# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2003 – Oö. GemPO 2003)

Nr. 34

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird

(Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2003 – Oö. GemPO 2003)

Auf Grund des § 105 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:

§ 1

Prüfungszuständigkeit

Die Landesregierung sowie im Auftrag und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

§ 2

Prüfungsgegenstand

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags seitens der die Prüfung vornehmenden Behörde

(§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststellung der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

§ 4

Gebarungsprüfung

Gebarungsprüfungen erstrecken sich auf die dem Voranschlag und Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen.

§ 5

Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Gemeindekasse einschließlich der Nebenkassen.

(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung – Oö. GemHKRO, LGBl. Nr. 69/2002, durchzuführen.

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

§ 6

Mitwirkung der Gemeinden

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur

auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.

§ 7

Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

(2) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstandes und Umfanges der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:

Gemeindevertretung;

Gemeindeverwaltung; Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten (wie Dienstrechtsangelegenheiten, Bezugsliquidierung, Nebengebühren);

Gebarungsdarstellung und -abwicklung (wie Kassenwesen, Buchführung, Gebarungsabwicklung – materielle Prüfungsergebnisse des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung –, Voranschlag, Rechnungsabschluss);

Abgaben und Gebühren (wie allgemeine Abgabenangelegenheiten und Feststellungen zu den einzelnen Abgabenarten und Gebühren);

Dienstleistungen (wie Schulen, Kindergärten, Museen, Büchereien, Altenheime, Ver- und Entsorgungsanlagen, Bauhöfe, Fuhrpark);

wirtschaftliche Unternehmungen;

Vermögens- und Schuldengebarung (Vermögensnachweis, Vermögensrechnung, Vermögensnutzung, Schulden);

Bauvorhaben (wie Finanzierungsplan, Planung und Bauleitung, Vergabeangelegenheiten, Gebarung, Abrechnung);

Zusammenfassung (kritische Beurteilung zum Prüfungsergebnis).

(3) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen.

(4) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

(1) Die Landesregierung bzw. die Bezirkshauptmannschaft hat das Ergebnis der Überprüfungen dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des Prüfungsausschusses eine weitere Ausfertigung des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht (samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemeinderat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister so zeitgerecht einzuberufen und anzuberaumen, dass die Frist gemäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen.

(3) Bis zur Behandlung des Prüfungsberichts durch den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behandeln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des Prüfungsausschusses bestimmte Berichtsausfertigung zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemeindeamt zu verwahren ist.

(4) Aus den dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgelegten Prüfungsberichten ist die im § 7 Abs. 2 vorgesehene Zusammenfassung (kritische Beurteilung zum Prüfungsbericht) zu verlesen; zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 und bei Trennung des Prüfungsberichts gemäß § 7 Abs. 4 auch die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 (Anhang) zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderates aufliegt. Wenn es der Gemeinderat beschließt, ist der Prüfungsbericht bzw. der Anhang ganz oder teilweise zu verlesen.

(5) Damit die zuständigen Stellen bzw. Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen bzw. an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse – auf geeignete Weise – durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Stellungnahme zum Prüfungsbericht

(1) Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(2) Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher Weise auseinander zu setzen; sie ist in der Gliederung des Prüfungsberichts bzw. des Anhanges und in der Reihenfolge der Feststellungen abzufassen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, inwieweit den Prüfungsfeststellungen entsprochen worden ist.

(3) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.

§ 10

Nachprüfungen

Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß den §§ 4 bzw. 5 gegebenen Hinweise und Empfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden.

§ 11

Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindeprüfungsordnung – GemPO, LGBl. Nr. 50/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1997 bzw. LGBl. Nr. 61/1999 außer Kraft.