# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert werden

# (Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2002 – Oö. JWG-Novelle 2002)

Nr. 68

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert werden

(Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2002 – Oö. JWG-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

c)die Eintragung zu § 15 lautet: "§ 15 Eltern-,

Mutterberatungsstellen";

d)die Eintragung zu § 19 lautet: "§ 19 Stationäre, ambulante und

nicht ortsfeste soziale Einrichtungen";

e)die Überschrift zu "III. Hauptstück" lautet:

"Pflegeverhältnisse, Tagesbetreuung und Adoptivverhältnisse";

f)der bisherige "2. Abschnitt" im III. Hauptstück lautet: "3.

Abschnitt";

g)nach § 27 werden folgende neue Eintragungen eingefügt:

"2. Abschnitt: Tagesbetreuung

§ 27a Allgemeines

§ 27b Tagesmütter, Tagesväter – Tagespflegebewilligung

§ 27c Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Tagesmütter, -väter

§ 27d Betreuungsaufsicht

§ 27e Widerruf der Tagespflegebewilligung

§ 27f Tagesbetreuungseinrichtungen";

h)die Eintragung zu § 32 lautet: "aufgehoben";

i)die Eintragung zu § 45 lautet: "§ 45 Kosten der

vollen Erziehung";

j)die Eintragung zu § 46 lautet: "aufgehoben".

2.§ 4 lautet:

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich (öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Freie Jugendwohlfahrtsträger können nach Maßgabe des § 5 mit der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betraut werden.

(5) Soziale Dienste können auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82."

"Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sind zur Erfüllung

von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet, wenn die Eignung mit Bescheid festgestellt wurde (Abs. 3 und 4); dies gilt nicht für Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 27f oder § 30 bedürfen."

"(5) Durch privatrechtlichen Vertrag kann ein freier Jugendwohlfahrtsträger (Abs. 1) vom öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger sowie von Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz mit der Wahrnehmung bestimmter nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt, zu deren Erfüllung er geeignet ist (Abs. 3), betraut werden, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind; ausgenommen davon ist die Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland."

5.Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

"§ 5a

Meldung von Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

(1) Neben den Personen gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/1999 haben auch Tagesmütter und Tagesväter sowie das in bewilligungspflichtigen Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horten tätige Fachpersonal dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die von den Tagesmüttern, -vätern oder in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.

(2) Die Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter sowie die Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbetreuung befassten Personen Verdachtsfälle gemäß Abs. 1 erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können.

§ 5b

Datenerfassung in Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der (die) betroffene Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (ihren) Aufenthalt hat, hat Meldungen an den Jugendwohlfahrtsträger über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß § 5a oder gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/1999 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erstattet werden, unverzüglich zu überprüfen. Sofern nach der Überprüfung der Verdacht weiterhin besteht, sind folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls und zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt (etwa zur Planung und Erstellung von Konzepten und Statistiken) personenbezogen zu verarbeiten:

(2) Daten nach Abs. 1 können im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden. Auftraggeber dieses Informationsverbund-systems sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung; Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3) Die Daten nach Abs. 1 sind im Fall ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des (der) betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind zur Sicherstellung der im Abs. 1 genannten Zwecke berechtigt, Daten im Sinn des Abs. 1 an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zu übermitteln.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, garantieren. Als solche Vorkehrungen kommen insbesondere in Betracht:

"(4) Zur Unterstützung der Organe, die mit der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt befasst sind, können sonstige geeignete Kräfte, welche die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllen, herangezogen werden, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern. Sonstige geeignete Kräfte genießen bei Ausübung einer solchen Tätigkeit den Schutz, den die im § 74 Z. 4 StGB genannten Personen genießen."

8.§ 10 lautet:

"§ 10

Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine "Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft" eingerichtet; Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt (der Oö. Kinder- und Jugendanwältin) als Leiter (Leiterin) und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen).

(2) Der Leiter (Die Leiterin) ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird der Leiter (die Leiterin) nicht weiterbestellt, hat er (sie) auch nach dem Ablauf seiner (ihrer) Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers (einer Nachfolgerin) weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 4) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber oder Bewerberinnen für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben nach Abs. 4 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm (ihr) nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an seine (ihre) fachlichen Weisungen gebunden.

(4) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist.

(6) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.

(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Jugendwohlfahrt geboten ist.

(8) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 4) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.

(9) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist."

9.Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 17 Abs. 2 Z. 4), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 35 ff)."

10.§ 12 Abs. 5 und 6 lauten:

"(5) Soziale Dienste im Sinn des II. Hauptstückes können auch vom Land, den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden.

(6) Zur Einrichtung und Durchführung sozialer Dienste können nach Maßgabe des § 5 freie Jugendwohlfahrtsträger herangezogen werden."

"Beratungen (z.B. die Inanspruchnahme der Eltern-, Mutterberatungsstellen) sind unentgeltlich."

"(2) Die Kosten von sozialen Diensten im Sinn des § 12 Abs. 3 erster Satz, die durch das Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen, deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt. Die Kosten von sozialen Diensten im Sinn des § 12 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, die durch das Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.

(3) Die Kosten der Eltern-, Mutterberatungsstellen sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf (§ 12 Abs. 3) bescheidmäßig festgestellt hat.

(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden bzw. den Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie im Rahmen der sozialen Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen."

"(1) Die Familiendienste haben die Familie bei der Pflege und Erziehung der Minderjährigen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Entfaltung der Persönlichkeit des(r) Minderjährigen zu erfüllen. Die Familiendienste haben dabei besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung (zur Verhinderung psychischer, physischer und sexueller Gewalt) und den Schutz Minderjähriger Bedacht zu nehmen."

(1) Zur Leistung der sozialen Dienste sollen bei Bedarf für Minderjährige insbesondere folgende stationäre, ambulante oder nicht ortsfeste soziale Einrichtungen bereitgestellt werden:

"(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass den Interessen des Pflegekindes Rechnung getragen wird, insbesondere wenn

(1) Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe werden zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 37 und § 43 Abs. 2 auf Antrag gewährt.

Anspruchsberechtigt sind:

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes gestaffelt nach Altersgruppen festzulegen (Richtsätze). Die Richtsätze sind so festzusetzen, dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, z.B. für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann.

(3) Eine über den Richtsatz des Pflegegeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn sich das Kind als besonders verhaltensschwierig erweist und besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonst zum Wohl des Pflegekindes erforderliche Anschaffungen (Sonderbedarf) erhöhte Aufwendungen erfordern.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Sie ist zweimal jährlich auszuzahlen, und zwar im März und September. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Anschaffungen an Bekleidung, wie z.B. Sport- und Berufskleidung, gedeckt werden können.

(5) Über die Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Pflegegeldes, über die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung einer Unterstützung gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Maßnahme der vollen Erziehung durchzuführen hat, mit Bescheid.

(6) Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall der Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 bis zur Beendigung der Maßnahme.

(7) Anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegegeldes binnen zwei Wochen anzuzeigen."

"2. Abschnitt

Tagesbetreuung

§ 27a

Allgemeines

Tagesbetreuung ist die Übernahme eines(r) Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern oder anderen zumindest mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

Tagesmütter, Tagesväter

§ 27b

Vermittlung von Tagespflegeplätzen; Tagespflegebewilligung

(1) Für die Vermittlung von Tagespflegeplätzen ist § 21 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Tagesmütter, -väter bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Tagespflegebewilligung). Die Tagespflegebewilligung ist für eine bestimmte Anzahl namentlich nicht genannter Kinder zu erteilen; in besonders begründeten Fällen kann die Tagespflegebewilligung auch für namentlich genannte oder nach individuellen Merkmalen bestimmte Kinder erteilt werden. Als Auflage kann dabei insbesondere vorgeschrieben werden, dass der Wechsel von betreuten Kindern der Bewilligungsbehörde anzuzeigen ist.

(3) Tagesmütter, -väter haben die Tagespflegebewilligung vor der erstmaligen Übernahme einer bestimmten Anzahl namentlich nicht genannter Kinder und vor jeder Erhöhung einer genehmigten Anzahl sowie in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz vor der Übernahme der namentlich genannten oder nach individuellen Merkmalen bestimmten Kinder bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Parteistellung hat nur der (die) Antragsteller(in).

(4) Keiner Tagespflegebewilligung bedarf die Übernahme (Betreuung) eines Lehrlings im Fall der Betreuung durch einen Lehrberechtigten.

(5) Für die Erteilung der Tagespflegebewilligung sind die Bewilligungskriterien nach § 22 Abs. 3 Z. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 27c

Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Tagesmütter, -väter Ändern die Tagesmütter, -väter ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist § 24 sinngemäß anzuwenden.

§ 27d

Betreuungsaufsicht

Für die Ausübung der Betreuungsaufsicht gilt § 25 sinngemäß.

§ 27e

Widerruf der Tagespflegebewilligung

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tagesmütter, - väter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat die Tagespflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn durch den Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 5 oder aus sonstigen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird. § 27b Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 27f

Tagesbetreuungseinrichtungen

(1) Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres regelmäßig und gewerbsmäßig für einen Teil des Tages betreut werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Horte, Schülerheime oder Schulen handelt.

(2) Die Betreuung und Erziehung hat in Form von Gruppen zu erfolgen, und zwar:

(3) Tagesbetreuungseinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden.

(4) Keiner Bewilligung nach Abs. 3 bedürfen:

(5) Eine Bewilligung nach Abs. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung gemäß Abs. 1 nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine sachgemäße und verantwortungsbewusste Betreuung bietet. § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz Z. 1 bis 5 und 7 sowie § 30 Abs. 3 und § 31 sind sinngemäß anzuwenden; die näheren Bewilligungsvoraussetzungen werden durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz Z. 1 bis 5 und 7 geregelt."

"(4) Eine nach Abs. 1 erteilte Bewilligung kann von der Landesregierung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn das sozialpädagogische Konzept, das der Bewilligung zugrunde liegt, nicht mehr dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in den Bereichen der Psychologie, Medizin, Pädagogik und Soziologie entspricht und dies zur Gewährleistung des Wohles der Minderjährigen erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen."

40.§ 31 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Aufsicht über Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen im Sinn des § 30 Abs. 1 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung)."

"(1) Erscheint eine Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 im Einzelfall nicht zielführend oder hat sie sich als nicht zielführend erwiesen, so ist dem(r) Minderjährigen volle Erziehung in Form einer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 (in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 27 Abs. 1 zweiter Satz, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung, wie z.B. einem Kinderdorf, einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik und dgl.) zu gewähren. Volle Erziehung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, sofern der Jugendwohlfahrtsträger zumindest mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde."

"Ist die Erziehung eines(r) Minderjährigen soweit gediehen,

dass seine (ihre) soziale Integration erwartet werden kann, kann die Unterbringung des(r) Minderjährigen probeweise beendet werden; er (sie) kann auch in seine (ihre) eigene Familie zurückkehren, wobei in diesem Fall die Ausübung der Pflege und Erziehung von der die Maßnahme durchführenden Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung auf die Eltern durch privatrechtlichen Vertrag zu übertragen ist."

Artikel II

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, wird wie folgt geändert:

Artikel III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) § 27 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den (die) Beschuldigte(n) günstiger ist.

(4) Erteilte Pflegebewilligungen nach § 22 Abs. 6

Oö. JWG 1991 gelten als Tagespflegebewilligungen gemäß § 27b dieses Landesgesetzes. Erteilte Bewilligungen nach § 32 Oö. JWG 1991 gelten als Tagespflegebewilligungen gemäß § 27f dieses Landesgesetzes.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. September 2002 in Kraft gesetzt werden.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Maßnahmen der vollen Erziehung einschließlich allfälliger Ansprüche gemäß § 27 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Sie enden mit der rechtskräftigen Übertragung der Obsorge gemäß § 186a ABGB an die Pflegeeltern/Pflegepersonen, es sei denn, dass

(7) Der Rechenschaftsbericht der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Drei-Jahres-Bericht) ist erstmals im Jahr 2004 für die Jahre 2001, 2002 und 2003 zu erstellen.