# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

# (Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. KennV - LF)

Nr. 105

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

(Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. KennV - LF)

Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2002, wird

verordnet:

§ 1

Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

§ 2

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die §§ 2, 3, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 und die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesminis-terin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gelten sinngemäß. Die im § 7 KennV enthaltenen Verweise auf die §§ 12 und 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gelten als Verweise auf die §§ 84 und 84b der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann