# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997

Nr. 130

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997

Auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen – ausgenommen die Fälle des § 89 Abs. 2 FrG – in erster Instanz im Namen des Landeshauptmanns zu treffen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet

sich nach dem beabsichtigten bzw. tatsächlichen Wohnsitz des Fremden

im Inland.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 142/1997 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Ackerl

Landesrat