# Landesgesetz,

# mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird

# (Oö. LKUFG-Novelle 2002)

Nr. 55

Landesgesetz,

mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird

(Oö. LKUFG-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1997, wird wie folgt geändert:

(1) Für Angehörige (§ 6) ist ein Zusatzbeitrag zu

leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben:

(4) Die LKUF hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitgliedes von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinn des § 292 ASVG des Mitgliedes den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt."

8.Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der LKUF über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen."

9.§ 38 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:

"Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt;"

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer