# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Beseitigung der Hochwasserschäden 2002 im Wohnbau (Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau)

Nr. 89

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Förderung der Beseitigung der Hochwasserschäden 2002 im Wohnbau

(Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 5, 6 und 12 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2001 und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:

§ 1

Besitzer von Wohnhäusern, die durch das Hochwasser geschädigt wurden, erhalten zusätzlich zum Katas-trophenfonds, wenn an ihren Gebäuden ein Schaden im Wert über 15.000 Euro entstanden ist und die Hilfe aus dem Katastrophenfonds unter 45 % liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 % der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des festgestellten Schadens eingerechnet werden können.

§ 2

Besitzer von geförderten Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen, die durch das Hochwasser geschädigt wurden und aus dem Katastrophenfonds eine Hilfe erhalten haben, kann die Rückzahlung des Landesdarlehens bzw. des bezuschussten Hypothekardarlehens auf drei Jahre erlassen werden, wenn an Eigenheimen ein Schaden im Wert von über 15.000 Euro und bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen und Wohnheimen ein Schaden im Wert von über 30.000 Euro entstanden ist, wobei das Land die anfallenden Kosten übernimmt. Die Meldungen sind bis 31. Dezember 2002 im Wege des Gemeindeamtes einzubringen.

§ 3

(1) Besitzer von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen, die durch das Hochwasser geschädigt wurden und aus dem Katastrophenfonds eine Hilfe erhalten haben, können auch dann ein Ansuchen auf Wohnhaussanierungsförderung einbringen, wenn die Baubewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse bei der Wohnhaussanierung wird mit 35 % festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.

(3) Eigenleistungen in der Höhe bis zu 45 % der nachgewiesenen Sanierungskosten können bei der Feststellung der förderbaren Sanierungskosten berücksichtigt werden. Bestehende Förderungen sind nicht einzurechnen.

§ 4

Bei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine

Einkommensgrenzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter