# Landesgesetz

# über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

# (Oö. Vergabenachprüfungsgesetz)

Nr. 153

Landesgesetz

über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von

öffentlichen Aufträgen

(Oö. Vergabenachprüfungsgesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber bzw. einer öffentlichen Auftraggeberin im Zuge einer Auftragsvergabe, die dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegt, getroffen wurden.

(2) Öffentliche Auftraggeber bzw. öffentliche Auftraggeberinnen im Sinn dieses Landesgesetzes sind

(3) Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinn des Abs. 2 Z. 2 und 4 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Zur Bestimmung des Landesanteiles bei Rechtsträgern im Sinn des Abs. 2 Z. 2, 3, 4 und 6 werden dem Land die Anteile aller anderen im Abs. 2 genannten Rechtsträger zugerechnet. Das Land gilt als öffentlicher Auftraggeber bei der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen mit dem Bund, wenn der Anteil des Landes am Gesamtauftragswert überwiegt. Sind an einem Auftrag mehrere Länder beteiligt, gilt das Land als öffentlicher Auftraggeber, wenn der Anteil des Landes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der übrigen Länder. Bei der Vergabe von Aufträgen durch Rechtsträger im Sinn des Abs. 2 Z. 3, 4 und 6 gilt das Land als öffentlicher Auftraggeber, wenn die finan-zielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Landes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der übrigen Länder, wenn nach diesem Kriterium keine Zuordnung erfolgen kann, dann, wenn sich der Sitz des betreffenden Rechtsträgers in Oberösterreich befindet, dann, wenn der Rechtsträger den Schwerpunkt seiner Unternehmenstätigkeit in Oberösterreich entfaltet, dann, wenn sich der Sitz der vergebenden Stelle in Oberösterreich befindet. Kann nach all diesen Kriterien nicht bestimmt werden, welchem Land die Auftragsvergabe zuzurechnen ist, gilt das Land als Auftraggeber, wenn es im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.

§ 2

Nachprüfungsbehörde

(1) Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 1 obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung (§ 20 Z. 41 BVergG) ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig

(3) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder die dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin oder des Zuschlagsempfängers bzw. der Zuschlagsempfängerin festzustellen, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(4) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.

(5) Nach dem Widerruf einer Ausschreibung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist er ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin festzustellen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

§ 3

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung

(1) Ein Unternehmer (§ 20 Z. 32 BVergG) bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, kann vor der Zuschlagserteilung beim unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z. 13 BVergG) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Auftraggeber elektronisch oder mittels Telefax nachweislich von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen.

(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung (§ 20 Z. 42 BVergG) eingebracht, so hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin unverzüglich nach Zugang der Verständigung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter (§ 20 Z. 10 BVergG) bzw. Bieterinnen, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

§ 4

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder

Widerruf

(1) Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages hatte, kann nach erfolgter Zuschlagserteilung bzw. nach Widerruf einer Ausschreibung, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, beim unabhängigen Verwaltungssenat die Feststellung beantragen, dass

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 1 eingebracht, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin den Auftrag-nehmer (§ 20 Z. 5 BVergG) bzw. die Auftragnehmerin, an den bzw. die er bzw. sie den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 2 eingebracht, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter bzw. Bieterinnen, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 3 eingebracht, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 BVergG festgelegt wurde.

§ 5

Parteien des Verfahrens

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtig-erklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den im Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter bzw. Bieterinnen des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter bzw. Bieterinnen verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 3 Abs. 3 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

(4) Bei Nachprüfungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 sind neben den im Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber (§ 20 Z. 9 BVergG) oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen des Vergabeverfahrens Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 4 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

§ 6

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

(1) Ein Antrag gemäß § 5 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

(1) Ein Antrag gemäß § 2 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Ein Antrag gemäß § 2 Abs. 3, 4 oder 5 ist unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man davon hätte Kenntnis haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.

(3) Ein Antrag gemäß § 2 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 3 geltend gemacht hätte werden können.

§ 9

Fristen

Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung sind beim

unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten

Fristen einzubringen.

§ 10

Behandlung von Anträgen

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

§ 11

Einstweilige Verfügungen

(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung eingeleitet ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat die von ihm bzw. von ihr begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner bzw. ihrer Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen und des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.

(4) Mit der einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate bzw., wenn die einstweilige Verfügung ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich betrifft, einen Monat nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

(7) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber bzw. die betroffene Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf eine derartige einstweilige Verfügung unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

§ 12

Mündliche Verhandlung

(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag, oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin sowie etwaigen Antragsgegnern bzw. Antragsgegnerinnen ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

§ 13

Nichtigerklärung von Entscheidungen

(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn sie

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

§ 14

Feststellung von Rechtsverstößen

(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat der unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 auf Antrag lediglich festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

(2) Wird ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, hat der unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes vertretenen Rechtsanschauung lediglich festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.

§ 15

Entscheidungsfristen

(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

§ 16

Auskunftspflicht

(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden Auftraggeber und Auftraggeberinnen bzw. vergebenden Stellen haben dem unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer und Unternehmerinnen.

(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine Auftraggeberin bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann der unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des bzw. der nichtsäumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

§ 17

Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für

Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) 1 % des geschätzten Auftragswertes,

höchstens jedoch 60.000 Euro.

§ 18

Gebühren

(1) Nach Maßgabe einer entsprechenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung ist für Anträge gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und für Teilnahmeanträge gemäß § 5 Abs. 2 und 4 von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen eine Pauschalgebühr einzuheben.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art des durchzuführenden Verfahrens und die Höhe der für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt gemäß Anhang X des BVergG festgesetzten Gebühren zu bestimmen. Die Höhe der Pauschalgebühr für Teilnahmeanträge ist mit 50 % der Pauschalgebühr für den verfahrenseinleitenden Antrag festzusetzen.

(3) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein bei Antragstellung zu entrichten. Nach Maßgabe der beim unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.

(4) Der bzw. die, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragsteller bzw. Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren.

§ 19

Verweisungen

Verweisungen auf das BVergG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen beziehen sich auf deren jeweilige Fassung.

§ 20

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Vergabegesetz, LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2000, außer Kraft.

(2) Vergabeverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin eingeleitet wurden, unterliegen hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin den Bestimmungen des vierten Teiles des Oö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, i. d.F. LGBl. Nr. 79/2000. Wird ein solches Verfahren ausgesetzt oder wird gemäß § 38a AVG der Antrag auf Fällung einer Vorab-entscheidung gestellt, ist das Verfahren nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren jedoch nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bei der Landesregierung oder beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren und Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt wurde, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes noch nicht eingelangt ist, sind nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorab-entscheidung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer

Anlage

Anlage

(Zu § 9)

Fristen für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen Teil I: Im Oberschwellenbereich (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BVergG)

Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFrist im normalen/

ab/vor/bis/nach

beschleunigten Verfahren

Auftraggeberin während erlangt hätte werden

kön-

der Angebotsfristnen

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Aufforderung zur Angebots-14/7 (§ 48 BVergG) bzw. 3ab Zugang der Aufforderung

abgabe (§ 49 BVergG) Tage

sonstige Festlegungen des 14/7 (§ 48 BVergG) bzw. 3ab Kenntnis oder ab dem

Auftraggebers/der Auftrag-(§ 49 BVergG) Tage

Zeitpunkt, ab dem Kenntnis

geberin während der An-erlangt hätte werden

können

gebotsfrist

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Aufforderung zur Angebots-14/7 Tagenach Zugang

der Auf-

abgabeforderung

sonstige Festlegungen des14/7 Tageab Kenntnis

oder ab dem

Auftraggebers/der Auftrag-Zeitpunkt, ab dem Kenntnis

geberin während der Ver-erlangt hätte werden

können

handlungsphase bzw. der

Angebotsfrist

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Auftraggebers/der Auftrag-punkt, ab dem Kenntnis erlangt

geberin während der Verhand-hätte werden können

lungsphase bzw. während der

Angebotsfrist

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Einladung des Wettbewerbs-14 Tageab Zugang der Entscheidung

gewinners/der Wettbewerbs-des Auslobers/der

Ausloberin,

gewinnerin oder der Wettbe-welcher/welche

Wettbewerbs-

werbsgewinner/der Wettbe-

gewinner/Wettbewerbsge-

werbsgewinnerinnenwinnerin oder welche Wettbe-

werbsgewinner/Wettbewerbs-

gewinnerinnen zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren

aufgefordert wird bzw. werden

Zuschlagsentscheidung bei

Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

mehreren Wettbewerbsge-

winnern/Wettbewerbsgewin-

nerinnen

Einladung des Wettbewerbsgewin-ners/der Wettbewerbsgewinnerin

oder der Wettbewerbsgewinner/der Wettbewerbsgewinnerinnen14 Tage

ab Zugang der Entscheidung des Auslobers/der Ausloberin,

welcher Wettbewerbsgewinner/welche Wettbewerbsgewinnerin oder welche Wettbewerbsgewin-ner/welche Wettbewerbsgewin-nerinnen zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefor-dert wird bzw. werden

Zuschlagsentscheidung bei mehre-ren Wettbewerbsgewinner/WettbewerbsgewinnerinnenFrist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFrist im normalen/

Auftraggeberin während erlangt hätte werden

kön-

der Angebotsfristnen

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Aufforderung zur Angebots-10/3 Tagenach Zugang

der Aufforderung

abgabe

sonstige Festlegungen des 10/3 Tageab Kenntnis

bzw. ab dem

Auftraggebers/der Auftrag-Zeitpunkt, ab dem Kenntnis

geberin während der An-erlangt hätte werden

können

gebotsfrist

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Auftraggebers/der Auftrag-punkt, ab dem Kenntnis erlangt

geberin während der Ange-hätte werden können

botsfrist

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Aufforderung zur Angebots-10/3 Tagenach Zugang

der Aufforderung

abgabe

sonstige Festlegungen des10/3 Tageab Kenntnis

bzw. ab dem Zeit-

Auftraggebers/der Auftrag-punkt, ab dem Kenntnis erlangt

geberin während der Ver-hätte werden können

handlungsphase

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Auftraggebers/der Auftrag-punkt, ab dem Kenntnis erlangt

geberin während der Ver-hätte werden können

handlungsphase

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Einladung des Wettbewerbs-10 Tageab Zugang der Entscheidung

gewinners/der Wettbewerbsge-des Auslobers/der

Ausloberin,

winnerin oder der Wettbe-welcher/welche

Wettbewerbs-

werbsgewinner/der Wettbe-

gewinner/Wettbewerbsgewin-

werbsgewinnerinnennerin oder welche Wettbe-

werbsgewinner/Wettbewerbs-

gewinnerinnen zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren

aufgefordert wird bzw. werden

Zuschlagsentscheidung bei

Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

mehreren Wettbewerbsge-

winnern bzw. Wettbewerbs-

gewinnerinnen

Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFrist im normalen/

ab/vor/bis/nach

beschleunigten Verfahren

Bewerberauswahl10 Tagenach Bekanntgabe der Auswahl

Einladung des Wettbewerbs-10 Tageab Zugang der Entscheidung

gewinners/der Wettbewerbs-des Auslobers/der

Ausloberin,

gewinnerin oder der Wettbe-welcher/welche

Wettbewerbs-

werbsgewinner/der Wettbe-

gewinner/Wettbewerbsgewin-

werbsgewinnerinnennerin oder welche Wettbe-

werbsgewinner/Wettbewerbs-

gewinnerinnen zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren

aufgefordert wird bzw. werden

Zuschlagsentscheidung bei

Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

mehreren Wettbewerbsge-

winnern bzw. Wettbewerbs-

gewinnerinnen

Zuschlagsentscheidung bei

Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

mehreren Wettbewerbsge-

winnern bzw. Wettbewerbs-

gewinnerinnen

Nichtzulassung zur Teilnahme

3 Arbeitstage

Bewerberauswahl bei nicht3 Tagenach

Bekanntgabe der Auswahl

offenen Auktionen

Zuschlagsentscheidung Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

Auswahl der Partei oder der14 Tagenach

Bekanntgabe der Auswahl

Parteien, mit der bzw. denen

die Rahmenvereinbarung

geschlossen werden soll

Zuschlagsentscheidung bei

Frist gemäß § 100 Abs. 2 BVergG

einer Rahmenvereinbarung,

die mit mehreren Unterneh-

men abgeschlossen wurde,

nach erneutem Aufruf zum

Wettbewerb