# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der der Standesamtsverband Eferding aufgelöst wird

Nr. 4

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der der Standesamtsverband Eferding aufgelöst wird

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Standesamtsverband Eferding, politischer Bezirk Eferding, wird aufgelöst. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung hat die Gemeinde Fraham die Personenstandsangelegenheiten gemäß § 59 des Personenstandsgesetzes selbst zu besorgen.

(2) Die Gemeinde Eferding hat die Personenstands-eintragungen in den vom Standesamtsverband Eferding bis zu dessen Auflösung geführten Personenstandsbüchern fortzuführen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Haubner

Landesrätin