# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Oö. Gemeinde-Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - Oö. G-DOKV)

Nr. 47

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Oö. Gemeinde-Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - Oö. G-DOKV)

Auf Grund des § 16 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5 Oö. GbSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere

durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.

§ 2

Inhalt

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(4) Die im Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 31 Abs. 2 Z. 5 Oö. GbSG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen) oder TRK-Werte (Technische Richtkonzentrationen) anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 3

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

§ 4

Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. GbSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Bediensteten, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

Adresse:

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung

und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 Oö. GbSG) wurden

keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

Datum, Unterschrift