# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird (Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2002)

Nr. 63

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird

(Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

"Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität

der verstorbenen Person, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist, die Feststellung, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet und gegebenenfalls die durchgeführte Entnahme des Herzschrittmachers, sowie die Feststellung, ob sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine Überführung der Leiche gemäß § 22 bestehen."

"(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gilt § 31 Abs. 2 sinngemäß."

"Leichen dürfen nur in Särgen befördert, aufgebahrt und

bestattet werden."

"(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden."

"(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf der Bewilligung der Behörde."

"VI. Behörden

§ 38a

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.