# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. GKV – LF)

Nr. 106

Verordnung

der Oö. Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. GKV – LF)

Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. ABSCHNITT

GRENZWERTE

§ 2Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 3Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 4Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 5MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 6MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 7Bewertung von Stoffgemischen

§ 8Information der Dienstnehmerinnen und

Dienstnehmer

§ 9Handhabung der Anhänge I und II

2. ABSCHNITT

KREBS ERZEUGENDE ARBEITSSTOFFE

§ 10Einstufung und Unterteilung

§ 11Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetemVerdacht

auf Krebs erzeugendes Potenzial

§ 12Verbot von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeits-stoffen

§ 13Meldung eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe

§ 14Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 15Umluftverbot und Ausnahmen

3. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUMNGEN FÜR HOLZSTAUB

§ 16Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 17Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 18Holzstaub: Reinigung

§ 19Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 20Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

§ 21In-Kraft-Treten

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 88 Abs. 1 und 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(2) "Schwebstoffe" sind Staub, Rauch und Nebel.

(3) "Nichtflüchtige Schwebstoffe" sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) "Einatembare Fraktion" ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) "Alveolengängige Fraktion" ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I, II, III und IV verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I, II, III und IV der Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, zu verstehen.

1. ABSCHNITT

GRENZWERTE

§ 2

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

(1) Als MAK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

§ 3

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

(1) Als TRK-Werte im Sinn des § 90d Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 werden die im Anhang II (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende

Konzentration angegeben werden kann.

§ 4

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinn des § 90d Abs. 1 und 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

(4) Als "Momentanwert" wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

§ 5

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft "biologisch inert" keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinn des § 90 Abs. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

§ 6

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z. 1 bis 4 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht

Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z. 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

§ 7

Bewertung von Stoffgemischen

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z. 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleichbleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Dienstnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

§ 8

Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsachen zu informieren.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I mit dem Hinweis "S" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Über-empfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der im Anhang I mit dem Hinweis "H" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

§ 9

Handhabung der Anhänge I und II

(1) Im Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

(2) Ergeben sich zwischen den im Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z. 1 auszugehen.

(3) Im Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in "mg/m³" (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) Im Anhang I (Spalte 10) sind

(5) Im Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe

(6) Im Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen und solchen mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial Verweise auf

(7) Im Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinn des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als

3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

2. ABSCHNITT

KREBS ERZEUGENDE ARBEITSSTOFFE

§ 10

Einstufung und Unterteilung

(1) Als Krebs erzeugend gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

(2) Krebs erzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

§ 11

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial

§ 12

Verbot von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen

(1) Die Verwendung folgender eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

§ 13

Meldung eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe

Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden. Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

§ 14

Schutz- oder Arbeitskleidung

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass

§ 15

Umluftverbot und Ausnahmen

(1) Bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaug-einrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinn des Abs. 2 und 3 vorliegen:

3. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR HOLZSTAUB

§ 16

Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

(1) Abweichend vom § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der im Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des im Anhang II mit 2 mg/m³ festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m³. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.

(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand

der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinn des § 90c Abs. 2 Z. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub be-steht.

§ 17

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

(1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie z. B. Entstauber, Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung und eigenem Staubfiltersack, Staubsauger, Kehrsaugmaschinen), gilt Folgendes:

(2) Für Absauganlagen gilt Folgendes:

(3) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 2 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(4) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn

(5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z. 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist

mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen

Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

(7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen.

(8) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Holzbe- oder - verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

§ 18

Holzstaub: Reinigung

(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z.B. Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

§ 19

Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

(1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaug-einrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z. 1 oder Z. 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z. 1 oder Z. 2 vorliegen und

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinn des Abs. 2 und 3 vorliegen:

§ 20

Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 % des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m³ der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller- oder Importeurbetriebe vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20 % anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10 % des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 % des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13 % des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 % des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10 % bis einschließlich 13 % des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10 % des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

§ 21

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann