# Landesgesetz,

# mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird

Nr. 110

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 70/2002, wird wie folgt geändert:

Nach § 163 wird die Überschrift "3. Säumniszuschlag" durch die Überschrift "3. Säumniszuschläge" ersetzt; die §§ 164 bis 169 lauten:

"§ 164

(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt mit Ablauf dieses Tages nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ein, wenn der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 4 hinausgeschoben wird oder gemäß § 168 unterbleibt. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 Z. 4) finden die Bestimmungen über die Säumniszuschläge keine Anwendung.

(2) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit dem Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.

(3) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus er-gebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 157 Abs. 4 zuzuerkennen, tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.

(4) In den im § 175 Abs. 5 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 157 Abs. 5 ein.

§ 165

(1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung

(§ 159 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 177 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 176) ausgestellt wird. In diesem Fall sind die Säumniszuschläge von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 3 oder § 159 handelt.

(2) Ein Rückstandsausweis gemäß Abs. 1 darf frühes-tens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist.

(3) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eintritt.

(4) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 218), tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 159 vorgesehenen Nachfrist ein.

(5) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid

(§ 177 Abs. 8) erlassen, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheids ein.

(6) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 159 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrags die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 160 Abs. 1) bewilligt, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 160 Abs. 6 ein.

(7) Wenn einem gemäß Abs. 6 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids entrichtet wird.

§ 166

(1) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags.

(2) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 174) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrags. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 3 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

§ 167

Die Säumniszuschläge in der jeweiligen Höhe werden im Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu ihrer Entrichtung fällig.

§ 168

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlags gemäß § 166 Abs. 1 entsteht nicht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 158 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.

§ 169

(1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entfällt, wenn sie

(2) Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 181 und 182) nicht anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Bescheide, mit denen Säumniszuschläge bis 31. Dezember 2002 rechtskräftig vorgeschrieben wurden, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(3) Säumnisfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ereignet haben und in denen noch kein Säumniszuschlag rechtskräftig vorgeschrieben wurde, sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu behandeln.