# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen

Nr. 109

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen

Auf Grund des § 54 Abs. 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 wird verordnet:

§ 1

(1) Als Naturwacheorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die

(2) Die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z. 3 sind von der zuständigen Behörde durch eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung festzustellen. Die Prüfung hat sich insbesondere zu erstrecken auf

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen, LGBl. Nr. 95/1983, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stöger

Landesrätin

Anlagen

Anlage 1

Seite 1

ausgestellt von Oö. Landesregierung

Ausweis

für den Dienst als

Naturwacheorgan

Nr.: _____________

Seite 2

_______________________

Unterschrift des

Ausweisinhabers

Lichtbild

Frau/Herr

________________________________________

Familienname, Vorname

geboren am:

________________________________________

wohnhaft in:

Seite 3

wurde am _______________________ gemäß

§ 54 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 für den (die) politischen Bezirk(e)

als

Naturwacheorgan

für die Dauer von 5 Jahren angelobt.

_____________________, am ______________

Für die Oö. Landesregierung:

___________________________

Amtssiegel

Seite 4

Die Naturwacheorgane genießen bei Aus-übung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.

Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes diesen Ausweis auf Verlangen vorzuweisen.

1. Verlängerung bis ______________________

2. Verlängerung bis ______________________

3. Verlängerung bis ______________________

Anlage 2

Beschreibung des Naturwacheabzeichens

Das Naturwacheabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das ober-österreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkelbrauner Schrift das Wort "Naturwacheorgan" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Rand und einem 1 Millimeter breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.