# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 geändert wird

Nr. 59

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 135, wird wie folgt geändert:

Die Tarife 112 bis 116 der Anlage lauten:

Abstell- oder Lagerplätzen auf einer Fläche von mehr als 1.000

m² 218 Euro

Lagerung von biogenen Abfällen, von Bauschutt und Erdaushubmaterial, sofern diese

Materialien im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

angefallen sind und im selben

Betrieb Verwendung finden 720 Euro

Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher

Einrichtungen für das Ablagern

dieser Materialien 720 Euro

Feststellungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz

2001 36 Euro

Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete

gemäß § 25 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind, sind von dieser Gebühr befreit."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann