# Landesgesetz

# über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen

# (Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002)

Nr. 67

Landesgesetz

über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen

(Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Allgemeine Pflichten

§ 4Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von

Schadorganismen

§ 5Behördliche Anordnungen bei besonders gefährlichen

Schadorganismen

§ 6Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen

Rechtsgebieten

§ 7Tragung der aus dem Pflanzenschutz erwachsenden Kosten und

Schäden

§ 8Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang

§ 9Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten

Verdachtsgegenständen

§ 10Behörden; Pflanzenschutzstelle; Amtlicher Österreichischer

Pflanzenschutzdienst

§ 11Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

§ 12Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

§ 13Strafbestimmungen

§ 14 Verweisungen

§ 15In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebiets.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z. 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:

(1) Erhält die Behörde Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, hat sie den im § 3 genannten Personen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zweck eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung und Koordination der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß Abs. 1 bestimmen, dass

(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 Z. 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.

(4) Verordnungen im Sinn des Abs. 1 sind durch

Aushang an der Amtstafel jener Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen, auf deren Gebiet sich die angeordnete Pflanzenschutzmaßnahme bezieht; § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. Überdies sind derartige Verordnungen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung durch die im § 3 genannten Personen nicht sichergestellt ist, diese selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 5

Behördliche Anordnungen bei besonders gefährlichen Schadorganismen Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Ober-österreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzen-schutzmaßnahmen verordnen. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besonde-re behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

§ 6

Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten

(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder Feststellung. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 7

Tragung der aus dem Pflanzenschutz erwachsenden Kosten und Schäden

(1) Die im § 3 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Landesgesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen.

(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Perso-nen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Flächen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

§ 8

Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden:

(3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des Art. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam.

§ 9

Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten Verdachtsgegenständen

(1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn

(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen.

(5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.

(6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z. 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind.

(7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen.

(8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen.

§ 10

Behörden; Pflanzenschutzstelle; Amtlicher Österreichischer

Pflanzenschutzdienst

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung für die Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 5, im Übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle (Pflanzenschutzdienst des Landes) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden können einzelne Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes durch Verordnung an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind und ebenso wie ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.

(5) Für Tätigkeiten der zuständigen Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der Pflanzenschutzstelle sowie von nach Abs. 4 betrauten Personen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

§ 11

Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommen.

(2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 12

Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Soweit dies in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Landesgesetzes begleiten.

§ 13

Strafbestimmungen

Wer

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 bleibt § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes so lange wirksam, bis die Landesregierung auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 adäquate Bestimmungen zum Schutz der Bienen bei der Ausführung von Pflan-zenschutzmaßnahmen mittels Verordnung in Kraft setzt. Übertretungen des § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes sind ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 49 Abs. 1 Z. 11 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zu bestrafen.

(4) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz:

Subbeilage "Gesetzesfolgenabschätzung"

Gesetzesfolgenabschätzung zum Entwurf eines Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

I. Allgemeines

Aus den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs werden voraussichtlich weder dem Bund, noch dem Land Oberösterreich oder den Gemeinden Mehrkosten entstehen.

Konkrete Berechnungen sind der nachfolgenden Kostenabschätzung zu

entnehmen, die im Abschnitt II für jeden

Leistungsprozess folgende Angaben enthält:

1Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

2Abschätzung der Arbeitszeit

3Berechnung der Personalkosten

4Abschätzung der Vollzugshäufigkeit

Ergänzend dazu werden im Abschnitt III zusätzlich folgende weitere

allgemeine Punkte beschrieben:

1Abschätzung der Vollzugskosten

2Zusätzlich erforderliches Personal

3Anmerkungen und Hinweise

Für die Leistungsprozesse, die die Erlassung von Verordnungen zum Inhalt haben, erfolgt die Berechnung der Kosten an Hand eines vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten allgemeinen Verfahrensablaufs, der nachfolgend detailliert dargestellt ist und auf bisherigen Erfahrungen und einem durchschnittlich umfangreichen (bis zu fünf Seiten Textdruck im Landesgesetzblatt) und inhaltlich durchschnittlich anspruchsvollem Verfahren beruht. Für die konkreten Leistungsprozesse, die die Erlassung von Verordnungen zum Inhalt haben, wird - ausgehend von dieser allgemeinen Basis - angeführt, in welcher Hinsicht sich diese vom Basisprozess unterscheiden, was bei den Zahlenangaben in Prozentpunkten ausgedrückt wird.

Erlassung einer Verordnung - allgemeiner Ablauf:

Individuelle Verwaltungsverfahren:

Für die Leistungsprozesse, die Verwaltungsverfahren zum Inhalt haben, erfolgt die Berechnung der Kosten über ein vom Amt der Oö. Landesregierung entwickeltes Simulationsprogramm. Dabei wurden Erfahrungswerte über die durchschnittliche zeitliche Dauer sämtlicher Verwaltungstätigkeiten bei diesen Verfahren und die in diesen Verfahren tätig werdenden Bedienstetenkategorien erhoben oder auf Grund fehlender Informationen geschätzt und einer EDVunterstützten Simulation zugrundegelegt.

Bei dieser Simulation errechnet der Computer die benötigte Zeit der Bediensteten (einschließlich der tätig werdenden Sachverständigen) unter Berücksichtigung möglicher Abweichungen von einem "normalen" Verwaltungsverfahren, wie z.B. dem zusätzlichen Aufwand für Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) oder für notwendige Auflagen.

Die Kosten der übrigen Leistungsprozesse wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen ohne Zuhilfenahme des Simulationsprogramms ermittelt und basieren auf entsprechenden Annahmen oder statistischen Grundlagen.

Grundlagen für die Berechnung der Personalkosten:

Bei der Berechnung der Personalkosten wurden als Grundlage folgende durchschnittliche Personalausgaben herangezogen. Sie ergeben sich aus einem 50 %-igen Mischsatz für Beamte und Vertragsbedienstete entsprechend dem Anhang 3 der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. II Nr. 50/1999, in der Fassung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 111/2000.

III. Weitere allgemeine Beschreibungen, Abschätzungen und Hinweis

3.1 Die Dauer und Kosten des Gesetzgebungsverfahrens wurden nicht berücksichtigt.

3.2 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass weitere, nicht unerhebliche Kosten, die jedoch nicht im Verwaltungsbereich anfallen, also Vollzugskosten sind, im Einzelfall entstehen können.

• Vom Normadressaten zu tragen sind beispielsweise – die Kosten der Maßnahmen im Rahmen der Vorsorgepflichten für Grundstücke, Bauten und Transportmittel sowie die Meldepflichten – die Kosten der Durchführung oder Vergabe der Schutzmaßnahmen – die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen (§ 7 Abs. 1)

– die Kosten beauftragter Dritter (§ 7 Abs. 2)

• Von der Pflanzenschutzstelle zu tragen ist beispielsweise – die Ausstattung mit den erforderlichen Laborgeräten und Einrichtungen bzw. die Kosten, die aus dem Zukauf entsprechender Leistungen von Dritten erwachsen - welche jedoch, soweit sie nicht aus Einnahmen finanziert werden können, letztlich vom Land Oberösterreich zu erstatten sein werden

Eine genauere Abschätzung dieser Kostenfolgen scheint schon im Hinblick darauf nicht möglich, dass kostenverursachende behördliche Anordnungen grundsätzlich nur im Bedarfsfall, das heißt bei einem atypischen Auftreten von

Schadorganismen, ergehen und die Häufigkeit dieser behördlichen Interventionsmaßnahmen daher ex ante nicht

vorhersehbar ist.