst

6. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND VERWEISUNGSBESTIMMUNGEN

§ 215Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 216Verweisungen

§ 217Verordnungen

§ 218In-Kraft-Treten

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

Allgemeines

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ab 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen.

(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau).

(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:

(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Be-schluss des Gemeinderates erfolgt ist.

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 117 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen.

§ 4

Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten

(1) Der Gemeindevorstand hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder gehaltsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Bediensteten anzuwenden sind. Den Bediensteten darf dabei keine gehaltsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbediensteten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten untereinander gefährden würde.

(2) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten bzw. der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.

§ 5

Auslegung

Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf

Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Gemeindedienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit der Gemeinde hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

2. ABSCHNITT

PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG

§ 6

Dienstposten

(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Ge-meinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.

(2) Dienstposten sind für Beamte (Beamtinnen), Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.

§ 7

Dienstpostenplan

(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z. 5) vorzunehmen.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen.

(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstposten-plan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn

(5) Personalaufwendungen im Sinn des Abs. 4 Z. 3 umfassen auch die Pensionsaufwendungen und die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten. In Gemeinden, die ein Alten- und Pflegeheim führen, ist der Anteil dieser Personalaufwendungen, die auf dieses Alten- und Pflegeheim entfallen, bei der Anwendung des Abs. 4 Z. 3 nicht zu berücksichtigen.

(6) Abs. 4 Z. 3 ist auf Gemeinden über 4.500 Einwohner nicht anzuwenden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist

(9) Bedarf die Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung, darf die Änderung erst nach der Erteilung der Genehmigung oder nach ungenütztem Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur öffentlichen Einsicht gemäß § 76 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgelegt werden. § 77 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist in diesem Fall hinsichtlich der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans nicht anzuwenden.

(10) Abs. 2 bis 9 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs.

(11) Die Landesregierung ist berechtigt, im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben als Aufsichtsbehörde oder zur Vorbereitung und Entscheidung legistischer Maßnahmen von den Gemeinden insbesondere Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung einzuholen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Daten (gegebenenfalls auch in geeigneter elektronischer Form) zu übermitteln.

3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8

Grundsätze

(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:

(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.

(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.

§ 9

Stellenausschreibung

(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 4) sind insbesondere:

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:

(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenaus-schreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeindevorstand kann aber den (die) Bürgermeister(in) ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:

(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.

(2) Die Bewerber(innen) sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewer-ber(innen) sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das der (die) vorgemerkte Bewerber(in) miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber(innen) hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 11

Objektivierungsverfahren

(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber(innen) die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerber(inne)n unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellen.

(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber(innen) wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.

(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Personalbeirat zu reihen.

(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.

§ 12

Weiterbestellung

(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätes-tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.

(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.

(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion

(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.

§ 13

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1Allgemeines

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Zuständigkeiten

§ 4Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten

mit den Landesbediensteten

§ 5Auslegung

2. ABSCHNITT

PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG

§ 6Dienstposten

§ 7Dienstpostenplan

3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8Grundsätze

§ 9Stellenausschreibung

§ 10Bewerbung; Vertraulichkeit

§ 11Objektivierungsverfahren

§ 12Weiterbestellung

§ 13Vereinfachtes Verfahren

§ 14Personalbeirat

§ 15Geschäftsführung des Personalbeirats

2. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

VERTRAGSBEDIENSTETE

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 16Anwendungsbereich

§ 17Aufnahme

§ 18Dienstvertrag

§ 19Sondervertrag

§ 20Sonderregelungen

§ 21Besorgung von Aufgaben der europäischen

Integration

§ 22Enden des Dienstverhältnisses

§ 23Zeugnis

§ 24Kündigung

§ 25Kündigungsfristen

§ 26Entlassung und Austritt

§ 27Ersatz der Ausbildungskosten

3. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

BEAMTE

1. ABSCHNITT

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 28Anwendung sonstiger landesrechtlicher

Vorschriften

§ 29Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

(Pragmatisierung)

§ 30Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

§ 31Besondere Ernennungserfordernisse

§ 32Pragmatisierungshindernisse

§ 33Nachsichten

§ 34Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

§ 35Beginn des Dienstverhältnisses

§ 36Pragmatisierungsdekret

§ 37Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 38Austritt, Kündigung

§ 39Ersatz der Ausbildungskosten

2. ABSCHNITT

RUHESTAND

§ 40Übertritt in den Ruhestand

§ 41Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder

von Amts wegen

§ 42Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 43Rechte und Pflichten

§ 44Wiederaufnahme in den Dienststand

3. ABSCHNITT

DISZIPLINARRECHT

§ 45Dienstpflichtverletzungen

§ 46Disziplinarstrafen

§ 47Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand

§ 48Strafbemessung

§ 49Verjährung

§ 50Zusammentreffen von gerichtlich oder ver-

waltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 51Suspendierung

§ 52Disziplinarkommission

§ 53Disziplinaroberkommission

§ 54Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden

§ 55 Disziplinaranwalt

§ 56 Verfahrensbestimmungen

§ 57Verteidiger(in)

§ 58Disziplinaranzeige

§ 59 Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 60Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 61Disziplinarverfügung

§ 62Disziplinaruntersuchung

§ 63 Verweisung zur mündlichen Verhandlung

§ 64Mündliche Verhandlung

§ 65Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschul-

digten und Absehen von der mündlichen

Verhandlung

§ 66Disziplinarerkenntnis

§ 67Bedingte Strafnachsicht

§ 68Kosten

§ 69Berufung

§ 70 Vollzug des Erkenntnisses

§ 71Außerordentliche Rechtsmittel

§ 72Gnadenrecht

4. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR

VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE

1. ABSCHNITT

AUS- UND FORTBILDUNG

§ 73Ausbildungsnachweise, Diplomanerkennung

§ 74Dienstausbildung und Fortbildung

§ 75Ziel der Dienstprüfungen

§ 76Prüfungsordnung

§ 77Prüfungskommissionen

§ 78Zulassung zur Prüfung

§ 79Prüfungsverfahren

§ 80Prüfungsergebnis

2. ABSCHNITT

DIENSTPFLICHTEN

§ 81Allgemeine Dienstpflichten

§ 82Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 83Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten

§ 84Amtsverschwiegenheit

§ 85Geschenkannahme

§ 86Dienstweg

§ 87Wohnsitz und Dienstort

§ 88Nebenbeschäftigung

§ 89Gutachten

§ 90Dienstverhinderung

§ 91Ärztliche Untersuchung

§ 92Meldung strafbarer Handlungen

§ 93Sonstige Meldepflichten

§ 94Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige

Sachbehelfe

3. ABSCHNITT

DIENSTZEIT

§ 95Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

§ 96Dienstzeit

§ 97Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 98Ruhepausen

§ 99Tägliche Ruhezeit

§ 100Wochenruhezeit

§ 101Nachtarbeit

§ 102 Ausnahmebestimmungen

§ 103Sonderbestimmungen für Bedienstete in Alten-

und Pflegeheimen

§ 104Überstunden

§ 105 Bereitschaft und Journaldienst

§ 106Teilzeitbeschäftigung für Vertragsbedienstete

§ 107Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 108Diensteinteilung

§ 109Überschreiten der Wochendienstzeit

§ 110Vorzeitige Beendigung oder Änderung

§ 111Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

§ 112Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen

Kürzung der Bezüge nach Vollendung des

50. Lebensjahrs

4. ABSCHNITT

URLAUB

§ 113Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 114Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 115Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden

§ 116Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus

einem vorangehenden Dienstverhältnis zur

Gemeinde

§ 117Verbrauch des Erholungsurlaubs

§ 118Unterbrechung des Erholungsurlaubs und

Verhinderung des Urlaubsantritts

§ 119 Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete

§ 120Urlaubsabfindung für Vertragsbedienstete

§ 121 Verlust des Anspruchs des (der) Vertragsbe-

diensteten auf Erholungsurlaub und auf

Urlaubsabfindung

§ 122Verfall des Erholungsurlaubs

§ 123Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 124Erkrankung während des Erholungsurlaubs

§ 125Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienste-

te mit Behinderung

§ 126Sonderurlaub

§ 127Karenzurlaub

§ 128Bildungskarenzurlaub für Vertragsbedienstete

§ 129Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten

Kindes

§ 130Pflegefreistellung

§ 131 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

5. ABSCHNITT

SONSTIGE RECHTE

§ 132Amtstitel

§ 133Funktionstitel

§ 134Kranken- und Unfallfürsorge

§ 135Dienst- und Naturalwohnung

6. ABSCHNITT

VERWENDUNG

§ 136Aufgaben

§ 137Nebentätigkeit

§ 138Dienstzuteilung

§ 139Versetzung

§ 140Verwendungsänderung

§ 141Enden einer befristeten Funktion des (der)

Vertragsbediensteten

§ 142Enden einer befristeten Funktion

§ 143Entsendung

§ 144Verwendungsbeschränkungen

7. ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

§ 145Dienstbeurteilung

§ 146Dienstbeschreibung als Grundlage für die

Dienstbeurteilung

§ 147Leistungshinweis

§ 148Mitteilung

§ 149Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

§ 150Festsetzung der Dienstbeurteilung

§ 151Festsetzung durch die Beurteilungskommission

§ 152Beurteilungskommission

§ 153Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

§ 154Leitungsfunktionen

8. ABSCHNITT

DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENST-

STELLUNG

§ 155Dienstfreistellung und Außerdienststellung

wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,

im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 156Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 157Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster

Funktionen in der Europäischen Union, im Bund

oder in den Ländern

§ 158Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 159Außerdienststellung für bestimmte Gemeinde-

mandatare

9. ABSCHNITT

PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGS-

BEDIENSTETE UND BEAMTE

§ 160Pensionskasse für Vertragsbedienstete

§ 161Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen)

§ 162Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)

§ 163Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen);

Ersatz

5. HAUPTSTÜCK

GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 164Ziel

§ 165 Bezüge

§ 166 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

§ 167Auszahlung des Monatsbezugs

§ 168Vorrückung

§ 169Hemmung und Entfall der Vorrückung

§ 170Vorrückungsstichtag

§ 171Kürzung des Monatsbezugs

§ 172Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

§ 173Kürzung wegen Dienstfreistellung

§ 174Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

§ 175Kürzung wegen Suspendierung

§ 176Kürzung wegen Freistellung

§ 177Entfall des Monatsbezugs

§ 178Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 179Verjährung

§ 180Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 181Ansprüche bei Dienstverhinderung

2. ABSCHNITT

GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST

§ 182Funktionslaufbahnen

§ 183Einreihung durch Verordnung

§ 184Bewertungsgrundsätze

§ 185Einreihung durch Einzelbewertung

§ 186Provisorische Einreihung

§ 187Besondere Verwendungsvoraussetzungen

§ 188Verwendungsänderungen

§ 189Vorübergehende höherwertige Verwendung

3. ABSCHNITT

MONATSBEZUG

§ 190Gehaltshöhe

§ 191Anpassung von Beträgen

§ 192Gehalt während des ersten Jahres

§ 193Gehaltszulage

4. ABSCHNITT

NEBENGEBÜHREN

§ 194Nebengebühren

§ 195Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

und Dienstfreistellung

§ 196Überstundenvergütung und Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan

§ 197Sonn- und Feiertagsabgeltung

§ 198Journaldienstvergütung, Bereitschaftsent-

schädigung

§ 199Aufwandsvergütung

§ 200Dienstvergütung

§ 201Gehalt der im Ausland verwendeten

Bediensteten

5. ABSCHNITT

SONSTIGE LEISTUNGEN

§ 202Belohnung

§ 203Sachleistungen

§ 204Entschädigung für Nebentätigkeit

§ 205Abfertigung für Vertragsbedienstete

§ 206Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 207Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

§ 208Jubiläumszuwendung

§ 209Treuebelohnung für Beamte (Beamtinnen)

6. ABSCHNITT

SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE

§ 210Sozialleistungen

§ 211Kinderbeihilfe

7. ABSCHNITT

REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDER-BESTIMMUNGEN

§ 212Fahrtkostenzuschuss

§ 213Dienstverrichtung im Dienstort

§ 214Kilometerentschädigung für den auswärtigen

Baudienst

6. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND VERWEISUNGSBESTIMMUNGEN

§ 215Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 216Verweisungen

§ 217Verordnungen

§ 218In-Kraft-Treten

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

Allgemeines

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ab 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen.

(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau).

(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:

(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Be-schluss des Gemeinderates erfolgt ist.

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 117 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen.

§ 4

Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten

(1) Der Gemeindevorstand hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder gehaltsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Bediensteten anzuwenden sind. Den Bediensteten darf dabei keine gehaltsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbediensteten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten untereinander gefährden würde.

(2) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten bzw. der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.

§ 5

Auslegung

Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf

Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Gemeindedienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit der Gemeinde hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

2. ABSCHNITT

PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG

§ 6

Dienstposten

(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Ge-meinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.

(2) Dienstposten sind für Beamte (Beamtinnen), Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.

§ 7

Dienstpostenplan

(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z. 5) vorzunehmen.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen.

(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstposten-plan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn

(5) Personalaufwendungen im Sinn des Abs. 4 Z. 3 umfassen auch die Pensionsaufwendungen und die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten. In Gemeinden, die ein Alten- und Pflegeheim führen, ist der Anteil dieser Personalaufwendungen, die auf dieses Alten- und Pflegeheim entfallen, bei der Anwendung des Abs. 4 Z. 3 nicht zu berücksichtigen.

(6) Abs. 4 Z. 3 ist auf Gemeinden über 4.500 Einwohner nicht anzuwenden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist

(9) Bedarf die Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung, darf die Änderung erst nach der Erteilung der Genehmigung oder nach ungenütztem Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur öffentlichen Einsicht gemäß § 76 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgelegt werden. § 77 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist in diesem Fall hinsichtlich der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans nicht anzuwenden.

(10) Abs. 2 bis 9 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs.

(11) Die Landesregierung ist berechtigt, im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben als Aufsichtsbehörde oder zur Vorbereitung und Entscheidung legistischer Maßnahmen von den Gemeinden insbesondere Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung einzuholen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Daten (gegebenenfalls auch in geeigneter elektronischer Form) zu übermitteln.

3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8

Grundsätze

(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:

(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.

(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.

§ 9

Stellenausschreibung

(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 4) sind insbesondere:

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:

(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenaus-schreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeindevorstand kann aber den (die) Bürgermeister(in) ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:

(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.

(2) Die Bewerber(innen) sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewer-ber(innen) sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das der (die) vorgemerkte Bewerber(in) miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber(innen) hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 11

Objektivierungsverfahren

(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber(innen) die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerber(inne)n unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellen.

(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber(innen) wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.

(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Personalbeirat zu reihen.

(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.

§ 12

Weiterbestellung

(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätes-tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.

(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.

(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion

(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.

§ 13

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 14

Personalbeirat

(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.

(2) Der Personalbeirat besteht

(3) Die Dienstgebervertreter(innen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(n) Dienstgebervertreter(in). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter(innen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglieder des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Der (Die) Vorsitzende wird von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediens-teten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(n) Dienstgebervertreter(in). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Ge-meindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(5) Der (Die) Dienstnehmervertreter(in) des Personalbeirats in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten wird auf Grund von Vorschlägen der Bediensteten vom Gemeinderat bestellt. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen). Hat eine Gemeinde nur eine(n) Dienstnehmer(in), ist diese(r) Dienstnehmervertreter(in). Hat ein Gemeindeverband keine eigenen Dienstnehmer(innen), bestellt die Verbandsversammlung den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen) der verbandsangehörigen Gemeinden.

(6) Die Dienstnehmervertreter(in) des Personalbeirats in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen).

(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

§ 15

Geschäftsführung des Personalbeirats

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.

(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn we-nigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und der Leiter (die Leiterin) des Gemeindeamts (des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands) sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z.B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld.

(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

2. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 16

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf

(2) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Gemeindebediensteten von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses erforderlich ist.

(3) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.

(4) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(5) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die Inländern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Wenn geeignete Bewerber(innen), die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der Gemeinde erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z. 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.

(6) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 114, 119, 120 und 181 zu berücksichtigen.

(7) Wird ein(e) Bedienstete(r) aus einem Gemeindedienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er (sie) vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er (sie) schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete(r) nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 205 Abs. 12 Z. 3 anzuwenden.

(8) Der (Die) Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem von diesem (dieser) beauftragten Organ zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines (einer) Vertragsbediensteten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

(9) Zuständig für die Aufnahme bzw. Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Gemeinderat.

(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahme oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt.

§ 18

Dienstvertrag

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern (Inhaberinnen) bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) § 18 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 abgeschlossen werden.

§ 20

Sonderregelungen

Wenn es im Interesse der Gemeinden gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landes-regierung durch Verordnung Sonderregelungen beschließen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen § 24 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 166 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Zeugnis

(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem (der) Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des (der) Vertragsbediensteten auszustellen.

§ 24

Kündigung

(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 25

Kündigungsfristen

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................................... 1 Woche,

6 Monaten ..................................................... 2

Wochen,

1 Jahr

............................................................... 1

Monat,

2 Jahren .........................................................

2 Monate,

5 Jahren .........................................................

3 Monate,

10 Jahren ........................................................ 4

Monate,

15 Jahren ........................................................ 5

Monate.

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem (der) Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden, bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten mindestens vier Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl freizugeben.

(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 26

Entlassung und Austritt

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine(n) Vertragsbedienstete(n) ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des (der) Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes

(5) Ein wichtiger Grund, der den (die) Vertragsbedienstete(n) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der (die) Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine (ihre) Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 27

Ersatz der Ausbildungskosten

(1) Ein(e) Vertragsbedienstete(r) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 22 Abs. 1 Z. 2), durch Kündigung (§ 24) oder durch vorzeitige Auflösung (§ 26) die Ausbildungskosten zu ersetzen, soweit die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen.

(2) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

3. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE

1. ABSCHNITT

BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 28

Anwendung sonstiger landesrechtlicher Vorschriften

(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:

(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(3) Das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(5) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

(5) Der Beschluss über die Pragmatisierung und über die Bestellung von leitenden Bediensteten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt.

(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

§ 30

Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.

(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z. 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.

(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z. 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 ist das Zeugnis eines Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen.

(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) als Beamter (Beamtin) derselben oder einer anderen Gemeinde pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 5 als erfüllt, wenn das privatrechtliche Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war.

§ 31

Besondere Ernennungserfordernisse

Zusätzlich zu den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen (§ 30) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen.

§ 32

Pragmatisierungshindernisse

Nicht pragmatisiert werden darf:

(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, kann mit Genehmigung der Landesregierung aus dienst-lichen Interessen vom Mangel eines Definitivstellungserfordernisses im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewährt werden, insbesondere bei Gleichwertigkeit eine nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Dienstprüfung anerkannt oder gestattet werden, dass eine nach besonderen Vorschriften vorgeschriebene Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte (die Beamtin) neben den allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:

(2) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter (bei der Leiterin) des Gemeindeamts der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) über Antrag des Beamten (der Beamtin) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte (die Beamtin) freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(4) Das für die Definitivstellung zuständige Organ

(Abs. 2) kann die Zeit nach Abs. 1 Z. 1 verkürzen. Bei der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

§ 35

Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag.

(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

§ 36

Pragmatisierungsdekret

Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

(2) Bei einem Beamten (einer Beamtin), der (die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,

(3) Bei(m) Beamten(innen) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

§ 38

Austritt, Kündigung

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen (ihren) Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte (Die Beamtin) kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten (die Beamtin), der (die) unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(1) Ein(e) Beamter (Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z. 2 bis 8 die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

(2) Die der Gemeinde gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungs-kosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Wird ein(e) Vertragsbedienstete(r) derselben Gemeinde pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie Zeiten, die im Beamtendienstverhältnis zugebracht wurden, zu behandeln sind.

2. ABSCHNITT

RUHESTAND

§ 40

Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des Jahrs, in dem er (sie) das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

§ 41

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen

(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Ein Beamter (Eine Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Gemeindeinteresse liegt.

(3a) Ein Beamter (Eine Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem er (sie) das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

(3b) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 51 nicht zulässig.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Dienstbeurteilung bezieht, aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 151 Abs. 2 gleichzuhalten.

(6) Der Beamte (Die Beamtin) mit Behinderung, der sich im Dienststand befindet und dessen (deren) Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist bzw. dessen (deren) Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt und dessen (deren) Behinderung ihn (sie) bei Ausübung des Dienstes besonders schwer behindert, ist auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist.

(7) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

§ 42

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder die vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 43

Rechte und Pflichten

(1) Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten (Beamtinnen) sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die für Landesbeamtinn(e)n geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die in den §§ 84, 88, 89 und im § 93 Z. 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands.

§ 44

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann von der Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie)

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben erfüllen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätes-tens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

3. ABSCHNITT

DISZIPLINARRECHT

§ 45

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.

§ 46

Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25 % festzusetzen.

§ 47

Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand

(1) Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Disziplinarstrafen für Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind

(3) Wurde gegen eine(n) im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtin) eine Strafe nach Abs. 2 Z. 3 verhängt und wird der (die) Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der (die) Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtinnen) sinngemäß anzuwenden.

§ 48

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Die Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 49

Verjährung

(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht

(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 50

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Kommt die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.

(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn

(5) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(6) Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder der unabhängige Verwaltungssenat als nicht erweisbar angenommen hat.

(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.

§ 51

Suspendierung

(1) Wird über den Beamten (die Beamtin) die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten (der Beamtin) im Dienst wegen der Art der ihm (ihr) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amts oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat der (die) Bürgermeister(in) die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits an-hängig, hat diese über die Suspendierung zu entscheiden.

(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinaroberkommission anhängig, ist diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.

(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung durch die Disziplinarkommission hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung binnen drei Monaten zu entscheiden.

(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wirkt diese Verfügung auf den Tag der Suspendierung zurück.

§ 52

Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz wird bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Disziplinarkommission für Beamte eingesetzt.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Die Bezirkshauptmannschaft ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.

(7) Für jede Sitzung der Disziplinarkommission ist vom Bezirkshauptmann ein(e) Schriftführer(in) aus dem Stand der Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft beizustellen.

§ 53

Disziplinaroberkommission

(1) Als Rechtsmittelinstanz im Disziplinarverfahren wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinar-oberkommission eingerichtet. Sie besteht aus einem (einer) Vorsitzenden und zwei Mitgliedern aus dem Stand der Landesbeamten(innen) und aus zwei Mitgliedern aus dem Stand der Gemeindebeamten(innen). Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der

Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die

Bestellung der Mitglieder aus dem Stand der Beamten(innen) erfolgt

auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(3) Die Disziplinaroberkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinaroberkommission dafür aussprechen. Gegen Entscheidungen der Disziplinar-oberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Geschäftsstelle der Disziplinaroberkommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen.

§ 54

Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die Mitgliedschaft ruht,

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister(in). Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.

(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig.

(7) Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 52 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen oder die Disziplinaroberkommission vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst bzw. ohne Vorschlag zu bestellen.

(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.

§ 55

Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Stand der rechtskundigen Beamten(innen) des Landes oder der Gemeinden Disziplinaranwälte(innen) und die erforderliche Anzahl von Stellvertreter(inne)n zu bestellen. Die Zuständigkeit eines Disziplinaranwalts kann sich auch auf mehrere Bezirke erstrecken.

(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der (Die) zuständige Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.

(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 56

Verfahrensbestimmungen

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin).

(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.

(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 57

Verteidiger(in)

(1) Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-an-wältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.

(2) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) (Verfassungsbestimmung) Beamte (Beamtinnen), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Bestellung eines (einer) Verteidigers(in) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 58

Disziplinaranzeige

(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, beim (bei der) Bürgermeister(in) schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des (der) Beamten (Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(2) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er (sie) die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des (der) Bürgermeister(in)s eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 61) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem (der) Beamten (Beamtin) schriftlich zu erteilen.

(3) Kommt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung eines(r) Beamten (Beamtin) zur Kenntnis und ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten, es sei denn, dass die Anzeige bereits gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

§ 59

Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(- anwältin) von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen.

(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt(- anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet.

(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt(- anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen.

(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

§ 60

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass

(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(- anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen.

(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Be-schuldigten endet.

(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.

§ 61

Disziplinarverfügung

(1) Hat der (die) Beamte (Beamtin) vor dem (der) Dienstvorgesetzten, vor dem (der) Bürgermeister(in) oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) zuzustellen.

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

(3) Der (Die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt(- anwältin) können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 59 Abs. 1).

§ 62

Disziplinaruntersuchung

(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der Bezirkshauptmann eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden.

(2) Der (Die) Untersuchungsführer(in) hat Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des (der) Beschuldigten hat keine Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens.

(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin) und seinem (ihrer) Verteidiger(in) sowie dem (der) Disziplinaranwalt

(-anwältin) die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.

(4) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) kann eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der (die) Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(5) Hat der (die) Untersuchungsführer(in) Bedenken, einem Ergänzungsantrag (Abs. 4) stattzugeben, hat er (sie) einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.

§ 63

Verweisung zur mündlichen Verhandlung

(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) zu übermitteln, der (die) sie mit seinen (ihren) Anträgen der Disziplinarkommission vorlegt. Die Disziplinarkommission beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.

(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der (die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt(- anwältin) weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet.

§ 64

Mündliche Verhandlung

(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind der (die) Beschuldigte und der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte (Beamtinnen) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des (der) Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.

(4) Der (Die) Beschuldigte, sein (ihr, ihre) Verteidiger(in), der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) und die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertretern (Vertreterinnen) steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels von der Disziplinarkommission sofort zu erkennen ist.

(5) Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeugen (Zeuginnen) sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens wird der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) mit seinen (ihren) Ausführungen und Anträgen und der (die) Beschuldigte sowie dessen (deren) Verteidiger(in) gehört. Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu.

(7) Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der (die) Vorsitzende den Gang der Verhandlung.

(8) Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der (die) Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(9) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 65

Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des (der) Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der (die) Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er (sie) nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn

(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 66

Disziplinarerkenntnis

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschluss-fassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 65 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 67), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.

(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten (der Beamtin) angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten (die Beamtin) von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist dem Disziplinaranwalt und dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin) sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:

(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

(7) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der jeweiligen Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des (der) Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörden dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

§ 67

Bedingte Strafnachsicht

(1) Die Disziplinarkommission kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs ausreichen wird, um den Beamten (die Beamtin) von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten (die Beamtin) innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(3) Wird über den Beamten (die Beamtin) wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.

§ 68

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeug(inn)en, Sachverständige und Dolmetscher(innen) sind von der Gemeinde, in deren Dienst der Beamte (die Beamtin) steht, zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrens-aufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 46 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 20 % der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50 % über- oder unterschritten werden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.

§ 69

Berufung

(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom (von der) Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt (von der Disziplinaranwältin) Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim (bei der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.

(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn

(5) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

§ 70

Vollzug des Erkenntnisses

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:

(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 71

Außerordentliche Rechtsmittel

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des (der) Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 49 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den (die) Beschuldigte(n) keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten (der Beamtin) können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem (der) bestraften Beamten (Beamtin) einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur neuerlichen Entscheidung in der Sache auszusetzen. Bei der neuerlichen Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.

(6) Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Disziplinarverfahren in den Stand der Disziplinaruntersuchung.

§ 72

Gnadenrecht

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionen oder der Disziplinaroberkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.

4. HAUPTSTÜCK

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE

1. ABSCHNITT

AUS- UND FORTBILDUNG

§ 73

Ausbildungsnachweise, Diplomanerkennung

(1) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach dem Hochschulstudienrecht erworben hat.

(2) Für Inländer(innen) und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer(inne)n, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 7.

(3) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Erfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(4) Diplome nach Abs. 3 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindes-tens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000, S. 42.

(5) Die Dienstbehörde hat auf Antrag (Abs. 2) eines Bewerbers (einer Bewerberin) um eine Inländer(inne)n nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

(7) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer(inne)n, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 5.

§ 74

Dienstausbildung und Fortbildung

(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beamten (Beamtinnen) erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.

(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:

Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind.

Diese hat zum Ziel, den Bediensteten für bestimmte Aufgaben

grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden.

(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:

Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten

für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen.

Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und

-entwicklung zu fördern.

Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen,

Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.

§ 75

Ziel der Dienstprüfungen

Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.

§ 76

Prüfungsordnung

(1) Art und Inhalt der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung der Landesregierung zu regeln (Prüfungsordnung). Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel abzustellen.

(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen bei der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.

§ 77

Prüfungskommissionen

(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen durchzuführen, die beim Amt der Landesregierung einzurichten sind. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission für die einzelnen Dienstprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Prüfungsordnung (§ 76) festzusetzen.

(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, hat jeder Prüfungskommission anzugehören. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebeamte(-beamtin) ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht

(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

§ 78

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der (die) Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.

(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ein bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde und der Nachweis einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Allfällige notwendige weitere besondere Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung (§ 76) zu regeln.

(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn

(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 79

Prüfungsverfahren

(1) Dienstprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.

(2) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und dass die den einzelnen Kandidat(inn)en gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleich-wertig sind.

(3) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den (die) einzelnen Kandi-dat(inn)en aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten (der Kandidatin) in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu erstrecken. Der (Die) Kandidat(in) kann auch über die von ihm (ihr) gelieferte schriftliche Ausarbeitung geprüft werden, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Richtigkeit und Selbständigkeit seiner (ihrer) Beurteilung des Gegenstandes überzeugen kann.

(4) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende der Kommission hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststands als Zuhörer zugelassen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen.

(6) Bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kann der (die) Prüfungswerber(in) seinen (ihren) Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er (sie) frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zugelassen werden.

(7) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerber(in)s die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

(8) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erschienen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

(9) Bei Durchführung der Prüfung ist auf die in der Person des (der) Prüfungswerbers(-werberin) gelegenen Behinderungen soweit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

§ 80

Prüfungsergebnis

(1) Die Begutachtung der schriftlichen Prüfung ist einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prüfungskommission noch vor der mündlichen Prüfung vorzutragen. Gleichzeitig ist der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfungsarbeit als "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "genügend" oder "nicht genügend" zur Kenntnis zu bringen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die sachliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Der (Die) Kandidat(in) besteht die Prüfung, wenn er (sie) entweder mit "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "bestanden mit Stimmenmehrheit" beurteilt wird. Besteht der (die) Kandidat(in) die Prüfung nicht, kann er (sie) zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zugelassen werden.

(3) Bei erfolgloser Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission unter der Voraussetzung, dass der (die) Kandidat(in) seine Verwendung fortsetzt, entscheiden, dass der (die) Kandidat(in) nach Ablauf einer festzusetzenden Frist zu einer zweiten Wiederholungsprüfung antreten darf. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist unzulässig.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, worin die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 ersichtlich zu machen ist. Das Zeugnis ist vom (von der) Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

2. ABSCHNITT

DIENSTPFLICHTEN

§ 81

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm (ihr) zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der (Die) Bedienstete hat in seinem (ihrem) gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der (Die) Bedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe).

(3) Der (Die) Bedienstete hat sich der Ausübung seines (ihres) Amtes zu enthalten und seine (ihre) Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine (ihre) volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat der (die) befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn eine Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 82

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der (Die) Bedienstete untersteht dem (der) ihm (ihr) übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Dienstvorgesetzte(r) aller Bediensteten.

(2) Der (Die) Bedienstete hat seine (ihre) Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfas-sungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(3) Der (Die) Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

(4) Hält der (die) Bedienstete eine Weisung eines (einer) Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechts-widrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitteilen. Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

§ 83

Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten

(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter(innen) dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) nach Maßgabe ihrer Leis-tungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Weisungen erteilen.

(2) Der (Die) Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm (ihr) unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Ge-schäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt dem (der) Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines (einer) Bediensteten im Sinn des § 93 Z. 8 zur Kenntnis und kommt der (die) Bedienstete seiner (ihrer) im § 93 Z. 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft diese Meldepflicht den (die) Vorgesetzte(n).

§ 84

Amtsverschwiegenheit

(1) Der (Die) Bedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm (ihr) ausschließlich aus seiner (ihrer) amt-lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er (sie) über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein(e) Bedienstete(r) für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung vom (von der) Bürgermeis-ter(in) entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der (die) Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem (der) Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

§ 85

Geschenkannahme

(1) Dem (Der) Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine (ihre) amtliche Stellung für sich oder eine(n) Dritte(n) ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der (die) Bedienstete entgegennehmen. Er (Sie) hat den (die) zuständige(n) Vorgesetzte(n) hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monats untersagt, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 86

Dienstweg

(1) Der (Die) Bedienstete hat Anliegen, die sich auf sein (ihr) Dienstverhältnis oder auf seine (ihre) dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem (ihrem) Vorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn der (die) Bürgermeister(in) dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem (der) Bediensteten billigerweise nicht zuzumuten ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

(1) Der (Die) Bedienstete hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der (die) Bedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des (der) Bediensteten erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) vom Gemeindevorstand zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Der (Die) Bedienstete darf auf Anordnung seinen (ihren) Dienstort oder sein (ihr) Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.

§ 88

Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der (die) Bedienstete außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.

(2) Der (Die) Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Der (Die) Bedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist dem (der) Bediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der (die) Bedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - durch den Gemeindevorstand zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

(8) Der Gemeindevorstand hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

§ 89

Gutachten

Der (Die) Bedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 90

Dienstverhinderung

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein(e) Bedienstete(r) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er (sie) dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem (der) zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der (die) Bedienstete über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister (die Bürgermeis-terin) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 91).

(4) Ist der (die) Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der (die) zuständige Vorgesetzte oder der (die) Leiter(in) der Dienststelle verlangt.

(5) Kommt der (die) Bedienstete den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt, außer er (sie) macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 91

Ärztliche Untersuchung

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft zu unterziehen:

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers vorgenommen werden.

(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:

(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.

§ 92

Meldung strafbarer Handlungen

Wird dem (der) Bediensteten bei der Ausübung seines (ihres) Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat er (sie) dies unverzüglich dem (der) zuständigen Vorgesetzten zu melden. Die Anzeigepflicht gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 ist vom (von der) Leiter(in) des Gemeindeamts, beim Sozialhilfeverband vom (von der) Leiter(in) des Geschäftsapparates, beim Bezirksabfallverband vom (von der) Verbandssekretär(in) unter Mitbeteiligung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) wahrzunehmen. Trifft der Verdacht eine(n) Anzeigepflichtige(n), ist die Meldung an den (die) Bürgermeister(in) zu erstatten, der (die) auch die Anzeigepflicht wahrzunehmen hat.

§ 93

Sonstige Meldepflichten

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der (die) Bediens-tete seiner (ihrer) Dienststelle zu melden:

(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der (die) Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Die Gemeinde hat den (der) Bediensteten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Bedienstete der Bundessicherheitswache geltende Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern.

(3) Der (Die) Bedienstete hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

3. ABSCHNITT

DIENSTZEIT

§ 95

Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

Im Sinn dieses Abschnitts ist:

(1) Der (Die) Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des (der) Bediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

(4) Bei Schicht- und Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzulegen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind.

(6) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann vom (von der) Bürgermeis-ter(in) bestimmt werden, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die im Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn des § 95.

§ 97

Höchstgrenzen der Dienstzeit

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der (die) Bedienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des (der) Bediensteten zulässig. Dem (Der) Bediensteten, der (die) nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 98

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 99

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem (der) Bediensteten eine

ununterbrochene Ruhezeit von min-destens elf Stunden zu gewähren.

§ 100

Wochenruhezeit

(1) Dem (Der) Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 101

Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit des (der) Bediensteten, der (die) seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je einen 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen), deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder in einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen) mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leis-tung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 138 bis 140 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 102

Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 97 bis 100 und 101 Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 97 bis 101 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutz-zwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, gelten §§ 95 und 97 bis 101 Abs. 1 und 2 nicht.

§ 103

Sonderbestimmung für Bedienstete in Alten- und Pflegeheimen

Für Bedienstete, die in Alten- und Pflegeheimen tätig sind, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

§ 104

Überstunden

(1) Der (Die) Bedienstete hat auf Anordnung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat dem (der) Bediensteten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des (der) Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 109 oder nach den §§ 15h und 15i oder nach § 23 Abs. 10 Mutterschutzgesetz 1979 bzw. den §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 9 und 10

Oö. Väter-Karenzgesetz oder nach den §§ 8 und 8a Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechs-ten auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

(1) Der (Die) Bedienstete kann vom (von der) Bürgermeister(in) aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der (die) Bedienstete vom (von der) Bürger-meister(in) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein(e) Bedienstete(r) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

§ 106

Teilzeitbeschäftigung für Vertragsbedienstete

(1) Teilzeitbeschäftigung kann vom Gemeindevorstand sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.

(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung

(4) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 107

Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen)

(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.

(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist durch die Dienstbehörde auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung

(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung

(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 108

Diensteinteilung

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 109

Überschreitung der Wochendienstzeit

Ein(e) Bedienstete(r), dem eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht.

§ 110

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit vereinbaren (verfügen), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i Mutterschutzgesetz 1979 bzw. den §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt oder der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin) es im Fall des § 106 Abs. 3 bzw. des § 107 Abs. 2 begehrt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.

§ 111

Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens 15 Monaten bis höchstens fünf Jahren beträgt die Dauer der Freistellung mindestens drei Monate, aber längstens ein Fünftel der Rahmenzeit. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von zwei Fünftel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleis-tungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewäh-rung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom (von der) Bediensteten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.

§ 112

Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen Kürzung der Bezüge nach

Vollendung des 50. Lebensjahrs

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann die Dienstbehörde auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewähren, wenn

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienst-leistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu

leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 42 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 42 zu enthalten, welche die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 42 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung ist § 41 nicht anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindes-tens die Hälfte des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen.

(7) § 111 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

4. ABSCHNITT

URLAUB

§ 113

Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der (Die) Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bediens-tete mit Behinderung (§ 125) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.

§ 114

Ausmaß des Erholungsurlaubs

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

(2) Gilt für eine(n) Bedienstete(n) die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Ergeben sich bei der Umrechnung Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 113 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des (der) Bediensteten, ändert sich auch das Ausmaß des gesamten, noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entsprechend dem neuen Beschäftigungsausmaß.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten,

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebiets-körperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Zeit.

§ 115

Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden

(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der (die) Bedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen.

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

(4) Dem (Der) Bediensteten, dessen (deren) Urlaubsausmaß in Stunden bzw. in Bruchteilen davon ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.

§ 116

Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 113 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des neuen Dienstverhältnisses (§ 114 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde dem neuen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen vorangegangenen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem (der) Bediensteten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der (die) Bedienstete aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im neuen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er (sie) auch bei Fortbestand des vorangegangenen Dienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 117

Verbrauch des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.

(2) Bei einem (einer) Vertragsbediensteten ist über den Verbrauch des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) zu treffen; bei einem Beamten (einer Beamtin) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der (die) Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

§ 118

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs bei Vertragsbediensteten oder die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs bei Beamten (Beamtinnen) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.

(2) Konnte ein(e) Bedienstete(r) wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der (die) Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Gemeindebe-dienstete geltenden Bestimmungen über Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 130 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den (die) Bedienstete(n) nicht zumutbar ist.

§ 119

Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete

(1) Der (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubs-anspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (der) Vertragsbediensteten aus dem Gemeindedienst bestanden hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 8 und 8a Väter-Karenzgesetz durch

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat.

§ 120

Urlaubsabfindung für Vertragsbedienstete

(1) Der (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, von dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre.

(3) Wird der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur selben Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 gebührt jedoch in den ersten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses eine Urlaubsabfindung jeweils maximal in dem Ausmaß, das den Tagen, an denen tatsächlich Dienst geleistet wurde, entspricht.

§ 121

Verlust des Anspruchs des (der) Vertragsbediensteten auf

Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

Der (Die) Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er (sie) ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5). Er (Sie) verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn ihn (sie) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm (ihr) in diesem Fall gewahrt.

§ 122

Verfall des Erholungsurlaubs

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Hat der (die) Bedienstete eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j Mutterschutzgesetz 1979 bzw. den §§ 10 bis 12 und 14 Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 6 und 11 Oö. Väter-Karenzgesetz bzw. nach den §§ 2 bis 6 und 9 Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

(3) Bei einem Beamten (einer Beamtin) erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand. Die finanzielle Abgeltung eines allfälligen Urlaubs oder Urlaubsrests ist bei einem Beamten (einer Beamtin) ausgeschlossen.

§ 123

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann dem (der) Bediensteten bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag den Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestatten.

(2) Wurde dem (der) Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Ur-laubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn

(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen ist.

§ 124

Erkrankung während des Erholungsurlaubs

(1) Erkrankt ein(e) Bedienstete(r) während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der (die) Be-dienstete wegen der Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des (der) Bediensteten in Stunden ausgedrückt, sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der (die) Bedienstete während der Tage seiner (ihrer) Erkrankung Dienst zu leisten hätte.

(2) Der (Die) Bedienstete hat dem (der) zuständigen Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom (von der) Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrunds nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der (die) Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der (die) Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein(e) Bedienstete(r), der (die) während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den (die) Bedienstete(n), der (die) infolge eines Unfalls dienstunfähig war.

§ 125

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung

(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 114 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er (sie) bis spätestens zum Stichtag (§ 114 Abs. 6) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung von

mindestens

30 % auf ....................................................... 3

Werktage,

40 % auf ....................................................... 4

Werktage,

50 % auf ........................................................ 5

Werktage,

60 % auf ........................................................ 6

Werktage.

(3) Der (Die) blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

§ 126

Sonderurlaub

(1) Der (Die) Bürgermeister(in) kann dem (der) Be-diensteten auf dessen (deren) Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren.

(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann ausnahmsweise auf begründetes Ansuchen des (der) Bediensteten vom Gemeindevorstand gewährt werden.

(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der (die) Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(4) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen; er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(5) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.

§ 127

Karenzurlaub

(1) Abgesehen von den Fällen, die dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Oö. Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Oö. Väter-Karenzgesetz unterliegen, kann dem (der) Bediensteten auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ebenso ist die Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallenden Erholungsurlaubs nicht zulässig.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Pflege oder Betreuung eines Kindes im Sinn des § 107 ist auf Antrag des (der) Beamten (Beamtin) je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.

(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des (der) Bediensteten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann der Gemeindevorstand verfügen, dass die gemäß Abs. 2 erster Satz mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten; dies gilt auch insbesondere für den Dienst bei internationalen Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gewährt wird

(6) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw. §§ 10 bis 12 und 14 Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 Väter-Karenzgesetz oder nach den §§ 2 bis 6 und 11 Oö. Väter-Karenzgesetz für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

§ 128

Bildungskarenzurlaub für Vertragsbedienstete

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstbetriebs für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens erst drei Jahre nach Rückkehr aus einem Bildungskarenzurlaub gewährt werden.

(2) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder den §§ 2 bis 6 und § 9 Väter-Karenzgesetz ist die Vereinbarung über Bildungskarenzurlaub unwirksam.

(3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(4) Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaub einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 gleichzuhalten.

§ 129

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

(1) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er (sie) sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine (ihre) Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längs-tens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Der (Die) Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der (Die) Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Auf Antrag des (der) Bediensteten kann der Gemeindevorstand die vorzeitige Beendigung des Ka-renzurlaubs bewilligen, wenn

(6) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Bei einem Beamten (einer Beamtin) gilt die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes als ruhegenussfähige Dienstzeit.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

§ 130

Pflegefreistellung

(1) Der (Die) Bedienstete hat – unbeschadet des § 126 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er (sie) aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Als nahe Angehörige sind der (die) Ehegatte (Ehegattin) und Personen anzusehen, die mit dem (der) Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der (die) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nach § 96 Abs. 2 und 6 oder nach den §§ 106 bis 109 oder nach den §§ 155 und 158 nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 126 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der (die) Bedienstete

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der (die) Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des (der) Bediensteten während des Kalenderjahrs, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurun-den.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem bestehenden Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde, so ist diese im vorangegangenen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im bestehenden Dienstverhältnis gegebenen Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienst-planmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung bzw. ohne vorherige Vereinbarung angetreten werden.

§ 131

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) hat dem (der) Bediensteten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Dem (Der) Bediensteten ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der (die) Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(4) Für den (die) Bedienstete(n), der (die) im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewäh-rung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

5. ABSCHNITT

SONSTIGE RECHTE

§ 132

Amtstitel

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung

Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel zu führen.

(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.

§ 133

Funktionstitel

Für Inhaber(innen) bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.

§ 134

Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für die Bediens-teten Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte(-beamtinnen) vorgesehenen Leistungen gleichwertig ist. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeindebedienstete (KFG)" zu führen.

(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Kranken- und Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Bediens-teten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger(innen) aufgebracht. Die Beiträge der Bediensteten dürfen die Beiträge der Landesbeamten(-beamtinnen) zur Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbeamte (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leis-tungen (Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Das Nähere über die Kranken- und Unfallfürsorge für die Bediensteten wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

§ 135

Dienst- und Naturalwohnung

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) beziehen muss, weil es zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin), der (die) an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands oder den (der) Hinterbliebenen des (der) Beamten (Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststands dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, dass die Vollziehung nicht hoheitlich, sondern vertraglich zu regeln ist.

6. ABSCHNITT

VERWENDUNG

§ 136

Aufgaben

(1) Jede(r) Bedienstete, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendung

(§ 2 Z. 5), für die er (sie) aufgenommen wurde, entsprechen.

(2) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen seiner Verwendung (§ 2 Z. 5) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(3) Einem (Einer) Bediensteten, der (die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

§ 137

Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen (ihren) ihm (ihr) nach seiner (ihrer) Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungsbereich ausübt. Dem Beamten (Der Beamtin) können von der Dienstbehörde solche Nebentätigkeiten übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der (die) Bedienstete auf Veranlassung seines (ihres) Dienstgebers bzw. seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt.

(3) Der (Die) Bedienstete,

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle der Gemeinde zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Zuständig für die Dienstzuteilung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Sie ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des (der) Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine über Abs. 2 hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des (der) Bediensteten dann zulässig

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des (der) Bediensteten und auf sein (ihr)

Dienstalter Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§ 139

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses des Beamten (der Beamtin) ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des (der) Bediensteten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den (die) Bedienstete(n) einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein(e) andere(r) geeignete(r) Bedienstete(r), bei dem (der) dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem (der) Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(4) Ist die Versetzung des Beamten (der Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner (ihrer) neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) ist mit Bescheid des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), die Abberufung eines Beamten (einer Beamtin) aus der Funktion als leitende(r) Bedienstete(r) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 jedoch mit Bescheid des Gemeinderats (des Verbandsvorstands) zu verfügen. Eine Berufung oder eine Vorstellung (§ 102 Oö. Gemeindeordnung 1990) gegen diese Bescheide hat aufschiebende Wirkung.

§ 140

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte (die Beamtin) von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm (ihr) gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner (ihrer) Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).

(2) Die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstaus-übung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Zuständig ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).

§ 141

Enden einer befristeten Funktion des (der) Vertragsbediensteten

(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ohne Weiterbestellung und verbleibt der (die) Vertragsbediens-tete in seinem (ihrem) unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist er (sie) mit einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu betrauen wie der, welche er (sie) vor der Betrauung mit dieser leitenden Funktion innehatte.

(2) Unterbleibt eine solche Betrauung, gilt er (sie) als mit einer gleichwertigen Verwendung betraut wie der, welche er (sie) unmittelbar vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehatte.

(3) Wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 Abs. 8 Z. 2 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 138 und 139 anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 22 Abs. 1 Z. 9 endet.

§ 142

Enden einer befristeten Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist ihm (ihr) unter Anwendung der §§ 138 bis 140 eine mindestens gleichwertige Verwendung zuzuweisen wie die, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

§ 143

Entsendung

(1) Der Gemeindevorstand kann den (die) Bedienstete(n) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der (Die) Bedienstete kann im Sinn des Abs. 1

(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern der (die) Bedienstete für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Gemeinde abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der (die) Bedienstete auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 201 und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 201. Ein Verzicht ist

rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

§ 144

Verwendungsbeschränkungen

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der (die) Bedienstete, der (die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

7. ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

§ 145

Dienstbeurteilung

(1) Bedienstete sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Gemeindedienst alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 150) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

(2) Der (Die) Bedienstete ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er (sie) länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.

(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Dies gilt nicht bei Vertragsbediensteten deren Dienstverhältnis kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.

(4) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend lautet und keine Kündigung erfolgt, ist abweichend vom Abs. 2 eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der (die) Bediens-tete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des (der) Bediensteten ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vor-übergehend verschlechtert hat.

(6) Der (Die) Bedienstete ist auf seinen (ihren) Antrag unter Beachtung der Frist des § 150 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.

§ 146

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.

(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der (die) Vertreter(in) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.

(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

(5) War der (die) Bedienstete während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der (die) Bedienstete während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

(6) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.

§ 147

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 3 letzter Satz, 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 148

Mitteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem (der) Bediensteten in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(2) Dem (Der) Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

§ 149

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des (der) Bediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend und ist keine Kündigung erfolgt, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig. Dies gilt nicht bei Vertragsbediensteten deren Dienstverhältnis kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die Dienstbeurteilung dem (der) Bediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 151 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.

§ 151

Festsetzung durch die Beurteilungskommission

(1) Wurde der (die) Beamte (Beamtin) mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle, einzubringen und zu begründen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 152

Beurteilungskommission

(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(innen) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeinde-beamte(-beamtinnen) (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister(in) sein; sie sollen erfahrene Beamte (Beamtinnen) mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister(innen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Bestellung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) erfolgt über Vorschlag des Bezirkshauptmanns. Die Bestellung der Gemeindebeamten(-beamtinnen) (Beamten [Beamtinnen] des Gemeindeverbands) hat durch die Landesregierung auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Ober-österreich, zu erfolgen.

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Er-satzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten (Beamtinnen) Bedacht zu nehmen.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Be-dacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.

(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Abs. 11 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

§ 153

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 151 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

§ 154

Leitungsfunktionen

Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde.

8. ABSCHNITT

DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENST-STELLUNG

§ 155

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

(1) Soweit im § 157 nicht anderes bestimmt ist, hat der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) dem (der) Bediens-teten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres) Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner (ihrer) Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner (ihrer) Dienstverpflichtung 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplan-erleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom (von der) Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Der (Die) Bedienstete, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie)

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des (der) Bediensteten nach Abs. 1 auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeits-platz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem (der) Bediensteten erzielt, hat der Gemeindevorstand hierüber zu entscheiden; bei einem Beamten (einer Beamtin) hat dies in Bescheidform zu erfolgen. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des (der) Bediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

§ 156

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich um das Amt des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 157

Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern

Der (Die) Bedienstete, der (die)

(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die)

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem (der) Bediensteten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Aus-übung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeister(inne)n 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienst-freistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.

§ 159

Außerdienststellung für bestimmte Gemeinde-mandatare

Der (Die) Bedienstete, der (die)

9. ABSCHNITT

PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGS-BEDIENSTETE UND BEAMTE

§ 160

Pensionskasse für Vertragsbedienstete

(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 Be-triebspensionsgesetz (BPG) erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5 % des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten (§ 165 Abs. 1) zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.

§ 161

(Verfassungsbestimmung)

Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen)

(1) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen) als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils an die Pensionskasse entrichten.

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Gemeinde sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 162

Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner (ihrer) ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin). Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte (die Beamtin) auch von der Sonderzahlung zu entrichten.

(3) Für Zeiträume, in denen

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungs-grundlage). Als Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre gilt der in der Verordnung der Oö. Landesregierung gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, festgesetzte Betrag.

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten (der Beamtin) einzubehalten. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Beamte (die Beamtin) für die Monate, in denen ihm (ihr) keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzubezahlen. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Beamte (die Beamtin) wegen

(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte (die Beamtin) nicht zurückfordern. Hat der Beamte (die Beamtin) für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten (der Beamtin) insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

(8) Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte (Beamtin) hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(9) Der Beamte, dessen (Die Beamtin, deren) Bezüge nach § 173 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensions-beiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

§ 163

Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen); Ersatz

(1) Jede Gemeinde hat mit dem Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu verpflichten hat, der Gemeinde die Leistungen, die sie nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder Angehörigen erbringen muss, zu ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Vereinbarung zu verpflichten,

(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge von Gemeinden gemäß Abs. 1 Z. 5 darf 95 % des Aufwands, der dem Land durch Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemeinden erwächst und durch die Leis-tungen der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.

(3) In der zwischen dem Land und jeder Gemeinde abzuschließenden Vereinbarung ist überdies eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass der Gesamtbetrag der Leistungen der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 für ein Kalenderjahr den Gesamtbetrag der vom Land ersetzten pensionsrechtlichen Leistungen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden prozentuell nach ihren Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr auf die gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge gutzuschreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur soweit, als das für Ersätze von pensionsrechtlichen Leis-tungen zweckgebundene Vermögen des Landes (Leis-tungen der Gemeinden gemäß Abs. 1 und sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes) den Betrag übersteigt, der voraussichtlich für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen in den dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Monaten erforderlich wird.

5. HAUPTSTÜCK

GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 164

Ziel

Ziel dieses Hauptstücks ist, eine für Beamte (Beamtinnen) und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.

§ 165

Bezüge

(1) Dem (Der) Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.

(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.

(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 200 Abs. 1 Z. 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder

sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 200 Abs. 1 Z. 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 200 Abs. 1 Z. 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 182) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.

(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem (der) Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs ein-schließlich der Kinderbeihilfe (§ 211), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein(e) Bedienstete(r) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm (ihr) als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten (einer Beamtin) aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines (einer) Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 166

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf den Monatsbezug auch für jenen Zeitraum, der

(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.

§ 167

Auszahlung des Monatsbezugs

(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein(e) Bedienstete(r) vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen. Wird ein Beamter (eine Beamtin) in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm (ihr) allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm (ihr) als Beamten (Beamtin) des Ruhestandes gebührende Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm (ihr) gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem (der) Bediensteten vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde nicht ersetzt.

§ 168

Vorrückung

(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Der (Die) Bedienstete rückt

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen, dreijährigen oder vierjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage gehemmt ist. Die zweijährige, dreijährige oder vierjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

§ 169

Hemmung und Entfall der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 168 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Vorrückung - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 - rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen.

(4) Die gemäß Abs. 1 Z. 2 gehemmte Vorrückung ist nicht mehr zu vollziehen (Entfall), wenn

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 und 8 - dem Tag der Aufnahme (Pragmatisierung) vorangesetzt werden:

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Bedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der (die) Bedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, als

(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(7) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zuständige Organ Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 6 Z. 2 gewähren.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten (die Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten (der Beamtin) vorgenommen werden.

(10) Wird einem (einer) Bediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z. 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind dabei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 189.

(11) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er (sie) tätig war, aus der Gemeinde beendet und hat der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zur Gemeinde zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.

(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn

(13) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) der Gemeinde festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten (der Beamtin) als Vorrückungsstichtag im Sinn der Abs. 1 bis 10 zu übernehmen, sofern der Beamte (die Beamtin) nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt.

§ 171

Kürzung des Monatsbezugs

Der Monatsbezug eines (einer) Bediensteten wird gekürzt:

(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Oö. MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder dem Oö. Väter-Karenzgesetz ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

§ 173

Kürzung wegen Dienstfreistellung

(1) Eine dem (der) Bediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß §§ 155 und 158 bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.

(2) Abweichend vom § 166 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem (der) Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Bediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) ausüben, sind die Zeiten nach § 158 Abs. 2 Z. 2 als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der (die) weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50 % zu kürzen.

(3) Überschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 155 Abs. 2) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der (Die) Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 178 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

(4) Unterschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 155 50 % des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem (der) Bediensteten nachzuzahlen.

§ 174

Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten um 10 % zu kürzen. §§ 22, 24 und 26 bleiben unberührt.

(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 166 für Beamte (Beamtinnen) mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 150 Abs. 4 gleichzuhalten.

§ 175

Kürzung wegen Suspendierung

(1) Der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte (die Beamtin) während des gegen ihn (sie) laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 46 Abs. 1 Z. 2 kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen.

§ 176

Kürzung wegen Freistellung

(1) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 111 und 112 gebührt dem (der) Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe in jenem Ausmaß, das seiner (ihrer) gehaltsrechtlichen Stellung und seinem (ihrem) durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.

(2) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß oder die gehaltsrechtliche Stellung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, ist der für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(3) Scheidet der (die) Bedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand aus, ist der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet der Beamte (die Beamtin) aus dem aktiven Dienststand aus, ist eine sich ergebende Rückforderung eines Übergenusses zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken.

§ 177

Entfall des Monatsbezugs

(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe des Bediensteten entfallen

(2) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der im Abs. 1 genannten Abwesenheiten bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug und die Kinderbeihilfe. Bereits ausbezahlter, nicht gebührender Monatsbezug und Kinderbeihilfe sind hereinzubringen.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 entfallen der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten für die Dauer der Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abwesenheit die Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung tritt.

§ 178

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leis-tungen hereinzubringen; dabei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der (die) Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der (die) Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten (Beamtinnen) nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten (Beamtinnen) auf Verlangen mit Bescheid der Dienstbehörde festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

§ 179

Verjährung

(1) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Beamten (Beamtinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Vertragsbediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(4) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,

(1) Ist der (die) Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er (sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er (sie) den Anspruch auf den Monatsbezug und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der (die) Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug und die Kinderbeihilfe fortbesteht, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch der Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebühren dem (der) Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 25 % des Monatsbezugs, der Kinderbeihilfe und allfälliger (pauschalierter) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 194 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der (die) Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der (die) Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihm (ihr) der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der dem Beschäftigungsausmaß vor Einstellung der Bezüge aus Anlass der Mutterschaft entsprechenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % dieser Bezüge. Werden die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers wegen weiterer Einkünfte nur in vermindertem Ausmaß tatsächlich ausbezahlt, ist für die Berechnung des Ergänzungsbetrags die Höhe der nicht gekürzten Barleistungen maßgeblich. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde oder dass es durch ein Dienstverhältnis, das maximal bis zur Dauer eines Jahres befristet werden kann, fortgesetzt wird. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den (der) Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß erster Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der (die) Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine

Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom (von der) Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zur Gemeinde, die dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter vorangehen, sind der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind.

2. ABSCHNITT

GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST

§ 182

Funktionslaufbahnen

Der Gemeindedienst umfasst die Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25,

wobei GD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.

§ 183

Einreihung durch Verordnung

(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 184 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung der Landesregierung in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Be-diensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3) Entstehen neue Gruppen von Bediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Bediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 188 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

§ 184

Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die für Landesbediens-tete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung, und auf die besonderen strukturellen Verhältnisse im Gemeindebereich und im Verwaltungsbereich insbesondere auf die Einwohnerzahl, die budgetären Größenordnungen und den Personalstand der einzelnen Gemeindeverwaltungen, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat die entsprechenden Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln. Dabei sind die Interessenvertretungen der Gemeinden und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

§ 185

Einreihung durch Einzelbewertung

(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 183 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung durch den Gemeindevorstand nach den im § 184 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 183 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten (Einzelbewertung) und in eine Funktionslaufbahn einzureihen; in diesem Zusammenhang ist auch der Dienstpostenplan entsprechend zu ändern.

(2) Vor der Entscheidung des Gemeindevorstands über eine Einzelbewertung im Sinn des Abs. 1 ist ein Gutachten von der Aufsichtsbehörde einzuholen, das innerhalb von acht Wochen zu erstellen ist.

(3) Sofern der Gemeindevorstand eine Einzelbewertung entsprechend dem Gutachten im Sinn des Abs. 2 beschließt, gilt dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans als genehmigt.

(4) Sofern der Gemeindevorstand eine vom Gutachten im Sinn des Abs. 2 abweichende Einreihung in eine höherwertige Funktionslaufbahn beschließt, bedarf dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Auf Bedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nachträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 188 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 186

Provisorische Einreihung

(1) Steht bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der (die) Bedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die GD 16, GD 19, GD 22 und GD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.

§ 187

Besondere Verwendungsvoraussetzungen

Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.

§ 188

Verwendungsänderungen

(1) Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediens-teten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Gehalt der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Gehalt, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.

(3) Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

(1) Der Gehalt des (der) Bediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (GD) und die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt.

(3) Der Gehalt beträgt:

in der Gehalts- in der Funktionslaufbahn

(GD)

stufe

25242322212019

Euro

1 1.195,1 1.223,3 1.255,9 1.293,3 1.336,4

1.385,9 1.442,8

2 1.219,0 1.248,3 1.282,1 1.320,9 1.365,6 1.416,9

1.475,9

3 1.243,0 1.273,3 1.308,3 1.348,5 1.394,8 1.447,9 1.509,0

4 1.266,9 1.298,3 1.334,5 1.376,2 1.424,1 1.478,9 1.542,1

5 1.290,9 1.323,3 1.360,8 1.403,8 1.453,3 1.509,8 1.575,3

6 1.314,8 1.348,2 1.387,0 1.431,4 1.482,5 1.540,8 1.608,4

7 1.338,8 1.373,2 1.413,2 1.459,0 1.511,7 1.571,8 1.641,5

8 1.362,7 1.398,2 1.439,4 1.486,6 1.541,0 1.602,8 1.674,6

9 1.386,7 1.423,2 1.465,7 1.514,2 1.570,2 1.633,8 1.707,7

10 1.410,7 1.448,2 1.491,9 1.541,9 1.599,4 1.664,8 1.740,8

11 1.434,6 1.473,1 1.518,1 1.569,5 1.628,7 1.695,8 1.773,9

12 1.458,6 1.498,1 1.544,3 1.597,1 1.657,9 1.726,7 1.807,0

13 1.482,5 1.523,1 1.570,6 1.624,7 1.687,1 1.757,7 1.840,1

14 1.506,5 1.548,1 1.596,8 1.652,3 1.716,3 1.788,7 1.873,3

15 1.530,4 1.573,1 1.623,0 1.679,9 1.745,6 1.819,7 1.906,4

in der

Gehalts- in der Funktionslaufbahn (GD)

stufe

181716151413

Euro

1 1.508,3 1.583,6 1.670,2 1.769,7 1.884,2 2.016,0

2 1.543,8 1.621,9 1.711,7 1.815,0 1.933,8 2.070,3

3 1.579,4 1.660,2 1.753,3 1.860,3 1.983,3 2.124,7

4 1.614,9 1.698,6 1.794,8 1.905,6 2.032,8 2.179,0

5 1.650,4 1.736,9 1.836,3 1.950,8 2.082,3 2.233,4

6 1.686,0 1.775,2 1.877,9 1.996,1 2.131,8 2.287,7

7 1.721,5 1.813,5 1.919,4 2.041,4 2.181,4 2.342,1

8 1.757,0 1.851,8 1.960,9 2.086,7 2.230,9 2.396,4

9 1.792,5 1.890,1 2.002,5 2.131,9 2.280,4 2.450,8

10 1.828,1 1.928,4 2.044,0 2.177,2 2.329,9 2.505,2

11 1.863,6 1.966,7 2.085,6 2.222,5 2.379,4 2.559,5

12 1.899,1 2.005,0 2.127,1 2.267,7 2.429,0 2.613,9

13 1.934,6 2.043,4 2.168,6 2.313,0 2.478,5 2.668,2

14 1.970,2 2.081,7 2.210,2 2.358,3 2.528,0 2.722,6

15 2.005,7 2.120,0 2.251,7 2.403,5 2.577,5 2.776,9

in der

Gehalts- in der Funktionslaufbahn (GD)

stufe

121110987

Euro

1 2.167,4 2.341,5 2.541,8 2.772,2 3.037,0 3.341,6

2 2.227,4 2.407,9 2.615,7 2.854,5 3.129,2 3.445,1

3 2.287,4 2.474,4 2.689,6 2.936,8 3.221,4 3.548,6

4 2.347,4 2.540,8 2.763,5 3.019,2 3.313,7 3.652,1

5 2.407,4 2.607,3 2.837,4 3.101,5 3.405,9 3.755,6

6 2.467,4 2.673,7 2.911,3 3.183,8 3.498,1 3.859,1

7 2.527,3 2.740,1 2.985,3 3.266,2 3.590,3 3.962,6

8 2.587,3 2.806,6 3.059,2 3.348,5 3.682,6 4.066,1

9 2.647,3 2.873,0 3.133,1 3.430,9 3.774,8 4.169,6

10 2.707,3 2.939,5 3.207,0 3.513,2 3.867,0 4.273,1

11 2.767,3 3.005,9 3.280,9 3.595,5 3.959,2 4.376,6

12 2.827,3 3.072,4 3.354,8 3.677,9 4.051,5 4.480,2

13 2.887,3 3.138,8 3.428,7 3.760,2 4.143,7 4.583,7

14 2.947,3 3.205,2 3.502,6 3.842,5 4.235,9 4.687,2

15 3.007,3 3.271,7 3.576,6 3.924,9 4.328,2 4.790,7

in der

Gehalts- in der Funktionslaufbahn (GD)

stufe

654321

Euro

1 3.691,9 4.094,7 4.558,0 5.090,7 5.703,4 6.407,9

2 3.808,3 4.226,1 4.706,5 5.259,0 5.894,4 6.625,0

3 3.924,8 4.357,5 4.855,1 5.427,3 6.085,4 6.842,2

4 4.041,3 4.488,9 5.003,6 5.595,5 6.276,5 7.059,3

5 4.157,8 4.620,4 5.152,2 5.763,8 6.467,5 7.276,4

6 4.274,2 4.751,8 5.300,7 5.932,0 6.658,6 7.493,5

7 4.390,7 4.883,2 5.449,3 6.100,3 6.849,6 7.710,7

8 4.507,2 5.014,6 5.597,9 6.268,6 7.040,7 7.927,8

9 4.623,7 5.146,0 5.746,4 6.436,8 7.231,7 8.144,9

10 4.740,1 5.277,5 5.895,0 6.605,1 7.422,8 8.362,0

11 4.856,6 5.408,9 6.043,5 6.773,4 7.613,8 8.579,2

12 4.973,1 5.540,3 6.192,1 6.941,6 7.804,9 8.796,3

13 5.089,6 5.671,7 6.340,7 7.109,9 7.995,9 9.013,4

14 5.206,0 5.803,1 6.489,2 7.278,2 8.187,0 9.230,5

15 5.322,5 5.934,5 6.637,8 7.446,4 8.378,0 9.447,7

§ 191

Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen: Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 192

Gehalt während des ersten Jahres

(1) Der Gehalt während des ersten Jahres im Gemeindedienst beträgt 95 % der im § 190 Abs. 3 festgelegten Gehaltsansätze jener GD, in die der (die) Bedienstete eingereiht wird, soweit es sich nicht um eine zeitlich befris-tete Einreihung für Ausbildungszwecke handelt.

(2) Auf das erste Jahr im Sinn des Abs. 1 sind frühere Beschäftigungszeiten zur selben Gemeinde anzurechnen, ausgenommen solche zu Ausbildungszwecken.

§ 193

Gehaltszulage

(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig.

(2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der (die) Bedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen.

(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des (der) Bediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen.

4. ABSCHNITT

NEBENGEBÜHREN

§ 194

Nebengebühren

(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 166 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 167 Abs. 1 und 3 und § 178 gelten sinngemäß.

(2) Die in den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8, 197 Abs. 1 bis 4, 198, 199 und 200 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der (die) Bedienstete den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheids oder der Erledigung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 195

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung

(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 194 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 194 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.

§ 196

Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt für Überstunden, die

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den (die) Be-dienstete(n) gemäß § 96 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 104 Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des (der) Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem (der) Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23

Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit

verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten

Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 96 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (GD) ist zulässig und kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 194 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

§ 197

Sonn- und Feiertagsabgeltung

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem (der) Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 196 Abs. 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 196 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) § 196 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem (Der) Bediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Be-lastung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 198

Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung

(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8 und 197 Abs. 1 bis 4 eine Journaldienstvergütung.

(2) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.

(3) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner (ihrer) Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm (ihr) zu beobachtender Umstände seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.

(4) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198

Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.

(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung durch Verordnung wie folgt festzusetzen:

(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm (ihr) in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem (einer) Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.

§ 200

Dienstvergütung

(1) Bediensteten kann vom Gemeindevorstand eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie

(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleis-tung angemessen Rücksicht und auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z. 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z. 2) gesondert auszuweisen.

§ 201

Gehalt der im Ausland verwendeten Bediensteten

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt, solang er (sie) seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des (der) Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungsvergütung und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslands-aufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

(6) Die Auslandsverwendungsvergütung gebührt dem (der) Bediensteten während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107, §§ 13 und 13a Oö. MSchG, §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 und 9 Väter-Karenzgesetz in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den diese Maßnahme gilt.

(7) Neu zu bemessen ist

(8) Der (Die) Bedienstete hat seiner (ihrer) Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

(9) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

(10) Dem (Der) Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm (ihr) nach der Verwendung im Ausland

(11) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungsvergütung, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsvergütung und sind von der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber zu bemessen.

5. ABSCHNITT

SONSTIGE LEISTUNGEN

§ 202

Belohnung

(1) Bediensteten können vom Gemeindevorstand in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

§ 203

Sachleistungen

(1) Werden einem (einer) Bediensteten neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Anschaffungs- und Erhaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung kann von der Landesregierung allgemein durch Verordnung festgesetzt werden oder ist sonst durch den Gemeindevorstand festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen hat sich nach den für Landesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften zu richten.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann vom Gemeindevorstand ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen

lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

§ 204

Entschädigung für Nebentätigkeit

Soweit für eine Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem (der) Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit vom Gemeindevorstand festzusetzen ist.

§ 205

Abfertigung für Vertragsbedienstete

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem (einer) Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er (sie)

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehepartner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 Z. 1 der Anspruch des älteren Ehepartners, in den Fällen des Abs. 3 Z. 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband besteht.

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem (einer) Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

(6) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem (einer) Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er (sie) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

(7) Hat der (die) Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i Mutterschutzgesetz 1979 oder nach §§ 8 und 8a Väter-Karenzgesetz infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des (der) Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(11) In den Fällen des Abs. 3 Z. 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz auszugehen.

(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des (der) Vertragsbediensteten aufgelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben (Erbinnen), zu deren Erhaltung der Erblasser (die Erblasserin) gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben (Erbinnen) nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(14) Wird ein(e) Vertragsbedienstete(r), der (die)

(15) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung der für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen.

(16) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, für die die Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen, bemisst sich die Abfertigung abweichend vom Abs. 9 auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor dessen Herabsetzung.

§ 206

Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 206 Abs. 3,

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 206 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(3) Nimmt ein Beamter (eine Beamtin) Teilzeitbeschäftigung nach § 107 in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten (der Beamtin) entspricht.

(4) Tritt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 206 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der (eine Beamtin, die) gemäß § 206 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, hat er (sie) der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 206 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 178 Abs. 2 und 179 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 208

Jubiläumszuwendung

(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 % des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Be-diensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der (die) Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei Bediensteten, die im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 aufweisen, ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus.

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts des (der) Vertragsbediensteten zur Pensionskassenregelung gemäß § 160 oder der Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse gemäß § 161 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Prozentsatz der

Beitritt/Aufnahme und auszubezahlenden

Fälligkeit der Jubiläums-

Jubiläumszuwendungzuwendung

8 bis 9 Jahre 10 %

7 bis 8 Jahre 20 %

6 bis 7 Jahre 30 %

5 bis 6 Jahre 40 %

4 bis 5 Jahre 50 %

3 bis 4 Jahre 60 %

2 bis 3 Jahre 70 %

1 bis 2 Jahre 80 %

bis zu 1 Jahr 90 %

§ 209

Treuebelohnung für Beamte (Beamtinnen)

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) durch Übertritt in den Ruhestand (§ 40), Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen (§ 41) oder durch Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 42) aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf Grund eines Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treuebelohnung. Fallen in die für die Treuebelohnung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 174 gekürzt war bzw. ist, ist die Treuebelohnung entsprechend zu kürzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Treuebelohnung beträgt bei einer

Dienstzeit

von mindestens 25 Jahren ............................. 100 %,

von mindestens 35 Jahren ............................. 200 %,

von mindestens 40 Jahren ............................. 250 % und

von mindestens 45 Jahren ............................. 300 %

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der der gehaltsrechtlichen

Stellung des Beamten (der Beamtin) für den Monat entspricht, in dem

oder mit dessen Ablauf er (sie) aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Die Dienstzeit von 25, 35, 40 oder 45 Jahren gilt bereits an dem

dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Die Treuebelohnung beträgt ab dem vollendeten

60. Lebensjahr ......... 100 % der Bemessungsgrundlage,

62. Lebensjahr ......... 125 % der Bemessungsgrundlage.

Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Abs. 1) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte (die Beamtin) sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um 0,333 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Treuebelohnung darf 64 % der Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen die im § 208 Abs. 2 angeführten Zeiten.

(6) Die Treuebelohnung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienststand auszuzahlen.

(7) Hat der Beamte (die Beamtin) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treuebelohnung erfüllt und ist er (sie) gestorben, ehe die Treuebelohnung ausgezahlt wurde, ist die Treuebelohnung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(8) Scheidet der Beamte (die Beamtin) durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treuebelohnung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.

(9) Scheidet ein(e) reaktivierte(r) Beamter (Beamtin) aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treuebelohnung um eine seinerzeit bereits bezogene Treuebelohnung.

6. ABSCHNITT

SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE

§ 210

Sozialleistungen

(1) Der Gemeindevorstand kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

§ 211

Kinderbeihilfe

(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der (die) Bedienstete oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:

(2) Ein(e) Bedienstete(r) hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein (ihr) uneheliches Kind, wenn es nicht seinem (ihrem) Haushalt angehört und er (sie) - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderbeihilfe nur dem (der) Bediens-teten, dessen (deren) Haushalt das Kind angehört. Dabei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des (der) älteren Bediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des (der) Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des (der) Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde bzw. seinem Dienstgeber zu melden.

(6) § 166 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.

(7) Der (Die) Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm (ihr) auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt.

7. ABSCHNITT

REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

§ 212

Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein Fahrtkosten-zuschuss, wenn

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er (sie)

(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 213

Dienstverrichtungen im Dienstort

(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.

§ 214

Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gelten für Bedienstete, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.

(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 Oö. LRGV - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.

(3) Bediensteten im Sinn des Abs. 1, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle oder zur Dienststelle und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z. 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,20 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV.

(4) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal, die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuss nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z. 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,20 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist.

(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Diese Fahrten sind in der Reiserechung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.

(6) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr.

6. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND VERWEISUNGSBESTIMMUNGEN

§ 215

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 216

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Verordnungen des Landes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist - unbeschadet seiner Geltung für Vertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind - auch auf jene Vertragsbediensteten anzuwenden, die nicht in Betrieben tätig sind.

§ 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes.

(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und das Väter-Karenzgesetz sind auf alle Vertragsbediensteten und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten (Beamtinnen) anzuwenden.

§ 217

Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen schon vor dessen

In-Kraft-Treten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit

diesem Landesgesetz in Kraft.

§ 218

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 4, § 152 Abs. 9 und § 161 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.