# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 55

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

§ 1

Der bei km 9,316 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 9,734 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Sighartinger Straße (Landesstraße Nr. 1139 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Kopfing im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

§ 2

(1) Die zwischen km 9,316 (alt) und km 9,500 (alt) sowie zwischen km 9,591 (alt) und km 9,734 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Sighartinger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Sighartinger Straße von km 9,500 (alt) bis km 9,591 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Markt-gemeinde Kopfing im Innkreis über die Einreihung des

im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens

jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu

herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Sighartinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Kopfing im Innkreis aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.