# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

# (Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebühren-verordnung 2002)

Nr. 138

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

(Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebühren-verordnung 2002)

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1

Entschädigungen

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene

Arbeitsbelastung beträgt:

a)für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in Verbindung

mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

sowie für jeden behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang gemäß

§§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23) des

Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend Rechtserwerbe gemäß § 1

Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Euro,

b)für jeden behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang gemäß

§§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes

1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Euro;

2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

Landesgrundverkehrskommission:

für jeden behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang (wie

insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder das Verfassen von

Gegenschrif-

ten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

150 Euro.

§ 2

Sitzungsgelder

(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der

durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die

notwendigen Aufenthaltskos-ten, gleichgültig ob die Amtshandlung am

Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort

vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt:

1.für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen bei

einer Zeitversäumnis:

bis zu 5 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Euro,

bis zu 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Euro,

über 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Euro;

2.für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommis-sion bei einer

Zeitversäumnis:

bis zu 5 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

Euro,

bis zu 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

Euro,

bis zu 10 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Euro,

über 10 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro.

(3) Unter der Zeitversäumnis ist jene Zeit zu verstehen, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muss.

§ 3

Ersätze

(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen gebührende Ersatz der notwendigen Rei-se(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften, die für sie auf Grund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst anzuwenden sind. Der Sitz der Grundverkehrskommission gilt nur dann als Dienstort, wenn der Vorsitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld, dessen Höhe sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bemisst.

(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Reise(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift; bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994, LGBl. Nr. 105, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 144/2001, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann