# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

# (Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2002)

Nr. 140

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

(Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2002)

Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 141/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt geändert:

in Z. 1 . . . . . . . . . von 496,50 Euro auf506,40 Euro

in Z. 2 lit. a

sublit. aa . . . . . . . von 451,00 Euro auf460,00 Euro

sublit. bb . . . . . . . von 268,40 Euro auf273,80 Euro

. . . . . . . von 138,00 Euro auf140,80 Euro

lit. b . . . . . von 359,70 Euro auf366,90 Euro

in Z. 3 lit. a . . . . . von 515,20 Euro auf525,50 Euro

lit. b . . . . . von 469,60 Euro auf479,00 Euro

lit. c . . . . . von 304,40 Euro auf310,40 Euro

lit. d . . . . . von 387,00 Euro auf394,70 Euro

in Z. 4 lit. a . . . . . von 366,00 Euro auf371,50 Euro

lit. b . . . . . von 384,00 Euro auf389,80 Euro

lit. c . . . . . von 401,00 Euro auf407,00 Euro

lit. d . . . . . von 439,00 Euro auf445,60 Euro

in Z. 5 . . . . . . . . . von 100,00 Euro auf102,00 Euro

2. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag von 93,50 Euro durch den Betrag

von 95,40 Euro ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von 568 Euro durch den Betrag von

576,50 Euro ersetzt.

4.Im § 5 werden die Beträge wie folgt geändert:

im Abs. 1 Z. 4 lit. a von 137,60 Euro auf140,40 Euro

lit. b von 148,80 Euro auf151,80 Euro

lit. c von 162,30 Euro auf165,50 Euro

5.§ 6 Abs. 6 lautet:

"(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die

Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag.

Dieser beträgt pro Stunde:

0,74 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-

Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,

1,48 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

109 Euro übersteigt,

2,24 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

218 Euro übersteigt,

3,70 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

327 Euro übersteigt,

5,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

436 Euro übersteigt,

7,45 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

545 Euro übersteigt,

9,28 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu

654 Euro übersteigt,

11,12 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um

bis zu 763 Euro übersteigt,

12,95 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um

bis zu 872 Euro übersteigt,

14,79 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um

bis zu 981 Euro übersteigt,

16,68 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um

bis zu 1.090 Euro übersteigt,

18,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um

mehr als 1.090 Euro übersteigt."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat