# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße

Nr. 57

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

§ 1

Der Abschnitt des derzeitigen Güterweges "Oberschwarzenberg", der bei der Kreuzung mit der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589) bei deren km 15,982 beginnt, zuerst nach Osten und in weiterer Folge nach Norden verläuft und bei km 1,996 (neu) bei der Zufahrt zum Parkplatz der Talstation "Hochficht" endet, wird als Landesstraße im Gebiet der Gemeinde Schwar-zenberg im Böhmerwald eingereiht; dieser Abschnitt der Landesstraße erhält die neue Bezeichnung "Schwarzenbergbahn Straße" und die Straßennummer "1562" des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs.

§ 2

Die Einreihung des Abschnitts der Schwarzenberger Straße (Landesstraße Nr. 1561 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 2,003 (alt) bis km 3,377 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Gemeinde Schwarzenberg im Böhmerwald wird aufgehoben.

§ 3

Die genaue Lage der neuen Schwarzenbergbahn Straße und der alten Schwarzenberger Straße ist aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1 :

5.000 zu ersehen, die beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schwarzenberg im Böhmerwald aufliegen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.