# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)

Nr. 101

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung

des Fischfanges ist verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann