# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2003)

Nr. 126

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2003)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)für Kinder bis zum vollendeten

6. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

371,50 Euro

b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 389,80 Euro

c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 407,00 Euro

d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 445,60 Euro,

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird

mit 576,50 Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2002, LGBl. Nr. 162/2001, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat