# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz der Landesbediensteten bei Benutzung von Arbeitsmitteln (Oö. Arbeitsmittelverordnung – Oö. AmV)

Nr. 7

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz der Landesbediensteten bei Benutzung von Arbeitsmitteln (Oö. Arbeitsmittelverordnung – Oö. AmV)

Auf Grund des § 29 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:

§ 1

Anwendbarkeit der Arbeitsmittelverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002 gilt nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen als Verordnung zu § 29

Oö. LBSG 1998.

§ 2

Abweichungen und Ausnahmen

(1) Anstelle der ArbeitnehmerInnen und Betriebsangehörigen treten die Landesbediensteten, anstelle der ArbeitgeberInnen tritt der Dienstgeber, anstelle von inner-betrieblichen Betriebsanweisungen treten innerdienst-liche Vorschriften.

(2) Folgende Bestimmungen der Arbeitsmittel-Verordnung sind nicht anzuwenden: § 11 Abs. 4, § 26 Abs. 4, §§ 61 bis 65.

(3) § 18 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 1 ASchG" nicht anzuwenden ist.

(4) § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG" nicht anzuwenden ist.

(5) Anstelle des im § 3 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 Z. 1 zitierten § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gilt § 5 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998.

(6) Anstelle des im § 4 Abs. 1 und 3 zitierten § 12 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gilt § 10 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998.

(7) Anstelle des im § 5 Abs. 1 zitierten § 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gilt § 12 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998.

(8) Anstelle des im § 5 Abs. 2 zitierten § 14 Abs. 2 Z. 1 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gilt § 12 Abs. 2 Z. 1 und 3 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998.

(9) Anstelle des im § 5 Abs. 4 zitierten § 14 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes gilt § 12 Abs. 2 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998.

(10) § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 4 Arbeitsmittel-Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden dürfen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter