# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße

Nr. 75

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 16,200 der B 120 Scharnsteiner Straße) beginnende, hierauf in einem leichten Bogen nach Süden und bis km 0,080 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Kalkofen" führende, sodann in einem Bogen nach Südosten verlaufende, dabei von km 0,272 (neu) bis km 0,472 (neu) wieder auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Kalkofen" führende und bei km 0,472 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Almsee Straße (Landesstraße Nr. 549 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Scharnstein wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße "Kalkofen" verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,000 (neu) bis km 0,080 (neu) und von km 0,272 (neu) bis km 0,472 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Scharnstein erfolgten Aufhebung

der Einreihung dieser Abschnitte der Gemeindestraße "Kalkofen" als

solche wirksam.

§ 2

(1) Die Einreihung der Almsee Straße von km 0,000 (alt) bis km 0,800 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Scharnstein über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 3

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Almsee Straße ist aus

dem Verordnungsplan im Maßstab

1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim

Gemeindeamt Scharnstein aufliegt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter