# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird

Nr. 142

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung, LGBl. Nr. 54/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 166/2001, wird wie folgt geändert:

E n t l o h n u n g s g r u p p e

Euro

I1.382,4

II1.309,2

III1.244,4

I 1IV1.081,2

IV a1.131,6

IV b1.158,0

V1.036,8

l 2a 2913,2

l 2a 1853,2

l 2b 1750,0

l 3709,2

6. Der IV. Teil Z. 2 lit. B lautet:

"B.Die Leistungszulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

beträgt:

EntlohnungsgruppeE u r o

a, l pa, l 1 176,2

b, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1,

msl 1, msl 2, msl 3, msl 4110,3

c, l 3, msl 578,6

d, p 1 bis p 368,9

e, p 4, p 554,3

"

7. Der IV. Teil Z. 6 lautet:

"6.Pflegedienstzulage:

Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

beträgt:

a) für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

Krankenpflege einschließlich der

Hebammen . . . . . . . . . . . . . . . . 137,5 Euro

b) für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen

und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für

Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits-

und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für

gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und

Direktoren der Hebam-

menakademien . . . . . . . . . . . . .114,6 Euro

c) für Pflegehelferinnen und -helfer und sonstige

Sanitätshilfsdienste

mit abgeschlossener Ausbildung43,7 Euro"

8. Der IV. Teil Z. 7 lautet:

"7. Pflegedienst-Chargenzulage:

Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten beträgt:

a)-für leitende Bedienstete des

gehobenen medizinisch-tech-

nischen Dienstes, leitende

Ambulanzschwestern und

-pfleger sowie leitende Dialy-

seschwestern und -pfleger,

denen mindestens sechs

andere Bedienstete des ge-

hobenen Dienstes für Ge-

sundheits- und Krankenpfle-

ge, der medizinisch-techni-

schen Dienste oder Pfle-

gehelferinnen und -helfer oder

der sonstigen Sanitätshilfs-

dienste unterstellt sind,

-für die Stationsschwestern

und -pfleger,

-für die Ersten Operations-

schwestern und -pfleger,

-für die Ersten Anästhesie-

schwestern und -pfleger,

-für die Hygieneschwestern

und -pfleger,

-für lehrende Bedienstete des

gehobenen medizinisch-tech-

nischen Dienstes,

-für die Lehrerinnen und Leh-

rer für Gesundheits- und

Krankenpflege und Lehrheb-

ammen . . . . . . . . . . . . . . . . .322,4 Euro

b)für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes, leitende Ambulanzschwestern und -pfleger sowie leitende

Dialyseschwes-tern und -pfleger, denen mindes-tens drei, aber

weniger als

sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Ge-sundheits-

und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste oder

Pflegehelferinnen und -helfer oder der sonstigen

Sanitätshilfsdienste unterstellt

sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161,2 Euro

c)für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von

Pflegedirektorinnen oder -direktoren mit entsprechend bewerteter

Funktion, Bereichsleiterinnen und -leiter sowie

Abteilungsschwestern und

-pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381,3 Euro

d)für Pflegedirektorinnen und

-direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für

Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits-

und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-

technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der

Hebammenaka-

dedemien . . . . . . . . . . . . . . . . .442,5 Euro

e) für Pflegedirektorinnen und

-direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes

für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -

helfer oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste

unterstellt sind . . . . . . . . . . . . . .540,3 Euro

f)für Pflegedirektorinnen und

-direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes

für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -

helfer oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste

unterstellt sind . . . . . . . . . . . . . .638,2 Euro

g)für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen

Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für

Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits-

und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der

Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100

Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter

Sonderausbildungslehrgän-

ge) ausgebildet werden . . . . . .540,3 Euro

Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten

Euro

1–8644,8580,2515,6

450,9386,9

l 19–12689,3620,8551,9

482,3413,2

ab 13731,5658,5

585,2512,7438,7

l 2a 21–81–6383,2353,7324,2294,8

241,8194,3162,3135,5

l 2a 19–127–9414,5382,7350,8318,9

261,0208,9174,2145,3

l 2b 1ab 13ab 10446,2411,9377,6

343,3280,7223,6186,2155,3

1–101–8181,7134,7126,3

90,9 63,5

l 311–15msl 59–11185,6139,6

129,4 93,3 64,7

ab 16ab 12197,8149,8

137,1 99,1 68,0

Anzahl der SchülerinnenSteigerungsbetrag

und Schüler in Euro

400 - 64938,0

650 - 94975,9

950 - 1.499113,9

ab 1.500151,8

12. Der IV. Teil Z. 9 lit. C lautet:

"C. Leiter-Stellvertreter-Zulage:

Vollbeschäftigten stellvertretenden Leiterinnen und Leitern von

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter