# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003)

Nr. 149

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003)

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen/Feuerstätten (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und/oder Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen und/oder Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen und/oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt

werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1.bei allein stehenden Kehrobjekten und Kehrobjektgruppen bis zu

5 Kehrobjekten,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4 Euro

2.bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . 7,1 Euro

3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf

eingegliedert werden

können, pro angefangene Viertelstunde der

Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag

von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7,1 Euro

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu

fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen

Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in

Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002, LGBl. Nr. 154/2001, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Fill

Landesrat

Anlage