# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen

# (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003)

Nr. 21

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen,

Wohnhäusern und Wohnheimen

(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:

§ 1

Voraussetzungen

(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen oder um den Anschluss an die Fernwärme.

(2) Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens zehn Jahre zurückliegt.

(3) Bei der nachträglichen Errichtung von thermischen Solaranlagen bei Wohnhäusern mit mehr als drei

Wohnungen ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend.

(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sind.

(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird und keine Förderung für den Ankauf des Objektes bewilligt wurde.

(6) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3 und 8 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.

§ 2

Art der Förderung

Die Sanierungsförderung besteht

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 15 Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im Vorhinein) von 1 % zugrunde.

(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu

leisten.

§ 5

Annuitätenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit

25 %, bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 3 mit 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität zum Zeitpunkt der Zusicherung festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt. Im Fall der Sanierung von wärmeübertragenden Außenbauteilen müssen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Oö. Bautechnikverordnung eingehalten werden.

§ 6

Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen

(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitäten-zuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens

7.500 Euro.

(2) Förderbare Maßnahmen sind:

(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens

37.000 Euro pro Wohnhaus. Sanitäranlagen sind nicht förderbar.

(2) Ein Annuitätenzuschuss von 30 %, 35 % oder 40 % wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des Oö. Energiesparverbandes nicht mehr als 80 kWh/m²,

65 kWh/m² oder 45 kWh/m² Nutzfläche beträgt.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des Oö. Energiesparverbandes nachzuweisen.

§ 8

Förderung der Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen

(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:

(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen. Dies gilt nicht bei der nachträglichen Errichtung von thermischen Solaranlagen.

(3) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte nicht übersteigt:

30 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 80 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB kleiner gleich 0,2 40 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von 40 bis

80 kWh/ (m² Jahr)

oder 26,66 + 66,66 * AB/VB

35 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 65 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB kleiner gleich 0,2 35 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von 35 bis

65 kWh/ (m² Jahr)

oder 25 + 50 * AB/VB

40 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 45 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB kleiner gleich 0,2 25 kWh/ (m² Jahr)

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von 25 bis

45 kWh/ (m² Jahr)oder 18,33 + 33,33 * AB/VB

Der entsprechende Nachweis hat innerhalb von

drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Darüber hinaus muss im Fall einer Sanierung der Außenwand ein U-Wert von 0,3 W/(m² K) eingehalten werden. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind von Organen des Landes jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Bei solchen Gebäuden wird als energetisches Qualitätskriterium der Wärmeschutz der Einzelbauteile im Verhältnis zu den in der Oö. Bautechnikverordnung festgelegten Grenzwerten herangezogen.

(4) Die Errichtung einer thermischen Solaranlage wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 40 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert. Der Jahresdeckungsgrad der Anlage muss bei Warmwasser-Solaranlagen mindestens 30 % betragen. Be-zugsgrößen für den Warmwasser-Wärmebedarf sind

2,5 Personen je Wohneinheit und 30 Liter/Person/Tag bei 60° C. Um die Funktionstüchtigkeit und den Wärmeertrag der Solaranlage zu messen ist ein Wärmemengenzähler, wenn möglich im Sekundärkreislauf (ohne Frostschutzmittel) vorzusehen.

(5) Sanierungsmaßnahmen von Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:

(1) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) an einem Wohnhaus durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 450 Euro

pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen.

(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei der Förderung von zusätzlichen Wohnräumen (§ 1 Abs. 2) höchstens 13.500 Euro.

§ 10

Förderung für den Anschluss an Fernwärme

Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.

§ 11

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998, LGBl. Nr. 38, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 100/2001 und LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.