# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wird

Nr. 118

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung

geändert wird

Auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 5 und 25 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Einreihungsverordnung – Oö. EV, LGBl. Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 8 lautet:

"(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z. 7 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

19. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 20 nach

der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt:

"6. Sekretärin und Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen

Bearbeitungsaufgaben

AufgabenSchreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)

mittels Textverarbeitung

(allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges

Verfassen von Standard-

briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften;

fallweise Erteilung ein-

facher Telefonauskünfte; darüber hinaus regelmäßig

zusätzliche Sachbe-

arbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang

Verwendungsvoraus-Niveau einer Lehrabschlussprüfung als

Bürokaufmann oder eines verwandten

setzungenLehrberufs und durch Berufserfahrung erworbenes

Fachwissen "

20. In der Anlage zu § 2 werden in der Funktionslaufbahn LD 18 in

der Z. 5 die Worte "Sekretär für leitende

Bedienstete der LD 8 bis 5" durch die Worte "Sekretärin und Sekretär

für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6" ersetzt.

21. In der Anlage zu § 2 lautet die Z. 6 der Funktionslaufbahn LD

18:

"6. Küchenleiterin und Küchenleiter in kleinen Küchen

AufgabenLeitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000

Verpflegstagen (VT = Summe der

gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1

Frühstücksportion = 1/6 VT,

1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion =

2/6 VT); Verant-

wortung für den Speiseplan und Einkauf;

Vorgesetztenfunktion

Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der

Mitarbeiterführung sowie der

setzungenHygiene "

22. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 17 nach

der Z. 7 folgende Z. 8 eingefügt:

"8. Sekretärin und Sekretär für Abteilungsleiterinnen und

Abteilungsleiter der LD 5

AufgabenSchreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)

mittels Textverarbeitung

(allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges

Verfassen von Standard-

briefen; Ausfüllarbeiten; Terminvereinbarung und -planung;

Erteilung von

Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der

Büroabwicklung;

Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätigkeiten im Bereich der

Personalver-

waltung; gegebenenfalls Vorgesetztenfunktion

Verwendungsvoraus-Niveau einer Lehrabschlussprüfung als

Bürokaufmann oder eines verwandten

setzungenLehrberufs "

23. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 17 nach

der Z. 8 folgende Z. 9 eingefügt:

"9. Küchenleiterin und Küchenleiter in Berufsschulen

AufgabenLeitung von Küchen in Berufsschulen; Verantwortung für

den Speiseplan und

Einkauf; Vorgesetztenfunktion

Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der

Mitarbeiterführung sowie der

setzungenHygiene "

24. In der Anlage zu § 2 lautet die Z. 1 der Funktionslaufbahn LD

16:

"1. Küchenleiterin und Küchenleiter in Pflege- und

Betreuungszentren

AufgabenLeitung von Küchen von Pflege- und Betreuungszentren;

Verantwortung für den

Speiseplan und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion.

Verwendungsvoraus-Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der

Mitarbeiterführung sowie in der

setzungenHygiene "

25. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 16 in der

AufgabenBuchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung,

Durchführung und

Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle;

Rechnungsabschluss-

arbeiten; Anordnungskontrolle; Vorgesetztenfunktion

Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau

setzungeneiner Handelsschulabsolventin und eines Handelsschulabsolventen; einschlägi-

ger Lehrabschluss sowie einschlägige Berufspraxis; hohe Genauigkeit und be-

sonderes Maß an Selbständigkeit; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "

AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach

dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens

drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist

diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes

der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.

Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung; Kenntnisse in

setzungender Mitarbeiterführung "

AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach

dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station oder Ambulanz

liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und

dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte unter-

stellt sind; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraus-

setzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes

der Unterstell-

ten mindestens 220 Wochenstunden beträgt.

Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes

setzungenGesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG. Kenntnisse in der

Mitarbeiterführung

"

AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach

dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens

drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist

diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes

der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.

Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen

setzungenFunktionsbereich nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "

AufgabenTätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung. Vorgesetzten-

funktion über mindestens drei Bedienstete des medizinischtechnischen

Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Be-

dienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des

Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100

Wochenstunden

beträgt.

Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem MTD-Gesetz und Absol-

setzungenvierung des Universitätslehrganges für leitendes Personal in gehobenen

medizinisch-technischen Diensten oder eine vergleichbare

Sonderausbildung;

Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "

AufgabenAusübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach

dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens

sechs bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt,

ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes

der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt.

Verwendungsvoraus-Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen

setzungenFunktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Kranken-

pflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "

AufgabenTätigkeiten nach dem GuKG in allen Krankenanstalten mit Ausnahme der

Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr, des KH Vöcklabruck, des

KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels

Verwendungsvoraus-Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund-

setzungenheits- und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege und

Sonderausausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal

nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung "

AufgabenTätigkeiten nach dem GuKG in der Landesnervenklinik

Wagner-Jauregg, dem

KH Steyr und dem KH Vöcklabruck

Verwendungsvoraus-Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund-

setzungenheits- und Krankenpflege und Sonderausausbildung für leitendes Gesundheits-

und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige

Berufspraxis;

Kenntnisse in der Mitarbeiterführung.

KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels

Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt;

setzungenAbsolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung

Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften

Krankenhaus-

manager oder vergleichbarer Lehrgänge

AufgabenLeitung der Verwaltung der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr

und des KH Vöcklabruck

Verwendungsvoraus-Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt;

setzungenAbsolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung

Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften

Krankenhaus-

manager oder vergleichbarer Lehrgänge

Artikel II

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter